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Antrag auf Arbeitslosengeld II-Leistungen jetzt ohne Vermögensprüfung

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Foto: public domain

Chemnitz (kobinet) Durch die Corona-Krise wird bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II für die Dauer von sechs Monaten kein Vermögen berücksichtigt. Bei allen Anträgen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 gestellt werden, wird vom Amt vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies erklärt. Dies teilte der VdK Sachsen mit.

Damit soll das Verfahren zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vereinfacht werden. Hintergrund ist, dass gerade die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, bei Erstanträgen sehr aufwändig ist. Aufgrund der hohen Fallzahlen und einer eingeschränkten Personalkapazität wird damit zeitnah reagiert, um Anträge schnell bearbeiten zu können. Sachsens VdK-Landesverbandsvorsitzender Horst Wehner begrüßt die Vereinfachung: „Wir als VdK sehen die Gesetzesänderung positiv, da dadurch vielen Betroffenen schneller geholfen werden kann. Gerade diejenigen, die durch die Corona-Krise jetzt Arbeitslosengeld II beantragen müssen, kommen hoffentlich schneller an dringend benötigte Leistungen.“

Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Betroffene, deren Anträge vor dem 1. März 2020 wegen Überschreitung des Vermögens abgelehnt wurden, jetzt erneut Anträge stellen können: „Diese Betroffenen können neue Anträge stellen und gegebenenfalls nun auch anspruchsberechtigt sein. Auch für diese Gruppe gilt die vereinfachte Verfahrensweise.“

Das vereinfachte Verfahren zur Vermögensprüfung beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. Es liegt nach Angaben der Jobcenter dann ein erhebliches Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers dann vor, wenn dieses 60.000 Euro für den/die Antragstellerin sowie 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen. In einem solchen Fall wäre dieses Vermögen sofort für den Lebensunterhalt einzusetzen, heißt es vonseiten des VdK Sachsen.