
Foto: domain public
BERLIN (KOBINET)
BERLIN (KOBINET) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat klargestellt, dass Lebensmittelgeschäfte behinderten Kundinnen und Kunden den Zugang mit einem Blindenführhund oder anderem Assistenzhunden gestatten müssen.
Gemäß der europäischen Verordnung EG Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene müssen Lebensmittelunternehmer zwar grundsätzlich vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden, heißt es auf der Seite des BMELV. Jedoch sei das Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden aufgrund des Diskriminierungsverbots ein Sonderfall. Das Ministerium fügt hinzu, dass beim Mitführen von Blindenführhunden und anderen Assistenzhunden in Lebensmittelbetrieben aber darauf geachtet werden müsse, dass die Tiere nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese verunreinigen.
Über seine aktuelle Stellungnahme hat das BMELV die obersten Landesbehörden für die Lebensmittelüberwachung und das Veterinärwesen, den Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) sowie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert.
„Die Rechtsauffassung des Bundesministeriums deckt sich zu 100 Prozent mit unserer Position“, freut sich Robert Böhm, Bundessprecher des Arbeitskreises der Blindenführhundhalter. „Wir hoffen, dass es auf dieser Grundlage leichter wird, dieses leidige Thema auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens zu regeln. Auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Theatern, Kinos und Museen muss es selbstverständlich sein, dass blinde Menschen mit ihren Führhunden Zutritt erhalten.“
Die Stellungnahme des BMELV gibt’s im Internet unter www.bmelv.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/MitBlindenhundLebensmittelgeschaeft




