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Grundsatz ambulant vor stationär nicht einschränken

Ulla Schmdit
Ulla Schmdit
Foto: Irina Tischer

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Foto: Irina Tischer

BERLIN (KOBINET) Heute berät der Gesundheitsausschuss des Bundestages das geplante Pflegestärkungsgesetz. Es soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Lebenshilfe fordert, dass die Pflegereform Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf angemessen berücksichtigt.

Menschen mit Behinderung, die in Wohneinrichtungen leben, sollen nach Ansicht der Lebenshilfe endlich Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, genau wie andere Pflegebedürftige. Bislang hat dieser Personenkreis keinerlei Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, obwohl auch behinderte Menschen Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen.

Darüber hinaus setzt sich die Lebenshilfe dafür ein, dass die Krankenkassen für behinderte Menschen, die in Wohneinrichtungen leben, den medizinischen Teil der Pflegekosten vollständig übernehmen müssen. „Auch Menschen mit Behinderung werden immer älter und brauchen mehr Pflege. Ohne diese Änderungen besteht die Gefahr, dass in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugunsten der Pflege eingespart wird“, meint Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages. „Damit ginge die zentrale Aufgabe der Betreuung von Menschen mit Behinderung verloren. Noch schlimmer ist, wenn Menschen mit Behinderung aus ihrem jahrelangen Zuhause in der Wohnstätte ausziehen müssen, wenn sie alt und pflegebedürftig werden.“

Besonders kritisch beurteilt die Lebenshilfe die Bestrebungen des Bundesrates, die schon bestehenden Leistungen zur Förderung von ambulanten Wohnformen so zu begrenzen, dass künftig Wohngruppen den Pflege-Zuschlag nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erhalten sollen. Nämlich nur dann, wenn sich das soziale Umfeld aktiv an der Versorgung beteiligt. Und wenn der Leistungsumfang in der Wohngruppe geringer ist als der in der stationären Pflege. „Das Ziel – ambulant vor stationär – muss für alle Menschen mit Pflegebedarf gelten. Mit einer solchen Beschränkung des Zuschlages für ambulante Wohngruppen würden Menschen ohne Angehörige oder mit hohem Unterstützungsbedarf unangemessen benachteiligt“, so Ulla Schmidt.