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Eine ganz besondere Minderheit der Taubblinden

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KASSEL (KOBINET) Sandra Niggemann setzt sich dafür ein, dass taublinde sowie gleichzeitig hör- und sehbeeinträchtigte Menschen die Hilfen bekommen, die sie brauchen und dass dies im Bundesteilhabegesetz entsprechend geregelt wird. Im folgenden veröffentlichen wir ihren Beitrag zu diesem Thema.



Eine ganz besondere Minderheit der Taubblinden

Bericht von Sandra Niggemann

„Demokratie heißt ja nicht nur, dass die Mehrheit entscheidet. Sondern auch, dass die Interessen der Minderheit gewahrt bleiben.“ Das ist ein Zitat von Außenminister Steinmeier und seine Worte fielen in Zusammenhang mit einer Bilanz und Rückschau auf die politischen Verhältnisse in Afghanistan am 12. Oktober 2014 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Sein Zitat findet auch im Hinblick auf das anstehende Bundesteilhabegesetz für eine ganz besondere Minderheit der taubblinden Menschen Relevanz. Die Behinderung der ganz eigenen Art findet zwar immer mehr in den Medien Beachtung, aber die Betroffenen können kaum selbstbestimmt für ihre eigenen politischen Interessen eintreten. Es fehlt ihnen schlicht an umfassenden Zugängen zur Information, Kommunikation, Mobilität – kurz ihre Chancen auf eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind verschwindend gering.

Allgemein ist unter Taubblindheit eine Mehrfachbehinderung zu verstehen, die von einer Schädigung zweier Sinnesorgane ausgeht (Sehen und Hören). Je nach Ausmaß und Umfang der Beeinträchtigung ist die Person entweder hör-/sehbeeinträchtigt oder taubblind. Die Betroffenen können hierbei die Einschränkung des einen Sinnesorgans nicht durch das andere ausgleichen – ein blinder Mensch kann z.B. häufig auf sein gutes Hörvermögen zurückgreifen, gehörlose Menschen nehmen ihre Augen gezielt zur Hilfe, um mit Gebärden einwandfrei kommunizieren zu können.

Schnell taucht die Frage auf, wie sich ein taubblinder Mensch überhaupt draußen frei und unabhängig bewegen kann. Denn: Er sieht und hört das heranfahrende Auto bei der Überquerung einer Kreuzung nicht. Bei Sonnenblendung oder Dunkelheit haben auch hör-/sehbeeinträchtigte Menschen ähnliche Orientierungsprobleme, die zu einer massiven Einschränkung der Mobilität führen. Wie kann außerdem ein taubblinder Mensch beim Einkaufen einer Verkäuferin ohne Lautsprache deutlich machen, was er sucht. Wie kommuniziert das unmittelbare soziale Umfeld mit einem solchen Menschen? Die meisten Menschen in Deutschland besitzen die besondere Kommunikationsfähigkeit von Lormen (einem Fingeralphabet, das in die Hand buchstabiert wird) oder taktilen Gebärden nicht, so dass eine qualifizierte Assistenz hier eine wertvolle und unverzichtbare Brücke zur Bewältigung dieser Lebenslage schafft und Kommunikationsbarrieren abbaut.

Hör-/sehbeeinträchtigte Menschen unterhalten sich in ruhiger Umgebung ohne Probleme oder bewegen sich bei Tageslicht eigenständig mit einem Langstock fort. Sobald sich Rahmenbedingungen ändern, z.B. bei starker Geräuschkulisse, fremder Umgebung oder Dunkelheit, ergeben sich auch bei ihnen Hilfebedarfe und personelle Unterstützung wird in Einzelfällen notwendig. Viele Hilfebedarfe sind deshalb auch für diesen Personenkreis schlicht ungedeckt und werden in ihrem Ausmaß nicht erkannt, denn: Man sieht ihnen die Behinderung auf den ersten Blick nicht an! Irgendwie kommt man zurecht, mal besser, mal schlechter.
Die Hilfebedarfe sind also so vielfältig wie auch die Erscheinungsformen dieser besonderen Behinderungsart– die Lebenssituationen, die mit einer doppelten Sinnesschädigung bewältigt werden, fallen sehr unterschiedlich aus.

Taubblindheit hat viele Gesichter. Ein geringer Anteil der betroffenen taubblinden Menschen ist so eingeschränkt, dass diese umfassend auf spezifische Kommunikations- und Mobilitätshilfen in Form von personeller Unterstützung durch qualifizierte Assistenz zurückgreifen. Wichtig: Sie brauchen unabdingbar Begleitung in fast allen Lebenslagen. Der weitaus größere Anteil benötigt nur in einigen Lebensbereichen individuell zugeschnittene persönliche Assistenz. Da die Betroffenen mit der Bewältigung ihrer Lebenslagen häufig allein gelassen werden, leiden viele unter den psychosozialen Folgen ihrer Behinderung. Die chronische Überforderung der Betroffenen selbst und ihrer Angehörigen und der Rückzug des sozialen Umfelds sind Ursachen für Isolation und Vereinsamung, damit treten zwangsläufig reaktive psychische Probleme einher. Adäquate Beratungs- und Unterstützungsangebote, Rehabilitations- und Kureinrichtungen sind rar und oftmals für die Betroffenen nicht barrierefrei zugänglich, da der Vielschichtigkeit ihrer Hilfebedarfe nicht in einem angemessenen Rahmen begegnet werden kann.

Eine solche Komplexität der Hilfebedarfe erfordert auch eine umfassende sozialpolitische Forderung: Zunächst haben die Betroffenen – egal ob taubblind oder hör-/sehbeeinträchtigt – ein Recht auf Information, Beratung, Unterstützung und Schulung. Vor diesem Hintergrund entscheiden Betroffene selbst, wie sie ihr Leben selbstbestimmt gestalten wollen (Wunsch- und Wahlrecht). Die sozialpolitische Devise lautet demnach die Gewährleistung von Hilfen nach Maß unter Berücksichtigung jeweiliger individueller Voraussetzungen. Ein Bundesteilhabegesetz könnte diese Voraussetzungen schaffen. Allerdings nach Aussagen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) besorgniserregend: In Gesprächen mit Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller und dem zuständigen Abteilungsleiter Dr. Rolf Schmachtenberg erfuhren die Vertreter des Verbandes, dass auch weiterhin keine Absicht besteht, ein Teilhabegeld oder bundeseinheitliches Blindengeld zu schaffen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen mit deutlich verbesserten Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen ausgestattet werden und aus dem Sozialhilferecht im SGB XII ins SGB IX, das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt, verschoben werden. Die Blindenhilfe dagegen bleibt unverändert im SGB XII, so dass für sie die engen Grenzen der Sozialhilfe gelten. Das trifft den Personenkreis der Taubblinden und Hör-/Sehbeeinträchtigten besonders hart. Auch für diese muss gelten: Unabhängig vom Einkommen und Vermögen haben sie ein Recht auf Leistungen zur gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gesellschaft.