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Gegenäußerung der Bundesregierung zu Bundesrats-Vorschlägen

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BERLIN (KOBINET) In seiner Sitzung am 23. September hat der Bundesrat über 100 Anträge für Änderungen am vorliegenden Gesetzenwurf zum Bundesteilhabegesetz beraten und die Empfehlungen hierzu beschlossen. Nun hat die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu diesen Empfehlungen vom 10. Oktober ins Internet eingestellt. Diese Gegenäußerung gibt Hinweise darauf, wo im weiteren Gesetzgebungsverfahren eventuell noch Änderungen möglich sind, bzw. wo sich die Bundesregierung unbeweglich zeigt. 

Während von Bundesseite immer wieder betont wird, dass die Länder viele gute Vorschläge beim Bundesteilhabegesetz blockieren würden, stellte sich die Länderkammer in ihrer Stellungnahme in einigen Bereichen hinter die Forderungen behinderter Menschen und ihrer Verbände. Interessant ist dabei beispielsweise der Blick auf den Umgang der Bundesregierung mit den Vorschlägen zur Assistenz für ehrenamtlich tätige behinderte Menschen.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz wurde in § 78, in dem es um Assistenzleistungen geht, unter Absatz 5 folgende Regelung für Assistnezleistungen für ehrenamtlich Tätige formuliert:

„(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.“

Der Bundesrat schlug hierfür folgende Änderung des vorliegenden Gesetzentwurfs in Artikel 1 § 78 ist Absatz 5 vor:

„(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt, ein bürgerliches Engagement oder eine politische Funktion ausüben, erhalten die wegen der Behinderung notwendige Unterstützung oder den Ersatz der behinderungsbedingten Aufwendungen, um dieses Amt oder diese Funktion auszuüben, soweit die Unterstützung oder die Aufwendungen nicht zumutbar von den Organisationen oder Gremien selbst erbracht werden können. Besteht eine Kostenerstattungsregelung für diesen Unterstützungsbedarf, so ist diese vorrangig in Anspruch zu nehmen.“

Diese Empfehlung des Bundesrates wird in der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Ziffer 29 (Artikel 1, § 78 Absatz 5 SGB IX) mit folgender Begründung abgelehnt:

„Die Bundesregierung folgt dem Vorschlag des Bundesrates nicht. § 78 Absatz 5 Satz 1 SGB IX-E stellt in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung unmissverständlich klar, dass ‚leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben [.], angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten‘ sind. Die Regelung entspricht der bestehenden Praxis bei der Gewährung von Assistenzleistungen für ehrenamtliche Betätigung. Aus der UN-BRK ergibt sich keine Verpflichtung, über den Regelungsvorschlag der Bundesregierung hinauszugehen. Artikel 29 der UN-BRK räumt Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Möglichkeit zur Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben ein. Da die Umsetzung der sozialen Rechte der UN-BRK die Gestaltung von Leistungs- und Teilhaberechten betrifft, kommt dem Gesetzgeber hierbei – wie allgemein im Bereich des Leistungsrechts – ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Konkrete Gesetzgebungsaufträge zur Implementierung von Teilhaberechten bzw. eine unmittelbare Geltung der UN-BRK lassen sich daraus nicht herleiten. Artikel 29 der UN-BRK unterliegt im Übrigen als Teilhaberecht – wie andere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UN-BRK auch – dem Progressionsvorbehalt des Artikels 4 Absatz 2 Satz 2 UN-BRK und damit grundsätzlich einem staatlichen Ressourcenvorbehalt. Daher steht es zur staatlichen Verpflichtung zur Ermöglichung der gleichberechtigten Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben nach Artikel 29 UN-BRK nicht in Widerspruch, wenn der Gesetzgeber hierbei auch Kostengesichtspunkte mit berücksichtigt.“

Um sich ein umfassendes Bild über die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Empfehlungen des Bundesrates machen zu können, hier die Links zu den verschiedenen Stellungnahmen und zum Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz:

Link zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz

Link zur beschlossenen Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016

Link zur Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 10.10.2016