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BITBURG (KOBINET) Je intensiver man sich mit dem Arbeitsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz vom 18. Dezember 2015 befasst, umso deutlicher wird, dass im Denken des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Sachen Behindertenpolitik noch einiges im Argen liegt. Nun hat die Kreisverwaltung des Eifelkreise Bitburg-Prüm nämlich gerechnet und festgestellt, dass beim bisher vom BMAS als Verbesserung hochgehaltenen Vorschlag für ein Budget für Arbeit Verschlechterungen gegenüber den bisherigen Modellen drohen könnten, die eine Beschäftigung im Budget für Arbeit erheblich erschweren könnten.
„Im Gesetzestextentwurf zu §61 Abs. 2 heißt es: Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent der dem Leistungsträger bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entstehenden Aufwendungen und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls“, führt die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in einem Vermerk aus. „Diese Regelung entspricht nicht der bisherigen Regelung im Modellprogramm Budget für Arbeit und auch nicht den bisher vom Eifelkreis Bitburg-Prüm in der Nachfolge zum Modell gewährten Leistungen. Wir sehen in Teilen, vor allen Dingen bei Vollbeschäftigungen eine Benachteiligung zum bisherigen Verfahren in Rheinland-Pfalz. Wir haben bisher den gesetzlichen Mindestlohn eingehalten und auch Tariflöhne mitfinanziert, wobei die Leistung des Sozialhilfeträgers die Gesamtkosten des WfbM-Pflegesatzes nicht überschreiten durfte.“
Gehe man, entsprechend der neuen, vorgesehenen Finanzierung von 75 Prozent des Werkstattsatzes, anstatt wie bisher von 70 Prozent des Arbeitgeberbrutto aus, so ist die Option Mindestlohn bzw. Tariflohn nicht immer haltbar, so die Schlussfolgerung der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm. „Die gesetzliche Regelung im Entwurf ist daher für uns unverständlich und ist ein Rückschritt zur bisherigen Verfahrensweise. Wir haben Sorge, dass wir mit der neuen Regelung nicht mehr so viele Arbeitgeber finden werden. Die zurzeit noch gültige Regelung beinhaltet mehr Verhandlungsspielraum mit Arbeitgebern und Kostenträgern.“
Die Argumentation sei für den Eifelkreis auch nicht nachvollziehbar, da die Menschen im Budget für Arbeit keine Grundsicherung erhalten und bei den Werkstattmitarbeitern diese in der Regel noch hinzuzurechnen wäre, um die sozialhilferechtlichen Kosten genau zu beziffern. „Gerade in Rheinland-Pfalz war die bisherige Regelung gut kommuniziert. Ein Rückschritt und damit ein geringeres Budget für die Arbeitgeber könnte ein Rückschritt für das Budget für Arbeit und die Akzeptanz sowohl von Arbeitgeber als von Budgetnehmerseite bedeuten. Damit würde man den Menschen mit Behinderungen, die von ihnen angestrebten Möglichkeiten und Chancen auf Inklusion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nehmen und dem individuellem Wunsch und Wahlrecht der Person zuwiderlaufen“, so die Schlussfolgerung des Eifelkreises Bitburg-Prüm in einem den kobinet-nachrichten vorliegenden Vermerk.
Die bisheerigen Rückmeldungen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie dies im Referentenentwurf geregelt werden könnte, sind bisher noch widersprüchlich und reichen von einer Lösung des Problems bis zu einer „Abweichungsklausel für die Länder, mittels derer durch Landesrecht von den im Gesetz definierten v.H.-Sätzen abgewichen werden kann“. Das wäre dann nicht nur ein Spargesetz in diesem Bereich, sondern würde der Kleinstaaterei und der Unüberschaubarkeit und Verunsicherung von ArbeitgeberInnen und potentiellen ArbeitnehmerInnen Tür und Tor öffnen. Auch hier ist man also gespannt, was im erwarteten Referentenentwurf wirklich drin steht.