
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay
Hollenbach (kobinet) In großer Regelmäßigkeit gibt es Auseinandersetzungen um die Erstattungsform „Persönliches Budget“ in Bezug auf die Erstattung der Assistenzkosten. Offensichtlich verwirrend gestaltete gesetzliche Regelungen werden vielmals auf der Kostenträgerseite genutzt, um Verfahren in die Länge zu ziehen. Gelegenheit hierzu bietet oft die Zielvereinbarung und die Unsicherheit, wie man an die dringend benötigte Leistung kommt, solange man auf die Zielvereinbarung warten muss.
Hierzu hat das Sozialgericht Gießen am 29.10.2020 (Az.: S 18 SO 146/20 ER) festgestellt: „Jedoch wäre der vom Gesetzgeber gewollte Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget weitgehend wertlos, wenn der Leistungsträger das Entstehen seiner Voraussetzungen nach Belieben dadurch verhindern könnte, dass er sich weigert, mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abzuschließen. Daher besteht für die Beteiligten eine Rechtspflicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines persönlichen Budgets, das heißt die Budgetfähigkeit der Leistung und der Antrag des Leistungsberechtigten, § 29 Abs. 1 SGB IX, vorliegen“. Der Kostenträger kann sich nur dann der Zielvereinbarung verweigern, so das Sozialgericht, wenn Gründe vorliegen, die eine sofortige Kündigung der Zielvereinbarung erlauben würden. Ihm wird zugemutet, die Zielvereinbarung zunächst abzuschließen und sie im Nachhinein wieder zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Berechtigte seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Der Abschluss der Zielvereinbarung kann daher nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich auf der Hand liegt, dass der Berechtigte etwa die Nachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbringen wird.
Anmerkungen hierzu von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz
Dieser Beschluss zeigt, dass das Kostenträgerverhalten auch nach nahezu 20 Jahren Umgang mit dem Persönlichen Budget noch immer weit von den Intentionen des damaligen Gesetzgebers entfernt ist. Ursächlich dafür ist aber auch der Gesetzgeber selbst, der bei seinen Formulierungen ungenau blieb und damit Interpretationsmöglichkeiten eröffnet hat, die vielen Antragstellerinnen und Antragstellern nicht gerecht wurden. Nach und nach zeigen Gerichte auf, welche Potentiale im Persönlichen Budget tatsächlich vorhanden sind, wenn man die Deutungshoheit nicht alleine den Kostenträgern überlässt. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls auf das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 20.01.2021 (Az.: Az.. B 8 SO 9/19 R) verwiesen