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Lebenshilfe fordert dringend Nachbesserungen bei der Pflegereform

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Foto: Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

BERLIN (kobinet)

Vor der ersten Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 5. November im Bundestag fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe die Abgeordneten mit Nachdruck auf, nicht bei Leistungen für Menschen mit Behinderung und ihren Familien zu kürzen. "Die so wichtige Unterstützung durch die Verhinderungspflege muss ohne Abstriche erhalten bleiben, damit pflegende Angehörige auch in Zukunft echte Entlastung erfahren", betont Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und frühere Bundesgesundheitsministerin.

Der erst vor einem Jahr eingeführte Gemeinsame Jahresbetrag darf aus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe nicht zum 1. Januar 2027 schon wieder gestrichen werden. Dieses Hin und Her ist nach Einschätzung dieses Verbandes für die Versicherten unerträglich. Die Lebenshilfe ist auch darüber entsetzt, dass es keinen adäquaten Ersatz für die geplante Streichung der Verhinderungspflege mit dem Budget des Gemeinsamen Jahresbetrages geben soll. Denn die Verhinderungspflege ist wegen ihrer Flexibilität und der Möglichkeit des Ansparens der Leistung die wichtigste Entlastungsleistung für pflegende Angehörige von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen und Pflegebedarf. Die Verhinderungspflege ist Garant dafür, dass die Pflege von Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen in der Familie überhaupt dauerhaft übernommen werden kann.

Um den Wegfall der Verhinderungspflege und des Gemeinsamen Jahresbetrages in der neuen Systematik des PNOG irgendwie zu kompensieren, fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe, das neue Sozialraumbudget in zumindest zweierlei Hinsicht zu ändern.

Erstens: Die Leistung muss ansparbar sein. Das bedeutet, ein nicht verbrauchtes Sozialraumbudget muss in den Folgemonat und das erste Halbjahr des Folgejahres übertragbar sein, damit auch längere Entlastungszeiten finanzierbar bleiben.

Zweitens: Die Leistung muss flexibel, unbürokratisch und ohne künstliche Begrenzung auf bestimmte Leistungserbringer genutzt werden dürfen, sowohl durch professionelle Pflege- und Betreuungsdienste als auch durch Angebote zur Unterstützung im Alltag oder durch nicht-professionelle oder zugelassene Unterstützungspersonen aus dem privaten Umfeld der Pflegeperson.

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