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Was sich 2020 im Sozialrecht ändert

2020 - was sich alles ändert
Was sich alles ändert
Foto: H. Smikac

BERLIN (kobinet) Ein neues Jahr bedeutet auch, dass sich erneut vieles verändert. Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hatte eine Übersicht zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2020 im Zuständigkeitsbereich dieses Ministeriums wirksam werden, veröffentlicht.

Im Bezug auf die Teilhabe und die Belange von Menschen mit Behinderungen betrifft das for allem folgende Punkte:

  • Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes – BTHG – in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe.
  • Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden in den bisherigen stationären Einrichtungen (den künftigen besonderen Wohnformen) von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe getrennt. Die Abkehr vom sogenannten „Komplettpaket“ erhöht die Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Betroffenen.
  • Auch für die Eingliederungshilfe wird durch ein eigenes Kapitel für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung der hohe Stellenwert der Bildung herausgestellt. Damit werden erstmals Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion rechtssicher ermöglicht.
  • Durch eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe in der Eingliederungshilfe werden die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung weiter gestärkt.
  • Zudem treten weitere wesentliche Verbesserungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in Kraft. Damit werden die Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch Menschen mit Behinderungen erhöht und eine angemessene Alterssicherung ermöglicht. Die Anrechnung des Partnereinkommens und -vermögens entfällt sogar vollständig.
  • Gleichzeitig mit der dritten Reformstufe des BTHG tritt zum 1. Januar 2020 das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ in Kraft. Dieses Gesetz enthält klarstellende Regelungen bezüglich der Trennung der Leistungen in den bisherigen stationären Einrichtungen sowie weitere für eine reibungslose Umsetzung der Reformstufe notwendige redaktionelle Änderungen.

Die vollständige Information zu diesen Veränderungen sowie die Übersicht der gesamten Veränderungen zum Beginn des Jahres 2020 im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind unter diesem Link nachzulesen.

Lesermeinungen

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Michael Günter
16.12.2019 19:31

Achso, ja Bildung…:

„Auch für die Eingliederungshilfe wird durch ein eigenes Kapitel für die
Leistungen zur Teilhabe an Bildung der hohe Stellenwert der Bildung
herausgestellt.“
Naja, ich habe den Gesetzestext dazu auch gelesen und war einfach nur schockiert!
Es geht defakto nicht um einen Budget für Bildung, sondern nur um Beihilfen für die (Erst-)Ausbildung. Im BTHG gibt es gar keine Ausführung in der Bildung jenseits dieses Pubktes bestimmt wird, was natürlich nachdem uns so ziemlich alle Medien seit mehr als 20 Jahren mit Stichworten wie Mobilität, Flexibilität und lebenslangem Lernen bombardieren, einfach mehr als unzeitgemäß ist.
Gerade für kognitivbeeinträchtigte Menschen ist das BTHG unter diesem Aspekt ein Schlag ins Gesicht. Einmal Werkstatt heißt immer Werkstatt, nichtmal einen Minizuschlag etwa in Form eines Anspruch auf qualifizierte Assistenz bei der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsmaßnahme gibt es – soweit zum Thema „Arbeiternehmerähnlichkeit“….