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IPReG-Entwurf unvereinbar mit Grund- und Menschenrechten

Foto zeigt Sigrid Arnade
Sigrid Arnade
Foto: Franziska Vu

Berlin (kobinet) Keine Zustimmung für das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) - das fordert heute die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL). Vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages ist am Mittwoch eine Anhörung zum Gesetzentwurf angesetzt.

Ziel des Gesetzes ist es laut BMG, die Versorgung vor allem von beatmeten Menschen zu verbessern sowie Missbrauchsmöglichkeiten in diesem Bereich zu unterbinden. „Dieser Gesetzentwurf darf jetzt nicht im Schatten der Corona-Krise gnadenlos durchgewunken werden, denn er ist in vielen Punkten unvereinbar mit Grund- und Menschenrechten“, mahnt die ISL-Sprecherin für Gender und Diversity, Dr. Sigrid Arnade, die den Verband bei der Anhörung als Sachverständige vertritt.

Als Beispiele nennt sie Einschränkungen bei der Wahl von Wohnort und Wohnform; unterschiedliche Kostenübernahmen der Krankenkassen für gleiche Leistungen sowie unterschiedliche Zuzahlungsregelungen, beides abhängig von der Wohnform. „Am besten wäre es, das Gesetz vollkommen neu unter wirksamer Beteiligung der Betroffenen und ihrer Selbstvertretungsorganisationen zu konzipieren und zu erarbeiten“, schlägt Arnade vor.

Vorab gelte es, als Grundlage eine solide Fakten- und Datenbasis zu schaffen. Zumindest sind nach Ansicht der Expertin aber folgende Klarstellungen unerlässlich:

· Betroffene, die Intensivpflege benötigen, entscheiden weiterhin selber über ihre Wohnform und werden nicht in eine stationäre Einrichtung gedrängt;

· Die Krankenkassen stellen die medizinische und pflegerische Versorgung am Ort der Leistungserbringung sicher;

· Kosten werden beim Leben in der eigenen Häuslichkeit wie bisher übernommen, und es werden auch keine höheren Zuzahlungen fällig;

· Nach wie vor muss es möglich sein, dass selbst angelernte Assistenzkräfte die Pflege übernehmen;

· Wenn Rahmenempfehlungen und –Richtlinien erarbeitet werden, sind Betroffene und ihre Selbstvertretungsorganisationen daran unter barrierefreien Bedingungen zu beteiligen.

Schließlich muss der Grundsatz „ambulant vor stationär“ weiter gelten und darf nicht durch dieses Gesetz ins Gegenteil verkehrt werden.