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Anteiliges pauschales Pflegegeld erneut bestätigt.

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Foto: Irina Tischer

Hollenbach (kobinet) Mit einem Durchsetzungswillen, der seinesgleichen sucht, wird das anteilige pauschale Pflegegeld nach § 64a SGB XII von einigen wenigen Sozialhilfeträgern immer noch infrage gestellt. Unbeeindruckt von Aussagen der Regierung, von Politikern, Landesministerien, aber auch von Gerichten versucht man, den Berechtigten diese Zahlung wegzunehmen.

Dabei finden sie auch Unterstützung wie zum Beispiel vom Sozialgericht in Würzburg, das wie auch in Teilen der Bezirk Unterfranken der Ansicht zu sein scheint, man könne selbst entscheiden, welche Gesetze sinnvoll und damit ausführbar sind. Sie machen sich dabei die verworrene Gesetzgebung des SGB XII zunutze, in dem beispielsweise die Kürzung der Leistung im § 63b geregelt, während die Leistung erst im § 64a des SGB XII beschrieben wird.

ForseA hat diesem Thema auf seiner Homepage eine eigene Seite gewidmet.

Deutlich wird, wie absurd die Leistungseinstellungen sind, die meist ohne Bescheid in einem einfachen Brief mitgeteilt werden. Auf der ForseA-Seite sind auch aktuelle Urteile des Landessozialgerichts Sachsen vom 10.11.2020 und des Sozialgerichtes Konstanz vom 26.03.2021 verlinkt.

Besser als das anteilige pauschale Pflegegeld könnte man ein Bundesteilhabegeld begründen. Zahlreiche Menschen mit Behinderungen und ihre Vereine und Verbände haben dieses im Vorfeld des Bundesteilhabegesetzes gefordert. Leider hat der Gesetzgeber diese Chance auf eine transparente Leistung verstreichen lassen.