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Überlegungen zum Budget für Arbeit und zum Persönlichen Budget

Maria Henschel
Maria Henschel
Foto: privat

Berlin (kobinet) Die Juristin und Inklusionsbotschafterin Maria Henschel hat sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für Rechtsanwalt Dr. Martin Theben intensiv mit dem Persönlichen Budget und dessen Verbindung zum Budget für Arbeit beschäftigt und dabei eine Reihe von rechtlichen Fragen erläutert Dabei geht sie abschließend auch auf die Frage der Rentenzahlungen und die beim Budget für Arbeit nicht vorhandene Arbeitslosenversichtung ein. Im folgenden werden einige Überlegungen von Maria Henschel zusammengefasst und der Link zu ihrer Ausarbeitung eingestellt.

Maria Henschel schreibt in ihren Überlegungen

„Die Voraussetzungen, um das Budget für Arbeit nutzen zu können, finden sich in § 61 I SGB IX. Demnach reicht es aus, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX besteht. Die Inanspruchnahme ist möglich, aber nicht nötig. Allerdings bedarf es eines Arbeitsverhältnisses mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber. Zu beachten ist außerdem, dass sich bzgl. der rentenrechtlichen Ansprüche der Person, die das Budget für Arbeit nutzt, zum Beschäftigten in der Werkstatt ggf. Unterschiede ergeben.Für Leistungsberechtigte, die im Rahmen des Budgets für Arbeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben, bildet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung. Für Leistungsberechtigte, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigt sind, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Bei einem Wechsel von einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen des Budgets für Arbeit könnte es somit zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung kommen, die sich später auch auf die Höhe der Rente auswirkt. Die bereits während der Tätigkeit in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen.

Anwartschaften auf den Erhalt von Arbeitslosengeld können nicht erarbeitet werden, da die betreffende Person weiterhin als voll erwerbsgemindert gilt. Die volle Erwerbsminderung gewährleistet wiederum das Rückkehrrecht in die WfbM, da Personen, die in einer WfbM beschäftigt sind, per se als erwerbsgemindert gelten. Allerdings ist zu beachten, dass das Budget für Arbeit auch als Persönliches Budget beantragt werden kann bzgl. der Begleitung und Anleitung am Arbeitsplatz.

Die analoge Anwendung der Normen zum Persönlichen Budget ( § 17 SGB IX a.F. in Verbindung mit § 53 SGB XII a.F./ § 29 SGB IX n.F. in Verbindung mit § 53 SGB XII n.F.) sowie die Heranziehung des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX in Form des Persönlichen Budgets würde dazu führen, dass die betroffenen Personen unabhängig von einer WfbM am allgemeinen Arbeitsmarkt agieren könnten. Dadurch würde auch das Anliegen der UN-BRK, das sich in der gesetzgeberischen Intention niederschlagen soll, schrittweise verwirklicht werden. Dieses besteht in der Schaffung der Voraussetzungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des Lebens, besonders mit Blick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.“

Link zur gesamten Ausarbeitung von Maria Henschel