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Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus vom Bundesrat verabschiedet

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Foto: omp

Berlin (kobinet) Heute, am 17. September, hat der Bundesrat dem Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften zugestimmt, die der Bundestag vor der Sommerpause verabschiedet hatte. Das Gesetz, in dem auch Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus enthalten sind, kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden, so dass die Regelungen dann Schritt für Schritt in Kraft treten können, wie es vonseiten des Bundesrates heißt.

Eine der verabschiedeten Regelungen betrifft nach Informationen des Bundesrates die Betreuung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts: „Vertraute Begleitpersonen, z.B. Angehörige, erhalten künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Verdienstausfall erstattet“, heißt es dazu vonseiten des Bundesrates. Nach erfolgter Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Bundesregierung das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Es tritt im Wesentlichen am 28. Januar 2022 in Kraft, die Regelungen zum Krankengeld für Begleitpersonen bereits am Tag nach der Verkündung, informiert der Bundesrat.

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die kommende Bundesregierung auf, weitere Verbesserungen für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf den Weg zu bringen und einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Rehabilitation zu schaffen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.

Ab Seite 93 der Drucksache 659/21 finden sich die genauen Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus, die nun vom Bundestag und Bundesrat wie folgt beschlossen wurden:

„Artikel 7b

Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 7a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender § 44b eingefügt:

‚§ 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld

(1) Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie 1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,

a) der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,

b) bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches vorliegen,

c) der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhält und

d) der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in Anspruch nimmt,

2. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten

a) ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sind oder

b) eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,

3. gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erbringen und

4. ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.

Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach § 92 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt. Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 bleibt unberührt.

(4) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Den Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.‘

Artikel 7c

Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 113 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

(6) ‚Bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften Buches werden auch Leistungen für die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erbracht, soweit dies auf Grund des Vertrauensverhältnisses des Leistungsberechtigten zur Bezugsperson und auf Grund der behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse erforderlich ist. Vertraute Bezugspersonen im Sinne von Satz 1 sind Personen, die dem Leistungsberechtigten gegenüber im Alltag bereits Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere im Rahmen eines Rechtsverhältnisses mit einem Leistungserbringer im Sinne des Kapitels 8 erbringen. Die Leistungen umfassen Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen als nichtmedizinische Nebenleistungen zur stationären Krankenhausbehandlung. Bei den Leistungen im Sinne von Satz 1 findet § 91 Absatz 1 und 2 gegenüber Kostenträgern von Leistungen zur Krankenbehandlung mit Ausnahme der Träger der Unfallversicherung keine Anwendung. § 17 Absatz 2 und 2a des Ersten Buches bleibt unberührt.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluieren im Einvernehmen mit den Ländern die Wirkung einschließlich der finanziellen Auswirkungen der Regelungen in Absatz 6 und in § 44b des Fünften Buches. Die Ergebnisse sind bis zum 31. Dezember 2025 zu veröffentlichen. Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit Auswirkungen auf das Sozialleistungssystem der Eingliederungshilfe untersucht werden.‘

2. § 121 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort ‚und‘ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ‚und‘ ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

‚7. die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.“

Link zum beschlossenen Gesetzentwurf