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Rechte schwerkranker Patienten gestärkt

Dr. Oliver Tolmein
Dr. Oliver Tolmein
Foto: faz-net

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Dr. Oliver Tolmein
Foto: faz-net

HAMBURG (KOBINET) Auch die zum Anbau von Medizinalhanf genutzte Wohnung ist grundrechtlich geschützt, stellte heute die Kanzlei Menschen und Rechte in einer Pressemitteilung fest: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von schwerkranken Patienten,die auf selbst angebautes Cannabis angewiesen sind, die aber für den Eigenanbau keine Genehmigung haben, gestärkt. Jetzt muss das Bundesgesundheitsministerium schnell eine vorläufige Lösung finden, um die betroffenen Patienten nicht weiter zu illegalisieren.  Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, der den Beschwerdeführer im Verfahren vertreten hat, begrüßte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 



In dem erfolgreichen Verfassungsbeschwerdeverfahren, das die Kanzlei Menschen und Rechte für einen schwerbehinderten und vielfältig schwer erkrankten Mandanten geführt hat, wurde festgestellt, dass die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer dessen Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1GG verletzt hat. Die Durchsuchung,die vom Amtsgericht Darmstadt genehmigt wurde, diente der Auffindung und Beschlagnahmung von Cannabispflanzen, die der Beschwerdeführer brauchte um sich selbst zu therapieren.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers, dem die Bundesopiumstelle im Juni 2013 die Genehmigung erteilt hatte Medizinalhanf aus der Apotheke zu beziehen und zu verbrauchen. Die dafür anfallenden Kosten in Höhe von über 1000 EUR im Monat konnte er aber nicht tragen, weswegen der Vater zweier Kinder dazu überging selbst Cannabis anzubauen, um sich weiter behandeln zu können. Im Oktober 2013 zeigte sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft selbst an. Im Dezember 2013 beantragte er bei der Bundesopiumstelle die Erlaubnis, selbst Cannabis anbauen zu dürfen. Im Januar 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, weil er versucht haben soll,eine Halle für den Anbau von Cannabis anzumieten – ein Unterfangen, das die Versorgung von medizinischem Cannabis für mehrere Patienten sichern sollte, dass er aber nicht weiter verfolgt hatte.

Eine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss beim Landgericht Darmstadt wurde mit der Begründung zurückgewiesen, für die Durchsuchung habe das Vorliegen einer Straftat ausgereicht, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in rechtfertigendem Notstand gehandelt habe; dass er den Eigenanbau selbst angezeigt habe und seine gesundheitliche Situation könnten im Rahmen der Strafzumessung in einem Strafprozess von Bedeutung sein. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass dem Beschwerdeführer nicht – wie es der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vertreten hatte – der verwaltungsrechtliche Eilweg zur Durchsetzung einer Anbauerlaubnis zuzumuten wäre. Denn die Zeit die das in Anspruch genommen hätte, müsste er als unversorgter Schmerzpatient überbrücken.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Gerichtsbeschlüsse setzen sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht damit auseinander, ob im konkreten Fall Durchsuchung und Beschlagnahme angemessen und erforderlich waren, insbesondere fehlt eine Prüfung des Verhältnisses von Schwere der Tat und Angemessenheit des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Es wären mildere Mittel zur Aufklärung des Tatverdachts des Anbaus von Betäubungsmitteln in der eigenen Wohnung wie die Vernahme von Zeugen oder die Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem gegenwärtigen Ermittlungsstand denkbar gewesen. Da Verdunklungshandlungen des Beschwerdeführers eine medizinische Unterversorgung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten und er ja gerade auf eine Legalisierung seines Tuns setzte, erscheint die Durchsuchung auch angesichts der zu erwartenden geringen Strafe unangemessen. Daher sei auch die Beschlagnahmeanordnung betreffend die Cannabispflanzen des Beschwerdeführers verfassungswidrig, denn auch diese müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen – hier wäre jedenfalls die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu bedenken.

Die gerichtlichen Entscheidungen wurden aufgehoben,die Angelegenheit an das Landgericht Darmstadt zurückverweisen, das nun erneut über die Beschwerde entscheiden muss.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte, der den Beschwerdeführer im Verfahren vertreten hat, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu begrüßen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Rechte schwerkranker Patienten unterstrichen, die gegenwärtig in die Illegalität gedrängt werden. Der Beschluss eröffnet Patienten, die einen dringenden Bedarf für selbst angebautes Cannabis haben,den sie nur durch Eigenanbau befriedigen können, der ihnen aber durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums nicht gestattet wird, einen – wenn auch nicht ganz risikolosen – Weg, den sie beschreiten können: Wer Medizinalhanf nutzen darf und den Eigenanbau beantragt, aber nicht genehmigt bekommen hat, kann das auf Basis dieser Entscheidung selbst anzeigen – unter Zugrundelegung dieser Entscheidung sollte eine Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahmung der Cannabispflanzen unterbleiben. Allerdings sollte dieser Weg nicht ohne Absicherung durch eine Anwältin oder einen Anwalt gegangen werden.

„Das Bundesgesundheitsministerium ist nach dieser Entscheidung und angesichts seiner eigenen Ankündigung einen Weg zu suchen, den Patienten beschreiten können, die auf Medizinalhanf angewiesen sind, dringend aufgefordert dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zu gestatten, diesen schwer kranken Patienten wenigstens vorläufig eine Eigenanbaugenehmigung zu erteilen, damit sie nicht gezwungen sind, ihre medizinisch notwendige Behandlung illegal vorzunehmen“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein die Lage. „Es ist angesichts dessen bedauerlich,dass das Bundesverfassungsgericht die wichtige Rechtsfrage ungeklärt gelassen hat, ob die Beschlagnahme der Cannabispflanzen auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1GG) verletzt hat.“

Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1694/14

Weiter Auskunft über die Situation der Patienten erteilt auch Dr. Franjo Grotenhermen, Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V., ([email protected]).