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Bundesratsausschuss sieht weiteren Handlungsbedarf bei Assistenz im Krankenhaus

Bundesratsgebäude
Bundesratsgebäude
Foto: Bundesrat / Christian v. Steffelin

Berlin (kobinet) Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Bundesrates empfehlen der heute am 17. September im Bundesrat zur Abstimmung stehenden Regelung zur Assistenz im Krankenhaus zuzustimmen. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik greift allerdings einige Kritikpunkte auf und empfiehlt einen entsprechenden Entschließungsantrag für Nachbesserungen durch die neue Bundesregierung für eine umfassende Assistenz im Krankenhaus.

In der Empfehlung zu den zur Abstimmung stehenden Regelungen zur Assistenz im Krankenhaus heißt es unter 2.:

„Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

a) Der Bundesrat begrüßt, dass in den Artikeln 7b bis 7d des Gesetzes grundsätzlich eine Lösung zur Kostentragung gefunden wurde, wenn Menschen mit Behinderungen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung oder aus medizinischen Gründen bei einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson benötigen. Dies ist ein erster Schritt, um für betroffene Menschen eine spürbare Verbesserung zu erreichen und zu verhindern, dass notwendige Untersuchungen, operative Eingriffe oder Krankenhausaufenthalte aus anderem Grund verschoben oder abgesagt werden.

b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass es über die von der neuen Regelung nun erfassten Menschen mit Behinderungen hinaus noch weitere Menschen gibt, die der Begleitung bedürfen. Der Bundesrat ist jedoch überzeugt, dass angesichts des Endes der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages weitere Verhandlungen nicht mehr zu gesetzlichen Regelungen geführt hätten, so dass die Problematik weiterhin auf nicht absehbare Zeit ohne Abhilfe geblieben wäre.

c) Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Einfügung von § 113 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Evaluierung der Wirkung einschließlich der finanziellen Auswirkungen der getroffenen Regelungen festgeschrieben ist; eine Veröffentlichung Ergebnisse muss jedoch erst zum 31. Dezember 2025 erfolgen.

d) Der Bundesrat bittet deshalb darum, zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren

aa) die im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Schnittstellen und Rechtsunsicherheiten auszuräumen;

bb) eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf alle Menschen mit Behinderungen im Sinn von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die einer Begleitung bedürfen, zu prüfen, auch wenn sie keine Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten;

cc) einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Rehabilitation zu schaffen.“

Link zur Empfehlung des Bundesrats