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Gehörlosen-Bund fordert Novellierung des Filmförderungsgesetzes

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BERLIN (KOBINET) Seit 2013 müssen alle von der Deutschen Filmförderungsanstalt (FFA) oder vom Deutschen Filmförderfonds (DFFF) geförderten Filme barrierefrei sein, und seit 2017 können Kinos Förderhilfen zur Herstellung von Barrierefreiheit erhalten. Es würde den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 9 (Zugänglichkeit) und Artikel 30 (Teilhabe am kulturellen Leben) entsprechen, wenn Menschen mit Hörbehinderung jederzeit ein Kino besuchen könnten und dabei dem Film auch problemlos folgen können. Leider sieht die Praxis aber anders aus.

Die Kinofilme werden sehr selten mit „offenen Untertiteln“, das heißt fest im Bild stehenden Untertiteln, ausgestrahlt. Ein hörbehinderter Kinobesucher ist hier auf technische Hilfsmittel wie Smartphone mit Untertitel- App oder Untertitelbrille angewiesen. Der Filmbesuch wird auch dadurch für Menschen mit Hörbehinderung zu einem Problem, weil es kaum Informationen sowohl zu barrierefreien Filmen als auch zur barrierefreien Ausstattung von Kinos gibt.

Der Deutsche Gehörlosen-Bund sieht daher im neuen Filmförderungsgesetz noch einen deutlichen Verbesserungsbedarf in der Untertitelqualität und der Definition, was denn unter einem barrierefreien Kino zu verstehen ist.

In § 40 (Begriffsbestimmungen) wird eine barrierefreie Fassung eines Films als Endfassung des Films mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderung in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität beschrieben. Dazu hat die FFA mit Stand Juli 2017 „Empfehlungen für Standards barrierefreier Filmfassungen“ herausgegeben. Obwohl Filme nicht nur im Kino, sondern entsprechend der Verwertungskette auch auf DVD, Internet, Fernsehen ausgestrahlt werden, weichen die Untertitelstandards für Kinos erheblich von den entsprechenden Standards für Fernsehsender ab. Infolgedessen können die Untertitel für DVD oder Fernsehen nicht einfach vom Kino übernommen werden, sondern sie müssen neu produziert werden.

Der Deutsche Gehörlosen-Bund plädieren für eine Anpassung der beiden Untertitelrichtlinien. In § 47 (Barrierefreie Fassung) werden Förderhilfen für Kinos nur gewährt, wenn barrierefreie Fassungen in geeigneter Weise und in angemessenem Maße zugänglich gemacht werden. Es gibt jedoch sehr unterschiedliche Meinungen darüber, was unter „geeignet“ und „angemessen“ zu verstehen ist. Sie reichen von offenen Untertiteln bis hin zu einer Smartphonebasierten App, die vom Kinobesucher mitzubringen ist.

Hörbehinderte Kinobesucher sehen in offenen Untertiteln die Ideallösung, da sie sich um die technische Ausstattung keine Gedanken machen müssen. Gleichwohl ist Hörbehinderten bewusst, dass es nichthörbehinderte Kinobesucher gibt, die sich durch offene Untertitel gestört fühlen. Ein fairer Kompromiss könnte darin bestehen, dass sich ein Kino dazu verpflichtet, einen Film an einem Tag in der Woche mit offenen Untertiteln zu zeigen und dem Besucher an den restlichen Tagen eine technische Lösung zur Herstellung von Barrierefreiheit zur Verfügung zu stellen.