320w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1024/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/tHmVeb8hycA9NSslduf3nQqD1Z6g5YrTXoEax7IOWzUBKiRk4jF0LCMwpPvJ.jpg"/>
Foto: behindertenbeauftragte.de
1024w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1152/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/tHmVeb8hycA9NSslduf3nQqD1Z6g5YrTXoEax7IOWzUBKiRk4jF0LCMwpPvJ.jpg"/>
Foto: behindertenbeauftragte.de
1152w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1280/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/tHmVeb8hycA9NSslduf3nQqD1Z6g5YrTXoEax7IOWzUBKiRk4jF0LCMwpPvJ.jpg"/>
Foto: behindertenbeauftragte.de
1280w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1536/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/tHmVeb8hycA9NSslduf3nQqD1Z6g5YrTXoEax7IOWzUBKiRk4jF0LCMwpPvJ.jpg"/>
Foto: behindertenbeauftragte.de
1536w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1920/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/tHmVeb8hycA9NSslduf3nQqD1Z6g5YrTXoEax7IOWzUBKiRk4jF0LCMwpPvJ.jpg"/>
Foto: behindertenbeauftragte.de
1920w" sizes="(max-width: 320px) 320px, (max-width: 1024px) 1024px, (max-width: 1152px) 1152px, (max-width: 1280px) 1280px, (max-width: 1536px) 1536px, (max-width: 1920px) 1920px" src="https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/tHmVeb8hycA9NSslduf3nQqD1Z6g5YrTXoEax7IOWzUBKiRk4jF0LCMwpPvJ.jpg"/>
Foto: behindertenbeauftragte.de
BERLIN (KOBINET) Der Inklusionsbeirat der staatlichen Koordinierungsstelle nach Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat heute gefordert, das Sexualstrafrecht zu reformieren und die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu schützen. Im Zusammenhang mit der 2015 angekündigten Reform des Sexualstrafrechts hat der Inklusionsbeirat ein Positionspapier verabschiedet. Dieses stellt zusammengefasst die aktuelle Rechtslage dar und fordert konkrete Änderungen der entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuches.
Nach aktueller Rechtslage ist eine sexuelle Handlung nur dann strafbar, wenn Gewalt angewendet wurde, damit gedroht oder eine schutzlose Lage ausgenutzt wurde (§ 177 StGB). Sie wird also auch dann nicht bestraft, wenn sie gegen den ausdrücklichen Willen einer Person stattgefunden hat – wenn beispielsweise ein klares „Nein“ geäußert wurde. Zahlreiche Verbände fordern hier seit langem eine Änderung. Sexuelle Handlungen gegen sogenannte widerstandsunfähigen Personen (§ 179 StGB, häufig angewandt auf Opfer mit Behinderung) sind zwar auch ohne Gewaltanwendung oder -androhung strafbar. Allerdings ist hier das Mindest-Strafmaß geringer als bei Anwendung des § 177 (6 Monate nach § 179, 12 Monate nach § 177). Bei der Strafbarkeit sexueller Handlungen besteht also eine Ungleichbehandlung der Opfer. Lediglich in besonders schweren Fällen gilt in beiden Paragraphen das Mindestmaß von zwei Jahren.
Ein weiteres Problem ist, dass bei Menschen mit Behinderung häufig Anklage nach § 179 erhoben wird, obwohl sie in der Lage sind, einen Willen zu bilden und nicht „widerstandsunfähig“ sind. Bei einer Verurteilung erwartet die Täter also ein geringeres Strafmaß als bei einer Verurteilung nach § 177.
Sowohl das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) aus dem Jahr 2014 als auch die UN-Behindertenrechtskonvention erfordern eine Änderung des bestehenden Sexualstrafrechts.
Der Inklusionsbeirat fordert deswegen:
– Alle sexuellen Handlungen, die nicht mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgen, sind in § 177 StGB unter Strafe zu stellen („Ja heißt Ja“). Damit würde sich grundsätzlich die Unterscheidung in widerstandsfähig und -unfähig erübrigen und § 179 StGB würde entbehrlich.
– Wenn § 177 StGB nicht in dem vorgenannten Sinne („Ja heißt Ja“) geändert, sondern nur der Grundsatz „Nein heißt Nein“ umgesetzt wird, dann muss zwingend auch § 179 StGB mit verändert werden, um die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung widerstandunfähiger behinderter Menschen nicht noch weiter zu vertiefen. In diesem Falle muss der Strafrahmen des § 179 StGB bei sexuellen Missbrauch dem Strafrahmen des § 177 StGB angeglichen werden. Das besondere Unrecht dieser Taten liegt gerade darin, dass sich der Täter an einem widerstandsunfähigen Opfer vergreift. Auch beim Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird die Hilflosigkeit des Opfers gerade strafschärfend berücksichtigt.