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Berlin (kobinet) Das Spannungsfeld zwischen staatlich zu sichernden, individuellen Freiheitsrechten und staatlich zu garantierenden Schutzpflichten zeigt sich insbesondere beim Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Unversehrtheit ist in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Was bei körperlich erkrankten Menschen selbstverständlich ist, nämlich das Recht auf Erkrankung und Ablehnung einer Behandlung, wird sogenannt "entscheidungsunfähigen Erkrankten" versagt (siehe z.B. zuletzt 2 BvR 1866/17, Rn. 70-73).
Zu den rechtlichen Grundlagen und der gegenwärtigen Rechtsprechung
Nach geltendem deutschem Recht darf eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden (geregelt in § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB) [1] . Das heißt, weder in einem Pflegeheim noch in einer Einrichtung der Wiedereingliederungshilfe. Der Gesetzgeber hat die Zulassung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses im Rahmen verschiedener Gesetzesvorhaben wiederholt abgelehnt. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass z.B. medikamentöse Zwangsmaßnahmen missbraucht werden um Patient*innen ruhigzustellen (BTDrucks 18/11617, S. 5 f und 1 BvR 1575/18, Rn. 4).
Dieses seit 2017 so geltende Recht sollte 3 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert – eine Evaluierung liegt immer noch nicht vor – und gegebenenfalls offenstehende Fragen erneut gesetzlich gefasst werden (BTDrucks 18/11240, S. 11 und 1 BvR 1575/18, Rn. 28). Darauf beruft sich auch das Bundesverfassungsgericht in einer nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde im November 2021 (1 BvR 1575/18). Auf Grund fehlender fachgerichtlicher Entscheidungsgrundlagen lässt das Gericht die Frage offen, ob psychiatrische Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern durchgeführt werden könnten, um die vom Beschwerdeführer behauptete Schutzlücke zu füllen.
In der nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde stand auch zur Frage, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine verdeckte Gabe von Psychopharmaka [2] (heimliches Untermischen in Lebensmitteln) in einer Pflegeeinrichtung zulässig sein müsste. Dies sei eventuell notwendig, wenn die Durchführung der psychopharmakologischen Maßnahme gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person in einem Krankenhaus für diese mit angeblich unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
Eine vom Bundesverfassungsgericht erläuterte Fragestellung lautet also: Kann eine Verlegung sogenannter einwilligungsunfähiger Menschen in ein Krankenhaus zur Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme eine unnötige Belastung darstellen? Und stellt eine heimliche Beimischung von Psychopharmake eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a dar? Ohne Zweifel stellt die heimliche Bemischung einen massiven Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar. Leider wird aber auch überlegt, ob die heimliche Beimischung unter Umständen ein milderes Mittel ist (1 BvR 1575/18, Rn. 38-42).
Im Fall der nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde hatte das zuständige Betreuungsgericht bereits die verdeckte Gabe von Psychopharmaka als ärztliche Zwangsmaßnahme definiert und somit unter geltende rechtliche Regelungen gestellt. Das hieß, dass die angestrebte verdeckte Gabe von Psychopharmaka gegen den natürlichen Willen des Betroffenen in einem Krankenhaus und nicht im Pflegeheim hätte stattfinden müssen. Auch wurde dem Antrag auf eine einstweiligen Anordnung nicht stattgegeben.
Zur sogenannten verdeckten Medikamentengabe
Die sogenannte verdeckte Medikamentengabe (heimliches Untermischen in Lebensmittel) muss dringend und, wie bereits von vielen Seiten eingefordert (siehe z.B. Stellungnahme Betreuungsgerichtstag e.V., S. 11), breitgefächert und unter maßgeblicher Beteiligung von Erfahrungsexpert*innen diskutiert werden. Es steht zur Frage, ob heimliche Verabreichungen von Psychopharmaka als strafrechlich relevanter Tatbestand der Körperletzung zu ahnden (ähnlich der Beimischung von K.o.-Tropfen) und aus rechtstaatlichen Gründen und als massiver Angriff auf die Menschenwürde und Selbstbestimmungsrechte, generell zu verbieten sind – es sei denn jemand wünscht diese verdeckte Verabreichung von Psychopharmaka ausdrücklich in einer Patientenverfügung. Derzeit gibt es weder auf bundes- noch auf länderrechtlicher Ebene Regelungen dazu.
Nach Überzeugung der Autorin dieses Textes gibt es hier gar nichts zu diskutieren. Heimliche Untermischung von Psychopharmaka ist eine Straftat und sollte unter keinen Umständen rechtlich zulässig sein: Wenn ein Mensch wünscht, heimlich Medikamente ins Essen gemischt oder in einer Wohneinrichtung gewaltsam verabreicht zu bekommen, kann er das in einer Patientenverfügung (§ 1901a) darlegen. Laut Beschwerdeführer wurde seine Patientenverfügung nicht entsprechend geachtet. In dieser steht, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls eine medikamentöse Zwangsmaßnahme in dem von ihm bewohnten Pflegeheim wünscht (1 BvR 1575/18, Rn. 21ff). [3]
Aber nein, statt die umfängliche Gültigkeit und Beachtung von Patientenverfügungen weiter rechtlich und gesetzlich zu stärken und deren Einhaltung zu prüfen, schlägt sich die Rechtsprechung und gegebenenfalls der Gesetzgeber damit rum, sogenannte Schutzlücken [4] zu füllen.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Tochter (die Anwältin und seine Betreuerin ist), schlussfolgert aus der gegenwärtigen Gesetzeslage eine Schutzlücke. Nämlich dann, wenn eine in einer Pflegeeinrichtung lebende Person gegen den natürlichen Willen Psychopharmaka verabreicht bekommen soll, gegebenenfalls sogar verdeckt, und eine Verlegung ins Krankenhaus eine unnötige Belastung darstellt.
Es stehen also nach wie vor Fragen offen. Unter Umständen können die erläuterten offenen Fragestellungen auch in eine erneute Gesetzgebung münden. In Nordrhein-Westfalen gibt es diesbezüglich bereits Bemühungen.
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gesetzesänderung im BGB bezüglich ärztlicher Zwangsmaßnahmen
Vorerläuterung: Der sich in Bearbeitung befindende Gesetzesantrag, auf den sich der folgende Text bezieht, ist im Internet noch nicht vollständig auffindbar. Eine Stellungnahme der RGSP (Rheinische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.) und des BPE (Bundesverband Psychiatrie- Erfahrener e.V.) zum Gesetzesentwurf zeigen allerdings, dass ein Antrag entwickelt wird. Fernerhin ist der Autorin dieses Textes nicht genau bekannt, in welcher Phase der angestrebten Gesetzgebung sich der Antrag befindet.
In dem in Bearbeitung befindlichen Antrag auf einen Gesetzesentwurf aus Nordrhein-Westfalen wird behauptet, dass die 2017 gesetzlich gefasste Regelung zur materiellen Voraussetzung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen Schutzlücken aufweist und Gesetzesänderungen notwendig sind.
Was fordert der Antrag aus NRW? Wesentlich sind 3 Punkte (entnommen der Stellungnahme der RGSP)
1. Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden auch bei Behandlungen außerhalb eines stationären Krankenhausaufenthalts in sonstigen stationären Einrichtungen ermöglicht.
2. Eine ausdrückliche Regelung zur heimlichen Gabe von Medikamenten/Psychopharmaka wird gefordert. [5]. Diese würde bedeuten, dass das Recht der*des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 GG) untergraben wird. [6]
3. Die Verbreitung der Behandlungsvereinbarung als ein Instrument zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts wird hervorgehoben (und damit die Patientenverfügung, die alleinig von der betroffenen Person erstellt wird, entkräftet).
Anmerkungen durch die Autorin:
1. Nicht nur diskreditiert der Entwurf die Gültigkeit von Patientenverfügungen, sondern er wirbt auch noch als Gegenentwurf mir der Behandlungsvereinbarung, da diese angeblich – da mit den behandelnden Ärzt*innen abgestimmt – zuverlässiger sei. Man möchte fast verzweifeln, wenn man hört, wie hier ohne Umschweife das Recht auf eine selbstbestimmte Entscheidung der betroffenen Person weggewischt wird und diese sich nur durch die ärztliche Expertise legitimieren kann. Die Fähigkeit von Betroffenen zur freien Willensbildung grundsätzlich und dauerhaft in Frage zu stellen, könnte diskriminierender nicht sein.
2. Einfordern, zwangsweise in der eigenen Wohnung oder unwissentlich Psychopharmaka verabreicht zu bekommen, mag aus der subjektiven Sicht einer einzelnen Person nachvollziehbar sein und kann in einer Patientenverfügung geregelt werden. Doch individuell begründete Wünsche nach Zwang dürfen niemals zum Maßstab für alle werden. Vielmehr sollte endlich überlegt werden, wie offene oder verdeckte Zwangsmaßnahmen gegen Menschen, insbesondere gegen Schutzbefohlene, ganz unterbunden werden. Dies ist sicherlich nicht nur eine Aufgabe der Gesetzgebung und Rechtsprechung, sondern sollte Teil umfänglicher sozial- und gesundheitspolitischer Überlegungen und Veränderungen sein.
3. Außerdem kann die Autorin dieses Textes nur rätseln, warum eine dauerhafte zwangsmäßige Verabreichung von Psychopharmaka, womöglich noch verdeckt, eine erfolgreiche Behandlung darstellen soll? Möglich wäre dies einzig, wenn als Erfolg die chemische Ruhigstellung gemeint ist. Eine wirksame Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unter dem Einfluss persönlichkeitsverändernder psychopharmakologischer Substanzen ist unter solchen Umständen jedoch nicht möglich.
4. Die nicht angenommene Verfassungsbeschwerde behandelt einen Beschwerdeführer, der laut eigener Angabe schwer demenziell erkrankt ist. Dennoch wird diskutiert, ob erneute rechtliche Regelungen die gesamte Personengruppe der sogenannten „psychisch Kranken“ erfassen sollten. Als jemand, die Zwangsmaßnahmen selbst erlebt hat und als „lebenslang psychisch krank“ gilt, kann die Autorin nur mit dem Kopf schütteln bei solch fremdbestimmenden, diskriminierenden und unzulässig pauschalierendenFragestellungen.
5. Kleinste Errungenschaften der letzten Jahre, was die angestrebte und von der UN-Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderungen geforderte rechtliche Gleichstellung von Menschen auch mit psychiatrischen Diagnosen betrifft, werden immer wieder torpediert. Dabei wäre es endlich an der Zeit, dauerhaft Fortschritte in Richtung informierter und unveräußerlicher Selbstbestimmungsrechte aller Menschen zu machen und diese zu sichern: gerade bei Fragen, die die Gesundheit des einzelnen Menschen betreffen. Abweichungen von der als psychische Gesundheit verstandenen Normalität – wie immer die von Ärzt*innen in ihrer subjektiven Sicht definiert sein möge – dürfen keine willkürlichen Ziele offener oder verdeckter zwangsweiser Verabreichung von Psychopharmaka und insbesondere Neuroleptika werden, schon gar nicht angesichts der ärztlicherseits angezweifelten Wirksamkeit dieser Substanzen bei Menschen mit demenziellen Erkrankungen [7] und der bekannten, um durchschnittlich ca. zwei Jahrzehnte reduzierten Lebenserwartung von Menschen mit ernsten psychiatrischen Diagnosen und entsprechender Behandlung.
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[1] ab 2023: 1832 BGB
[2] Jedes Handeln gegen oder ohne Zustimmung der*des Patient*in ist strafrechtlich Körperverletzung (§ 223 StGB), gegebenenfalls sogar Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
[3] Was genau (zumindest in Ausschnitten) in der Patientenverfügung des Beschwerdeführers drinsteht, kann in einer Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nachgelesen werden und welche Medikamente verabreicht werden sollten, ist in der Stellungnahme des DGGPP einzusehen.
[4] Der Begriff der möglichen „Schutzlücken“ (z.B. 1 BvL 8/15, Rn. 103) oder die Formulierung, dass die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen eine staatliche Schutzpflicht (z.B. 1 BvL 8/15, 1. Leitsatz) darstellt, wurde bereits in einem BverfG-Urteil von 2016 genutzt. Nachdem das BVerfG die Koppelung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an eine freiheitsentziehende Unterbringung mit Beschluss dem 1 BvL 8/15 für verfassungswidrig erklärt hatte, wurden die ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Juli 2017 neu geregelt. Die Gesetzesänderung hatte zur Folge, dass sowohl eine Unterbringung als auch eine medizinische Zwangsmaßnahme fortan eines separaten Richter*innenbeschlusses, auch Richtervorbehalt genannt, bedarf und, dass die Zwangsmaßnahme in einem stationären Krankenhaus stattzufinden hat (§ 1906a Absatz 1 Nr. 7).
[5] Heimlich kann sie aber nur erfolgen, wenn die*der Patient*in weder: – von der*vom Ärzt*in (vgl. §§ 630c Abs. 1, 630e Abs. 5 BGB) – noch von der*vom Vertreter*in (vgl. die Besprechungspflicht in § 1901 Abs. 3 S. 3 ) und – auch nicht im gerichtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG sowie §§ 312 ff. FamFG, insbesondere §§ 319, 321, 325 FamFG) über die Art und Weise der Medikamentengabe informiert wird.
[6] Dies würde auch bedeuten, dass eine Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen nicht erfolgt. Beschlüsse müssen nach § 324 Absatz 2 Satz 1 FamFG auch dem Betroffenen mitgeteilt werden, um wirksam zu sein. Wenn eine verdeckte Medikamentengabe rechtlich geregelt werden sollte, würde das bedeuten, dass der richterliche Beschluss, um wirksam zu sein, nur der*dem Verfahrenspfleger*in, der*dem Betreuer*in oder der*dem Bevollmächtigten bekannt gegeben wird.