Menu Close

Zwang ist keine Wahl – Onlineveranstaltung zur Aktion Artikel 16 am 02.12.

Zwang ist keine Wahl
Online-Veranstaltung 02.12.21
Foto:

Berlin (kobinet) Psychiatrische Zwangsmaßnahmen sind ein brennendes Thema für das psychosoziale Versorgungssystem. Gerade in der internationalen menschenrechtlichen Debatte [1] wird immer wieder darauf verwiesen, dass freiheitseinschränkende und medizinische Zwangsmaßnahmen im klaren Widerspruch zu den Rechten auf Selbstbestimmung und Freiheit (Artikel 12 und 14 UN-BRK) stehen und nicht als staatliche Schutzmaßnahmen verstanden werden dürfen.



Dennoch wurden im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts, welche 2023 in Kraft tritt, die psychiatrischen Zwangsmaßnahmen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht debattiert. Bis auf eine Änderung der Paragraphenziffern, nun § 1831 und § 1832 (bis Ende 2023 noch §1906 und §1906a) und der Streichung des Begriffs „zum Wohl“ [1] sind keine Änderungen vorgenommen worden.

Die letzten Gesetzesänderungen im BGB in Bezug auf Zwangsmaßnahmen fanden 2013 und 2017 statt. 2013 wurde unter anderem festgelegt, dass psychiatrische Zwangsmaßnahmen nur unter Richtervorbehalt rechtlich zulässig sind. Mit der Gesetzesänderung 2017 wurde die Zulässigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahmen von einer Unterbringung entkoppelt. Beide bedürfen fortan eines separaten richterlichen Beschlusses.

Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl 2016 (1 BvL 8/15, Rn. 87ff) als auch 2018 (2 BvR 309/15, Rn. 90) bekräftigt, dass sich aus den Normen der UN-BRK, der Ansicht des Gerichts nach, kein Verbot von Zwangsmaßnahmen ableiten lässt. In der Begründung wird am Konstrukt der „krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit“ festgehalten (siehe z.B. 1 BvL 8/15, Rn. 71).

Sowohl der Gesetzgeber, als auch das Bundesverfassungsgericht halten somit am Ultima Ratio Prinzip fest. Das heißt nach Ausschöpfung jeglicher milderen Mittel, zumindest in der gesetzlichen Theorie, ist der Grundrechtseingriff freiheitsentziehender und ärztlicher Zwangsmaßnahmen nach wie vor rechtlich zulässig.

Die Bundesregierung hat im Gesetzesentwurf zur Reform des Betreuungsgesetzes zwar eine Reform der psychiatrischen Zwangsmaßnahmen angekündigt, will aber noch warten bis der Evaluierungsprozess der Gesetzesänderung 2017 abgeschlossen ist (Drucksache 19/24445, S. 137f) – es kann also noch einige Jahre dauern bis sich die Rechtsprechung verändert-.

Fest steht, nach deutscher Gesetzgebung sind psychiatrische Zwangsmaßnahmen nach wie vor zulässig. Aus dieser Ist-Situation heraus, gilt es zum einen den Kampf um die Illegitimität von Zwangsmaßnahmen zivilgesellschaftlich und aus der Selbstvertretung heraus, immer wieder zu fechten und zum anderen, in der alltäglichen Praxis in psychiatrischen Krankenhäusern und anderen Orten an denen Zwangsmaßnahmen gesetzlich gestattet sind, Veränderungen der Haltung und der Finanzierung hervorzurufen und auf die wissenschaftlich bewiesene Wirksamkeit milderer Mittel aufmerksam zu machen. [2]

Es bedarf hierfür der Bereitschaft der Geldgebenden, der Klinikleitung, der Vorgesetzten und der Mitarbeitenden, gängige Praktiken zu hinterfragen und durch Förderung von Schulungsprogrammen, wie es auch die UN-BRK selbst festlegt (siehe Artikel 25 d) UN-BRK), wesentlich mehr Bewusstsein für die Vermeidung von Zwang zu schaffen.

Seit nunmehr 3 Jahren widmet sich die Aktionsgruppe Artikel 16 diesen und vielen weiteren Fragen. Unsere Gruppe setzt sich aus Menschen mit seelischen Krisenerfahrungen (politische Selbstvertretung, Patient*innenvertretung, Genesungsbegleitung, Betroffenenforschung), Berufserfahrung in der Versorgung (Psychiatrie, Psychotherapie, Genesungsbegleitung, Pflege, Eingliederungshilfe, Forschung), juristisch Tätigen und Angehörigen (Interessenvertretung) zusammen.

Die Gruppe Aktion Artikel 16 tritt für eine würdevolle Unterstützung von Menschen in und nach psychosozialen Krisen ein und will durch die Zusammenarbeit unterschiedlichster Expert*innen einen Beitrag für dieses Ziel leisten. Im Zentrum unseres Zieles steht die durch die UN-BRK geforderte Akzeptanz und der Respekt vor der Vielfalt des menschlichen Lebens. Dazu bedarf es der Wirksamkeit gesellschaftlicher Partizipation und der rechtlichen Gleichstellung aller. Im Zuge unserer Zusammenarbeit, die immer wieder zu grundlegenden Diskussionen führte und in der wir, trotz teils erheblich unterschiedlicher Sichtweisen, uns dafür einsetzen, dass psychiatrische Zwangsmaßnahmen sowohl gesetzlich als auch medizinisch generell zu hinterfragen sind, ist eine Internetseite entstanden.

Wesentlich in diesem Bestreben ist es für uns, dass seelische Krisen nicht mit Gewalt, Zwang, Nötigung und Erniedrigung beantwortet werden. Wir sind der Ansicht, dass dies in der psychiatrischen und psychosozialen Versorgung viel zu oft geschieht.

Um unsere Arbeit und Anliegen vorzustellen, veranstalten wir am Donnerstag, den 02.12.21 von 16 – 19:15 Uhr eine Online-Veranstaltung. Mit dieser Veranstaltung wird auch die Internetseite mit breitgefächerten Beiträgen online gestellt. Langfristig wollen wir auf der Internetseite, die sich immer noch in einem Prozess befindet, Mittel und Wege aufzeigen, Zwang in der psychiatrischen Praxis maßgeblich zu verhindern – einige von uns auch mit dem Ziel, diesen ganz abzuschaffen oder gesetzlich zu verbieten. Dabei wird auch ausschlaggebend mitreflektiert, dass es nicht wenige engagierte Menschen gibt, die grundlegend an den Denkmodellen und Praktiken der Psychiatrie zweifeln, die Dominanz des medizinischen Modells für die eigentliche Ursache von Menschenrechtsverletzungen halten und überzeugt sind, dass gerade neue, nichtmedizinische Ansätze, die sich nicht mit Diagnosen und Behandlungen zufrieden stellen, menschenrechtskonforme Veränderungen ermöglichen.

Wir laden dazu ein, mit uns zu diskutieren, gute Praxis-Beispiele aufzuzeigen und gemeinsam an menschenrechtlichen Veränderungen in der psychosozialen Unterstützungslandschaft zu arbeiten.

Tagesprogramm und Anmeldung für den 02.12.21

——————————–

[1] Siehe zum Beispiel:

Parlamentary Assembly: http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=28038&lang=en

Commissioner of human rights: https://www.coe.int/en/web/commissioner/view/-/asset_publisher/ugj3i6qSEkhZ/content/it-is-time-to-end-coercion-in-mental-health?

Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: siehe 7. und 42.: https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/AllgBemerkNr1.pdf?__blob=publicationFile&v=4

[2] Zur Begründung heißt es, dass auf den Begriff „Wohl“ im §1832 BGB (vormals §1906a) aus Einheitlichkeitsgründen des Betreuungsrechts und zur Vermeidung von Missverständnissen verzichtet würde (Drucksache 19/24445, S. 261). Außerdem soll die Streichung hervorheben, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur „bei „schwerwiegenden“ bzw. „erheblichen“ Gesundheitsgefährdungen“ zulässig ist (Drucksache 19/24445, S. 485).

 

[3] Der Begriff „mildere Mittel“ bezieht sich auf den rechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz ist ein (ungeschriebener) Teil des Rechtsstaatsprinzips und soll sicherstellen, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (im Sinne von angemessen) ist. Hintergrund ist, dass der Staat nicht stärker durchgreifen sollte als erforderlich. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig (Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, 2020).