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KASSEL (KOBINET)
KASSEL (KOBINET) Der Koordinator der Kampagne für ein gutes Bundesteilhabegesetz, Ottmar Miles-Paul, bekräftigte die Forderung nach der Verankerung des Bundesteilhabegesetzes im 1. Teil des Sozialgesetzbuches IX. Alles andere wäre ein Rückschritt in der Behindertenpolitik Deutschlands.
„Dieses Jahr wird ein entscheidendes Jahr für die Behindertenpolitik in Deutschland. Sowohl der Gesetzentwurf für das Bundesteilhabegesetz als auch die Gesetzesinitiative für die Reform des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes stehen auf der Tagesordnung und sind zentraler Bestandteil für die Umsetezung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland“, erklärte Ottmar Miles-Paul. Während derzeit über die Einzelheiten der Reform des Bundesteilhabegesetzes in einem vorbildlichen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales koordinierten Beteiligungsprozess diskutiert wird, gelte es nun, klare Grundsätze für die Reform festzuschreiben. „Die Verankerung des Bundesteilhabegesetzes im 1. Teil des Sozialgesetzbuch IX ist eine zentrale Forderung der Verbände, die unbedingt verwirklicht werden muss. Neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation muss auch die soziale Rehabilitation gleichberechtigt ins SGB IX aufgenommen und einkommens- und vermögensunabhängig geregelt werden“, so Ottmar Miles-Paul.
„Ein weiterer zentraler Punkt der Gesetzesreform muss die Verankerung und Berücksichtigung der Persönlichen Assistenz in den unterschiedlichsten Bereichen sein. Was von vielen in der traditionellen Behindertenarbeit Verankerten meist nicht im Blickfeld ist, stellt für behinderte Menschen ein zentrales Instrument für die gleichberechtigte Teilhabe und für die Inklusion dar. Denn wenn behinderte Menschen, die Assistenz bekommen, die sie brauchen, dann haben sie auch echte Ansprüche auf Inklusion“, so Ottmar Miles-Paul.
Es gelte nun also in der heißen Phase der Entwicklung des Gesetzentwurfes für ein Bundesteilhabegesetz immer wieder deutlich zu machen, dass unterhalb einer Verankerung des Bundesteilhabegesetzes im Sozialgesetzbuch IX und ohne klare Regelungen zur Persönlichen Assistenz gar nichts geht.




