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GIEßEN (KOBINET) Die Eltern von Muhammet Eren Dönmez haben für ihren Sohn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) beim Landgericht Gießen eingereicht. Sie wollen damit erwirken, dass ihr schwerkranker Sohn einen Platz auf der Warteliste für eine Herztransplantation erhält. Einen Wartelisten-Platz hatte ihm das Universitätsklinikum unter Berufung auf „Richtlinie für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Herz-Lungen-Transplantation“ verweigert. Diese Haltung war zuletzt von der „Überwachungs- und Prüfungs-Kommission nach §§ 11, 12 Transplantationsgesetz“ bestätigt worden. Nach ihrer Auffassung schließen die Richtlinien die Herztransplantation bei einem Kind mit einem Hirnschaden aus.
Diese Interpretation der Richtlinie ist nach Auffassung der Anwälte der Familie nicht mit dem Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen aus Artikel 3 Absatz 3 Satz Grundgesetz zu vereinbaren. Sie verstößt auch gegen Artikel 25 der UN-Behindertenrechtkonvention, die eine diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen in Deutschland verlangt. Deswegen muss die Richtlinie, die keinen Gesetzescharakter hat, so ausgelegt werden, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
„Wer auf die Warteliste kommt, hat Chancen weiterzuleben, wer nicht muss meistens sterben“ heben Ramazan Akbas und Dr. Oliver Tolmein, die Anwälte der Familie, hervor. Deswegen müssen ihrer Meinung nach angesichts der gegenwärtigen Rechtslage alle Patienten, bei denen eine Transplantation überhaupt medizinisch notwendig und nicht aussichtslos ist, das Recht auf die Warteliste zu kommen – und zwar unabhängig davon, wie sich der Nutzen, den sie aus der Zuteilung eines Organs ziehen könnten, im Verhältnis zu dem Nutzen anderer Menschen darstellt, die ein Organ benötigen.
Die Organknappheit könne nicht auf Kosten von Menschen mit Behinderungen dadurch abgemildert werden, dass ihnen keine oder nur geringe Chancen gegeben werden. „Insofern hat die Auseinandersetzung um den Wartelistenplatz für Muhammet Bedeutung über den Einzelfall hinaus“, hebt Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein hervor, der im Bundestag als Sachverständiger vor der Reform des Transplantationsgesetzes 2012 gehört worden war. „Es geht um die Frage, ob der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien Organe verteilt, also Lebenschancen in unserem Gesundheitswesen vergeben werden, einfach an die Bundesärztekammer abgeben darf.“
Rechtsanwalt Ramazan Akbas weist darauf hin, dass sich am Fall seines Mandanten zeige, „wie schwach ausgestaltet die Stellung der Patienten, die Organe benötigen, gegen die Transplantationszentren ist.“ Im Transplantationsgesetz müsste ein klar ausgestalteter Rechtsschutz für Patienten geregelt werden. Klare Aussagen, welche Rechte Patienten haben, die Organe benötigen, würden auch allen Beteiligten helfen, auftretende Konflikte besser lösen zu könnenDie Eltern von Muhammet Eren Dönmez haben für ihren Sohn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM) beim Landgericht Gießen eingereicht. Sie wollen damit erwirken, dass ihr schwerkranker Sohn einen Platz auf der Warteliste für eine Herztransplantation erhält. Einen Wartelisten-Platz hatte ihm das Universitätsklinikum unter Berufung auf „Richtlinie für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herz- und Herz-Lungen-Transplantation“ verweigert. Diese Haltung war zuletzt von der „Überwachungs- und Prüfungs-Kommission nach §§ 11, 12 Transplantationsgesetz“ bestätigt worden. Nach ihrer Auffassung schließen die Richtlinien die Herztransplantation bei einem Kind mit einem Hirnschaden aus.