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Gurtpflicht bei Beförderung von Nutzern eines Rollstuhls

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BERLIN (KOBINET) Die Gurtpflicht für Rollstuhlnutzer wurde in den Bußgeldkatalog aufgenommen und bei Verstößen wird ab 1. Februar 2017 geahndet.



Für Fahrer und Fahrzeughalter, die Rollstuhlnutzer befördern wird ab dem 01.Februar 2017 ist ein Bußgeld fällig, wenn die Verkehrsvorschriften für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern, die schon seit Juni 2016 gelten, nicht eingehalten werden. Diese Vorschriften setzen europäische Normen in deutsches Recht um. Ab Februar 2017 werden Verstöße nun nach dem bundesweit gültigen Bußgeldkatalog geahndet.

Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung führten die „Gurtpflicht“ für Passagiere ein, die im Rollstuhl befördert werden (§21a StVO). Diese erweiterte „Gurtpflicht“ bezieht sich bei der Beförderung von Personen im Rollstuhl (Rollstuhlnutzer) auf das Benutzen eines Rollstuhl-Rückhaltesystems für den Rollstuhl sowie auf das Anlegen eines Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems, das den Rollstuhlnutzer selbst sichert.
Im gleichen Zug mit der Einführung dieser Regelung wurden im Juni 2016 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit klassifiziert (§49 Abs.1 Nr. 20a StVO), aber noch nicht geahndet sondern zuvor erste Erfahrungen in der Anwendungen dieser neuen Vorschrift gesammelt. Ab dem 01.Februar 2017 treten die Bußgeldkatalogtatbestände nun in Kraft.

Die Bußgelder orientieren sich offenkundig an dem bestehenden Bußgeld für das Nichtanlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte während der Fahrt. Weitere Einzelheiten dazu können auch auf der Internetseite „Bußgeldinfo“ nachgelesen werden.