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Urteil zu Studienhilfen für behinderte Studierende

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HAMBURG (KOBINET) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nach Informationen der Hamburger Rechtsanwältin Judith Hartmann ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011 zu Gunsten einer gehörlosen Studentin bestätigt, wonach die Klägerin trotz einer vorhandenen Berufsausbildung Anspruch auf Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium habe (Aktenzeichen: L 9 SO 497/11).



Die Klägerin, die in dem Verfahren von Judith Hartmann vertreten wurde, hatte bereits sechs Jahre in ihrem erlernten Beruf als Mediengestalterin gearbeitet, bevor sie sich für ein Studium der Druck- und Medientechnologie entschied und die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher und Mitschreibkräfte für den Vorlesungsbesuch als Eingliederungshilfe beim Sozialhilfeträger beantragte.

Das Landessozialgericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass in derartigen Fällen eine Einzelfallbetrachtung mit den jeweiligen individuellen Umständen vorzunehmen sei. Es habe eine Abwägung zu erfolgen, die sich an den Zielen der Eingliederungshilfe orientiere und hier die Ausbildung für einen „angemessenen Beruf“ zum Ziel habe. Auf ein bloßes Existenzminimum dürfe der Sozialhilfeträger aber nicht abstellen, es sei auf die Lebensverhältnisse nichtbehinderter Menschen abzustellen. Die Situation des behinderten Menschen sei mit der Situation eines nichtbehinderten Menschen zu vergleichen.

Zugunsten der Klägerin habe gesprochen, dass sie in ihrem erlernten Beruf nicht viel verdient und kaum berufliche Aufstiegsmöglichkeiten habe. Ein nichtbehinderter Mensch hätte sich nach Auffassung des Landessozialgerichts in der gleichen Situation wie bei der Klägerin ebenfalls für ein Studium entschieden, um seine beruflichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, wenn dies durch ein Studium realistisch erscheine.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beklagte, der Landschaftsverband Rheinland, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesozialgericht erhoben (Az.: B 8 SO 49/14 B).