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Benachteiligung beim Wohnungsbau stoppen

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SAARBRüCKEN (KOBINET) Mit dem Einführungserlass der Liste der technischen Baubestimmungen von Juli 2015 durch die Obere Bauaufsichtsbehörde (OBA) des Saarlandes werden Menschen, die einen Rollstuhl nutzen, beim Wohnungsbau diskriminiert und die neue Landesbauordnung ad absurdum geführt. Darauf weist der Landesverband Selbsthilfe Körperbehinderter im Saarland (BSK) hin.



Mit der Novellierung der Landesbauordnung des Saarlandes sollte ursprünglich die Möglichkeit seitens der Landesregierung geschaffen werden, dem gesetzlichen Auftrag aus der UN-Behindertenrechtskonvention mehr Rechnung zu tragen und eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Bau von öffentlichen Anlagen und Wohnungen zu beseitigen. Doch die Realität sieht nach Ansicht des BSK zumindest beim Wohnungsbau anders aus: Menschen, die einen Rollstuhl benutzen, werden es schwer haben, geeignete Wohnungen zu finden, denn die gesetzliche Verpflichtung auch für diese Personengruppe Wohnungen zu bauen, wurde rausgenommen, beklagt der BSK Landesverband Saarland.

„Für uns als Interessenvertreter von Menschen mit Körperbehinderungen ist dies ein klarer Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot“, so Uwe Wagner, Vorsitzender des BSK-Landesverbandes Saarland. Bei der Änderung der Landesbauordnung im August letzten Jahres wurde zwar die gesetzliche Definition von „Barrierefreiheit“ aufgenommen, die besagt, dass nur dann etwas „barrierefrei“ ist, wenn es für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar“ ist, doch beim Wohnungsbau müssten die Wohnungen nicht für Menschen, die im Rollstuhl sitzen, nutzbar sein. Denn hierfür habe die OBA ausdrücklich die passende technische Baubestimmung ausgespart, die die Mindestmaße vorgibt, die darüber entscheiden, ob sich Menschen mit Behinderungen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, in ihrer Wohnung uneingeschränkt bewegen und darin in der allgemein üblichen Weise leben können oder eben nicht.

„Alle Bauanträge von Mehrfamilienhäusern, die derzeit genehmigt werden, müssen keine Wohnungen für Menschen, die einen Rollstuhl nutzen, bauen. Dadurch vergrößert sich der Mangel an barrierefreiem Wohnraum immer weiter“, so Dunja Fuhrmann, stellvertretende Vorsitzende des BSK-Landesverbandes Saarland, „und das perfide daran ist, dass sich die Regierung die späteren Heimplätze für all diejenigen selbst schafft, die infolge von Alter und Krankheit irgendwann im Rollstuhl gepflegt werden müssen. Diese Menschen werden mit ihren Pflegerollstühlen oder Elektro-Rollstühlen nicht ambulant zuhause versorgt werden können, denn die Wohnungen haben nicht die Bewegungsmaße dafür.“

Die beiden Verbandsvertreter haben bereits die entsprechenden Ministerien und die OBA vermehrt angeschrieben, um diese Benachteiligung schnellstmöglich zu beenden. Bisher hüllen sich alle in Schweigen, was die beiden Behinderten-Aktivisten zunehmend wütender macht. „Dieses Thema wird ein Lackmus-Test für die Landesregierung in der Frage, ob das Saarland seine menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Hinblick auf den demografischen Wandel ernst nimmt und Inklusion fördert oder nicht. Lippenbekenntnisse, Sonntagsreden und Hochglanzbroschüren über die Rechte von Menschen mit Behinderungen helfen nicht, wenn praktisch die Ausgrenzung wie hier beim Wohnungsbau weiter vorangetrieben wird“, so Wagner und Fuhrmann unisono.

Hintergrundinformation

Beim barrierefreien Wohnungsbau in der technischen Baubestimmung DIN-18040-2 gibt es die Unterscheidung für die Nutzbarkeit von Wohnungen für Menschen mit Behinderungen. Diese Unterscheidung drückt sich in den Bewegungsmaßen, Wendeflächen, Türgangsbreiten und Bedienhöhen aus, die aber entscheidender Bestandsteil sind, wenn ein Mensch auf ein Hilfsmittel wie Rollator oder auf einen Rollstuhl angewiesen ist.  Diese Unterscheidung drückt sich bei der technischen Baubestimmung DIN-18040-2 in der Nutzbarkeit mit der Kennzeichnung „R“ aus – also ob eine Wohnung „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ ist. Dies wurde mit dem Einführungserlass vom Juli 2015, also vor Inkrafttreten der Neufassung der LBO für den Saarländischen Wohnungsbau ausdrücklich heraus genommen.