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KARLSRUHE (KOBINET) Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Das mit Spannung erwartete Urteil in Sachen Kostenübernahme für Eltern in Altenheimen heißt konkret: Kinder haften auch zukünftig für ihre Eltern, selbst wenn diese den Kontakt zu ihren Kindern abgebrochen haben und das Verhältnis äußerst schlecht war.
Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch. So heißt es in der Presseinformation des Bundesgerichtshofs.
Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat, heißt es weiter vonseiten des Bundesgerichtshofes.
„Der Vorsitzende des Familienrechtssenats beim Bundesgerichtshof, Hans-Joachim Dose, wies in der Urteilsverkündung aber darauf hin: Bei der Bemessung des Elternunterhalts sind deutsche Gerichte sehr großzügig zugunsten der Kinder. Kinder müssen für bedürftige Eltern Unterhalt nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zahlen. Der eigene, angemessene Unterhalt geht also vor. Das nennt man einen ‚angemessenen Selbstbehalt‘. Der gewohnte Lebensstandard darf nicht gefährdet werden. Rund 1600 Euro müssen für den Sohn übrig bleiben. Dazu kommen noch fünf Prozent des Bruttoeinkommens für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge, über die Normalrente hinaus. Und der Wert einer angemessenen, selbst genutzten Immobilie bleibt nach Ansicht des BGH auch außen vor“, heißt es in tagesschau.de.