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Sozialpolitische Hütchenspieler

2019 durchgestrichen, darüber 2020
Jahreswechsel 2019-2020
Foto: Gerhard Bartz

Hollenbach (kobinet) Unter diesem Titel veröffentlichte ForseA auf seiner Internetseite seine Gedanken zum Jahreswechsel. Der Vergleich böte sich an, weil die Fakten zur Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes so undurchsichtig sind. Dass dies Absicht ist, dränge sich geradezu auf. So ForseA in einer Mitteilung an seine Mitglieder.

Dass der Vorstoß aus dem Gesundheitsministerium überhaupt nicht zur derzeitigen gesellschaftlichen Entwicklung passt, wird vom Verein angeprangert. Die sozialpolitische Bewegungsarmut zeigt ForseA mit einer Auswahl von Silvesterbriefen aus den letzten zwanzig Jahren.

ForseA weist in dem Mitgliederrundschreiben zudem auf die Weihnachtsgeschichte 2019 hin. Unter der Überschrift „Suche nach dem Leben“ zeichnet die Autorin Laura K. Brachtel aus Wetzlar die Entstehung eines Arbeitgebermodells nach. Auch hier bietet ForseA die komplette Sammlung aller Weihnachtsgeschichten an, die bisher veröffentlicht wurden. Es ist im Laufe der Zeit eine wirklich bunte Mischung entstanden. Laut ForseA gab es bereits mehrere Anfragen, diese in einem kleinen Buch zusammenzuführen.

Lesermeinungen

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7 Lesermeinungen
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Dirk Hentschel
03.01.2020 09:54

Wo ist der Beitrag von Herrn Günter geblieben? Beschrieb er doch sehr Aufschlussreich wo die Reise hingehen könnte / wird?

Stichwort – Konzentration des Unerträglichen ….. (frei nach Dörner)

Michael Günter
Antwort auf  Dirk Hentschel
03.01.2020 18:56

Hallo Herr Hentschel,
Disqus hat ihn wohl als Spam gewertet – habe angeklickt, dass man ihn wieder freigibt. Danke
Nebenbei, das Bonmot „Kontentration des Unerträglichen“ kannte ich noch nicht, wobei ich Dörner sehr schätze. Ich glaube aber, dass ich etwas weniger pessimistisch bin als sie, dennoch täte ein „Ende der Veranstaltung“ und ein Diskurs nicht nur um Teilhabe, sonder auch um „Teilgabe“ Not.

Michael Günter
Antwort auf  Michael Günter
06.01.2020 19:43

Hmm,
eine in vielen Punkten berechtigte Klage.
Andererseits wird
m.E. auch einiges durcheinander geworfen. Dies etwa, wenn die
unterschiedlichen Freibeitragsgrenzen in der Eingliederungshilfe und bei
der Pflegeversicherung einseitig dem BTHG angelastet werden. Natürlich
und zurecht kann man den Umstand bemängeln, keine Frage – aber beim BTHG
geht es um die Herauslösung der Eingliederungsansprüche als
Fachleistung aus dem SGB XII, damit endlich die Diskriminierung durch
die Vermischung von Existenssicherung und Fachleistung aufhört – mit dem
SGB XI und der Pflegeversicherung hat dies also erstmal nichts zu tun.
Unerwähnt bleiben die wirklichen Knackpunkte, die sich durch das BTHG ziehen wie Gummi:

die Freibetragsgrenze ist für alle Menschen, die in einer „besonderen
Wohnform“ (mein Arbeitgeber untersagt es mir übrigens mich so am
Arbeitstelefon auszuweisen!) leben nur 5000€ (es gibt damit immer noch
„besondere Behinderte“!)
– Teilhabe an Bildung ist ein Witz – diese
gilt nur für die Erstausbildung. Diese „besonderen“ Behinderten können
mit dieser Leistung jetzt sogar promovieren – dumm nur, wer irgendwann
mal im System WfbM gelandet ist, da gibt es nichtmal einen geregelten
Anspruch auf Bildungsurlaub der durch Ansprüche ans BTHG unterfüttert
wäre. Da haben es selbst „Spätbehinderte“ wie ich leichter, denn wir
haben noch reele Ansprüche auf ne Umschulung.

Michael Günter
Antwort auf  Michael Günter
06.01.2020 19:44

– noch krasser ist das Versagen hinsichtlich der Ansprüche an die
Pflegeversicherung für die Menschen in „besonderen Wohnformen“ – diese
bleiben nachwievor bei 266€ gedeckelt, den Rest muss die
Eingleiderungshilfe tragen. Jeder Leistungserbringer, der noch einen
Menschen mit Pflegegrad 4 oder höher aufnimmt, hat doch ein Problem mit
seiner Kalkulation. Nur mal so als Beispiel: Junger Mann mit
Querschnittslähmung (hier könnte auch Epilepsie oder sonstwas stehen,
was einen nächtlichen Aussichtbedarf erzwingt) lebt mit 15 weiteren
Personen in Wohnheim Sonnenblume. Aufgrund des Querschnitts droht er
nachts aus dem Bett zu fallen, also braucht er ein Bettgitter zum
Eigenschutz. Laut Betreuungs- und Pflegeaufsicht sind diese Gitter alle
2-3 Stunden zu kontrollieren – also schlappe etwas mehr als 1000mal
jährlich, wenn wir einen Nachtdienst von 21-6 Uhr zugrundelegen. Hubs,
da war das böse Wort: Nachtdienst – laut Arbeitsrecht ist es unzulässig,
dass eine Bereitsschaft geplante Unterbrechungen (und dies in dem
Beispiel mehrfach) vorsieht – denn es ist ja eine Bereitschaft! Nebenbei
muss jede Kontrolle zeitnah dokumentiert werden – also 1000mal an den
PC und Häkchen setzen.
Besonders blöde daran ist zudem auch, dass
die BPA jetzt auch noch verlangt, dass die Nachtwache nicht fachfremd
sein darf, ansonsten muss eine ausgebildete Fachkraft noch zusätzlich
eine Rufbereitschaft übernehmen (die muss auch nochmal vergütet werden
und dies nimmt sich in der Summe dann nichtmehr). Okay, bei 16 Personen
im Haus Sonneblume haben sicherlich öftermal welche nach Gesprächsbedarf
nach 21 Uhr und manche sind ggf. schon um 5 Uhr wach, dennoch bleibt
ein Zeitkorridor etwa zwischen 23-5 Uhr, der abgedeckt und finanziert
werden muss – d.h. 6 Fachleistungstunden jede Nacht!

Michael Günter
Antwort auf  Michael Günter
06.01.2020 19:44

Von diesen rund 180 Stunden im Monat lassen sich von den 266€ im
Monat durch die Pflegeversicherung etwa 4 abdecken – aber auch nur, wenn
sonst keine Pflege mehr erfolgt.

Das Resultat aus der Geschichte
ist nun, dass alle weiteren 15 Personen hinsichtlich ihres nächtlichen
Bedarfs „abgeklopft“ werden – „Susi ist auch öfter wach“, „Harald
wandert bei Vollmond immer durch Haus“, etc. – faktisch sind wir hier
schon beim Poolen von Leistungen. Und ebenso ist es seit Jahren Fakt,
dass Einrichtungen, die Menschen mit nächtlichem Betreuungsbedarf
aufnehmen, diesen Bedarf dadurch decken, dass dieser Bedarfs weitgehend
aus der Refinanzierung gedeckt wird die anderen Menschen, die einen
solchen Bedarf nicht haben, „erwirtschaften“. Ja, das passt 1:1 zur im
Artikel erwähnten „Spahgetti-Logik“ und ja, dagegen muss man etwas
machen – nur leider, leider, findet sich weder dieser Punkt, noch einer
der beiden vorgenannten in dem Artikel (und nicht falsch verstehen: Ein
so umgeschriebener Bedarf soll und darf nicht dazu führen, dass diese
Menschen noch extra separiert werden!).
Ein wirklich guter Artikel,
leider geht es wieder nur um eine Unterscheidung von Behinderten und
„besonderen“ Behinderten, wenn man die von mir genannten Punkte außenvor
läss t- oder exkludiert.

Michael Günter
Antwort auf  Michael Günter
06.01.2020 19:44

Hmm,
ich mus wohl eindeutig lernen, nicht zu viel zu schreiben…

Dirk Hentschel
01.01.2020 20:23

Klasse! Danke Gerhard! Dem ist nichts hinzuzufügen!