
Foto: BSG
Kassel / Greifswald (kobinet) In einem Urteil von Mai 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel festgestellt, dass behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten sein können. Darüber berichtet Henry Spradau, der den kobinet-nachrichten immer wieder Informationen über aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Verfügung stellt.
Bericht von Henry Spradau
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen und beschäftigt zu seiner pflegerischen Versorgung rund um die Uhr drei Assistenten. Er unternahm im Juli 2016 eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Einen seiner Assistenten nahm er zur Sicherstellung seiner Pflege auf die Reise mit. Seine eigenen Reisekosten trug er selbst. Die Übernahme der Reisekosten für den Assistenten beantragte er beim zuständigen Sozialhilfeträger. Dieser, das Sozialgericht (SG) und auch das Landessozialgericht (LSG) verneinen den Anspruch.
Das BSG hingegen stellte fest, dass Menschen mit Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe für solche Kosten erhalten können, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Bei Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung handele es sich um ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger entstehe jedoch nicht schon aufgrund des Urlaubsbedürfnisses des behinderten Menschen selbst, weil dieses auch bei nicht behinderten Menschen in gleicher Weise gegeben sei. Kosten für den eigenen Urlaub sind deshalb grundsätzlich nicht als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Etwas anderes gelte jedoch für die behinderungsbedingten Mehrkosten, zum Beispiel für eine notwendige Begleitperson. Denn dabei handele es sich um Mehrkosten allein aufgrund der Behinderung. Sie sind als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind. Der Wunsch, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, ist angemessen. Da jedoch Feststellungen fehlten, hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Urteil BSG vom 19.5.2022 – B 8 SO 13/20 R
Vorinstanzen: Urteil SG Leipzig von 5.12.2017 – S 10 SO 115/16
Urteil Sächsisches LSG vom 29.8.2019 – L 8 SO 6/18