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Bundesratsausschuss für Barrierefreiheit Privater

Bild des Bundesratsgebäudes
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Foto: Public Domain

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BERLIN (KOBINET) Wenn der Bundesrat zu seiner nächsten Sitzung am 26. Februar zusammentritt, wird sich diese auch mit dem Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts befassen, der bereits vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik des Bunderates empfieht die Barrierefreiheit auch für private Anbieter von öffentlichen Angeboten festzuschreiben.

Verbesserung der Barrierefreiheit durch private Anbieter

„Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Verbesserung zur Barrierefreiheit auch für den Bereich öffentlich zugänglicher Angebote und Dienstleistungen von privatwirtschaftlichen Anbietern zu erweitern, um die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen zu verbessern. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, die Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen, zur Schlichtungsstelle und zur Verbandsklage mit dem Zivilrecht zu verzahnen und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz entsprechend zu ergänzen“, heißt es in der Empfehlung des Ausschusses.

Verbindliche Fristen und Maßnahmen

Zudem spricht sich der Ausschuss für verbindliche Fristen und Maßnahmenpläne, um die schrittweise Umsetzung von Barrierefreiheit bei bereits bestehenden Gebäuden des Bundes zu erreichen. Zur Gleichstellung bei der Teilhabe am Arbeitsleben von und für Menschen mit Behinderungen gehört nach der Empfehlung des Bundesrates auch die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzung von Gebäuden und Räumen mit Arbeitsplätzen. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, bei den investiven Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit auch den Bereich der Arbeitsplätze einzubeziehen, abhängig von der Nutzung und Funktion des Gebäudes, heißt es in der Empfehlung durch die die Forderungen der Behindertenverbände kräftigen Rückenwind erhält.

Hoffnung auf Zustimmung im Bundesratsplenum

„Rheinland-Pfalz hat den Antrag in den Bundesratsausschuss zum Gesetzesentwurf für das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz eingebracht. Wir fordern, die gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit auch auf öffentlich zugängliche Angebote aus dem privaten Bereich zu erweitern und verbindliche Fristen zur Umsetzung von Barrierefreiheit festzulegen. Als Landesbehindertenbeauftragter hoffe ich auf Unterstützung von vielen Ländern im Bundesrat für unseren Antrag, der für den kommenden Bundesrat am 26. Februar zur Abstimmung steht“, erklärte der rheinland-pfälzische Landesbehindertenbeauftragte angesichts des ersten Erfolges durch die Annahme der Empfehlung durch den Ausschuss am 15. Februar.

Begründung der Ausschussempfehlung

In der Begründung des Ausschusses, die auch für die weitere Argumentation der Verbände hilfreich sein kann, heißt es u.a.: „Weiterer Handlungsbedarf besteht bei der Verpflichtung zum barrierefreien Zugang für den Bereich öffentlich zugänglicher Angebote von privatwirtschaftlichen Anbietern. Nicht barrierefreie Webseiten, Stufen vor Einkaufsläden und Arztpraxen oder fehlende Untertitel bei Fernsehsendungen privater Rundfunkanstalten sind nur einige Situationen, welche die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen bestimmen. Diese Barrieren bei öffentlich nutzbaren Angeboten und Dienstleistungen des Privatsektors werden in anderen Ländern wie Österreich, Frankreich und den USA schon seit Jahren und Jahrzehnten mit gesetzlichen Regelungen wirksam abgebaut (Americans with Disabilities Act von 1990, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Österreich von 2006, Gleichstellungsgesetz Frankreich – Gesetz 205-102 vom 11. Februar 2005).

Die Zielvereinbarungen nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz als Instrument der Verbände von Menschen mit Behinderungen mit Wirtschaftsunternehmen, Regelungen zur Umsetzung von Barrierefreiheit umzusetzen, waren nicht ausreichend, um flächendeckend Barrierefreiheit bei den öffentlich nutzbaren Angeboten von privaten Firmen und Unternehmen herzustellen. Seit 2002 wurden lediglich 36 Zielvereinbarungen bundesweit abgeschlossen. Deshalb erscheint es sinnvoll, als Ergänzung zum Instrument der Zielvereinbarung im Zivilrecht die Verpflichtung zur Barrierefreiheit zu verbessern und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in den aktuellen Entwurf zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts einzubeziehen. Das entspricht den Empfehlungen der Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes (Prof. Dr. Welti, Kassel, 2014) und der Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ‚gezielte, wirksame Maßnahmen einzuführen, wie etwa zwingende Auflagen, Überwachungsmechanismen und wirksame Sanktionen bei Verstoß, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen in allen Sektoren und Lebensbereichen, einschließlich des Privatsektors, auszuweiten‘ (Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom 17. April 2015).“

Rückenwind für Behindertenverbände

Die Geschäftsführerin des Selbstvertretungsverbandes Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) Dr. Sigrid Arnade zeigte sich angesichts des Rückenwindes aus dem federführenden Bundesratsausschuss und der rheinland-pfälzischen Initiative dafür hoffnungsfroh, es im parlamentarischen Prozess doch noch zu schaffen, dass auch private Anbieter öffentlicher Angebote zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. „Nun müssen wir gezielt die Abgeordneten vor Ort davon überzeugen, dass es nicht mehr bei bloßen Appellen in Sachen Barrierefreiheit bleibt, sondern wie in einer Reihe anderer Länder auch endlich konkrete gesetzliche Regelungen gechaffen werden. Das ist noch viel Arbeit, aber wir kämpfen bis zum letzten Tag der Verabschiedung des Gesetzes dafür“, erklärte Dr. Sigrid Arnade.

Link zur Empfehlung des Bundesratsausschusses