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Neue Richtlinie für außerklinische Intensivpflege tritt in Kraft

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Foto: H. Smikac

DÜSSELDORF /kobinet) Heute ist die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) in Kraft getreten. Als Teil der Patientenvertretung hat sich der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) bei den Beratungen zu dieser Richtlinie mit großem Engagement für die Belange intensivpflegebedürftiger Kinder und ihrer Familien eingesetzt. Das Ergebnis nach mehr als einem Jahr intensiver Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) fällt nach Einschätzung es bvkm deutlich besser aus als erwartet. In einigen Punkten sieht dieser Verband aber noch Nachbesserungsbedarf.

„Ein großer Erfolg ist, dass Versicherte, die bislang Anspruch auf spezielle Krankenbeobachtung nach der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie hatten, künftig außerklinische Intensivpflege erhalten“, erklärt in diesem Zusammenhang Helga Kiel, die Vorsitzende des bvkm.

Für die nahezu wortgleiche Übertragung der bisherigen Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in die AKI-RL hatte sich die Patientenvertretung in den Beratungen immer wieder stark gemacht. Sichergestellt ist damit, dass der bislang anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verkleinert wird.

Die neue AKI-RL betrifft Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Neben Menschen, die künstlich beatmet werden, können dies auch Menschen sein, die aus anderen Gründen regelmäßig in lebensbedrohliche Situationen geraten, wie zum Beispie Menschen mit medikamentös schwer einstellbaren Epilepsien. Sie alle haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI). Im Wesentlichen beinhaltet diese Leistung die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft.

„Erleichtert sind wir auch darüber, dass eine Regelung verhindert werden konnte, nach der sich der Pflegedienst bei der AKI am Grundsatz der sogenannten ‚Rückzugspflege‘ zu orientieren hat“, stellt Kiel fest. Unter Rückzugspflege wird die Verminderung der Versorgung durch einen Pflegedienst in dem Maße verstanden, in dem die Angehörigen einen Teil der Intensivpflege übernehmen.

Die Forderung, die Begleitung durch vertraute Pflegekräfte im Krankenhaus für Menschen mit AKI-Bedarf zu regeln, hatte dagegen leider keinen Erfolg. Die neuen Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus, die der Gesetzgeber noch kurz vor Ende der vergangenen Legislaturperiode verabschiedet hatte, helfen Intensivpflegepatientinnen und Intensivpatienten nicht weiter, weil sie nur soziale, nichtmedizinische Assistenzleistungen, nicht aber pflegerische Unterstützungsleistungen beinhalten. „Hier sieht der bvkm dringenden Nachbesserungsbedarf“, stellt Kiel klar.

Sorge bereitet dem bvkm ferner, dass AKI für beatmete Versicherte ab dem 1. Januar 2023 nur noch durch einen kleinen Kreis von Fachärzten verordnet werden kann, nachdem zuvor das Potenzial für eine Entwöhnung von der Beatmung durch einen noch kleineren Kreis an Fachärzten erhoben wurde.