
Foto: H.-Günter Heiden
Berlin (kobinet) Das NETZWERK ARTIKEL 3 befürchtet, dass wenn die bislang verfassungsrechtlich geschützte Lebenswertindifferenz im Zusammenhang mit den geplanten gesetzlichen Regelungen im Falle einer Triage aufgegeben wird und die vermeintlich Schwächeren zugunsten der vermeintlich Stärkeren geopfert werden, die gesamte Gesellschaft in eine bedrohliche Schieflage gerät. Deshalb hat sich Dr. Sigrid Arnade vom Vorstand des NETZWERK ARTIKEL 3 an die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman gewandt.
„Bitte nutzen Sie Ihren Einfluss innerhalb der Bundesregierung, um Angehörige von benachteiligten Gruppen im Falle notwendiger Triage-Entscheidungen vor Diskriminierungen zu schützen. Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass die künftigen Triage-Regelungen verfassungskonform sind und nicht die Lebenswertindifferenz in Frage stellen“, so der Appell von Dr. Sigrid Arnade. „Wenn Ärzt*innen entscheiden, wer eine Überlebenschance erhält und wer sterben muss, sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. Wir gehen davon aus, dass dann nicht nur behinderte Menschen, sondern auch alte Bürger*innen sowie Menschen mit Migrationshintergrund der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt sind“, heißt es im Brief von Dr. Sigrid Arnade an Ferda Ataman, in dem sie ihr zu ihrer Ernennung als unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung gratulierte.
Da stelle ich mir die Frage: Wo nach soll Triage durchgeführt werden? Auf dem Level der „Heilungschancen“? Darf die Frage nach „Heilung“ überhaupt gestellt werden? Gerade wenn eben nicht von außen diese Chancen abgewägt werden und „Medizin“ eben auch bedeutet, dass Menschen heilen, die eigentlich eine schlechte Prognose haben?
Das sind Fragen, wo ich bisher nirgendwo Antworten zu gelesen habe.
Dass es zum Thema Triage mit Beteiligung beeinträchtigter Menschen im Falle einer Pandemie keine Literatur gäbe, ist unzutreffend. Dieselbe ist im Grunde auch leicht auffindbar.
Wenn man nicht direkt auf die Stellungnahme des Netzwerks Artikel 3 zum Gesetzentwurf für die Reform des IfSG zurückgreifen will (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP20/AendIfSG_Triage/NETZWERK_ARTIKEL_3_e_V.pdf), kann man die Argumentation weiter Teile der Behindertenselbsthilfe beispielsweise auch auf der Seite des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (https://abilitywatch.de/wp-content/uploads/2020/04/FbJJ-Stellungnahme-Triage-2020.pdf).
Zusammenfassen kann man sagen, dass es eine medizinethische Problemlösung der Triage mindestens im Pandemiefall bei Beteiligung beeinträchtigter Menschen mit Vorerkrankung im Grunde nicht gibt.
Es gibt hier im Grunde keine medizinische, sondern allenfalls eine philosophische Lösung: Entweder lässt man den schieren Zufall über die Erstbehandlung entscheiden oder man verfährt nach dem Motto, dass derjenige zu Behandelnde, der zuerst kommt, auch zuerst behandelt wird. Nur so kann man tatsächlich ausschließen, dass das Moment der Beeinträchtigung hinsichtlich Vorerkrankung relevant betrachtet wird, da ein Mediziner immer nach der schieren Erfolgsaussicht einer Behandlung entscheiden wird. Dass das im Fall einer Triage bei Beteiligung von Menschen mit Beeinträchtigungen, die relevante Vorerkrankungen aufweisen, nach der Rechtsprechung aus dem Beschluss des BVerfG vom Dezember 2021 unzulässig ist, versteht sich unter Anlegung des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eigentlich von selbst.