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ERFURT (KOBINET) Schwerbehinderte, die bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Arbeitgeber grundsätzlich im Bewerbungsschreiben ihre Behinderung mitteilen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18. September 2014 (8 AZR 759/13).
Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft sei gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen, urteilten die Richter. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises seien keine ausreichende Information für den Arbeitgeber. Die Mitteilung habe bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Entscheidend sei die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX zum Zeitpunkt der Bewerbung. Es liege in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.