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Verbändebündnis lehnt Leistungskürzungen in der Eingliederungshilfe ab

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Foto: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. — ISL

BERLIN (kobinet)

Ein Verbändebündnis aus Deutscher Behindertenrat, LIGA Selbst-Vertretung und Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege lehnt geplante Leistungskürzungen und Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts in der Eingliederungshilfe ab. Anlass ist der Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 25. Juni 2026 sowie die Empfehlungen aus dem "Dialogprozess Eingliederungshilfe", die zentrale Voraussetzungen für eine selbstbestimmte und personenzentrierte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berühren. Maßstab jeder Reform müsse die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sein, betont das Bündnis.

Die Eingliederungshilfe soll individuelle Lebensführung, Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen. Geplante Änderungen im Leistungserbringungsrecht, wie Belegungsrechte oder die Nicht-Anerkennung von Tarifen, würden jedoch zu mehr Bürokratie und Belastungen für kommunale Budgets führen, statt diese abzubauen, so die Kritik.

Das Bündnis appelliert an den Gesetzgeber, auf folgende Punkte zu achten:

  • Keine Leistungskürzungen:
    Die Personenzentrierung des Teilhaberechts mit individuell bedarfsdeckenden Leistungen als Kernstück des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) darf nicht eingeschränkt werden. Eine Ausweitung pauschaler Geldleistungen, die das Bedarfsdeckungsprinzip untergräbt, wird abgelehnt. Pauschalen bergen die Gefahr von Leistungskürzungen, insbesondere für Menschen mit hohem oder komplexem Unterstützungsbedarf. Zudem eignen sich bestimmte Fachleistungen nicht für Pauschalregelungen, da sie spezifische Qualifikationen erfordern. Das Bündnis fordert, die bestehenden Regelungen zu pauschalen Geldleistungen beizubehalten.

Ebenfalls abgelehnt wird ein regelhaftes Poolen von Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Eine gemeinsame Inanspruchnahme dieser Leistungen soll nicht zur Regel gemacht werden, da dies die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen einschränken und zu einer Zwangsvergemeinschaftung führen würde. Das Bündnis fordert, die bisherige Regelung zum Poolen nicht zu verschärfen.

  • Bildungsassistenz:
    Gepoolte Leistungen sollen nach den Plänen künftig in Kita, Schule und Hochschule die Regel sein. Das Bündnis betont, dass eine 1:1-Assistenz rechtlich und fachlich abzusichern ist, da gepoolte Leistungen oft nicht den individuellen Bedarf decken. Zudem seien Qualitätsmindeststandards für infrastrukturelle Bildungsassistenz bundesgesetzlich zu normieren. Im Hochschulbereich seien gepoolte Leistungen organisatorisch nicht umsetzbar. Kosten- und Effizienzargumente dürfen nicht zu einer Einschränkung der Teilhabe führen.

  • Wunsch- und Wahlrecht:
    Das Wunsch- und Wahlrecht ist ein Kernelement des Teilhaberechts. Geplante Präzisierungen unbestimmter Rechtsbegriffe wie "unverhältnismäßige Mehrkosten" oder "Zumutbarkeit" durch Rechtsverordnung dürfen das Wunsch- und Wahlrecht nicht aushöhlen. Das Bündnis fordert, die personenzentrierte Ausrichtung der Leistungen und das Recht, zwischen verschiedenen Wohnformen, Leistungserbringern und Leistungsformen zu wählen, zwingend zu sichern. Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände müssen frühzeitig, strukturiert und wirksam an der Erarbeitung der Verordnung beteiligt werden.

  • Eigenbeteiligung:
    Eine bereichsübergreifende Anpassung der Heranziehung von Einkommen und Vermögen, wie im Beschluss vom 25. Juni 2026 vorgeschlagen, wird abgelehnt. Leistungen der Eingliederungshilfe sind kein bedürftigkeitsabhängiger Nachteilsausgleich, sondern sollen behinderungsbedingte Mehrbedarfe ausgleichen. Das Bündnis fordert, die Kostenheranziehung in der Eingliederungshilfe nicht weiter zu verschärfen.

  • Nachrang der Eingliederungshilfe:
    Der Nachranggrundsatz der Eingliederungshilfe soll künftig bereits dann greifen, wenn ein Anspruch auf die Leistung gegenüber einem anderen Träger besteht, auch wenn dieser die Leistung nicht erbringt. Das Bündnis hält diese Ausweitung für falsch, da sie zu Versorgungslücken und Zuständigkeitsverschiebungen führen könnte. Der Nachrang der Eingliederungshilfe darf nur greifen, wenn andere Leistungsträger die erforderliche Leistung tatsächlich, vollständig und bedarfsgerecht erfüllen. Ein eigenes Antragsrecht des Eingliederungshilfeträgers nach § 95 SGB XII wird abgelehnt, da es überflüssige Bürokratie erzeugt.

  • Sozialrechtliches Dreieck:
    Das Bündnis lehnt geplante Verschiebungen des Kräfteverhältnisses im sozialrechtlichen Dreieck zugunsten des Leistungsträgers ab. Dazu gehören Belegungsrechte, einseitige Bedarfsplanung durch den Leistungsträger, die Abschaffung der Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung sowie einseitige Vergütungskürzungen.

Konkrete Forderungen sind:
- Die Tarifautonomie muss erhalten bleiben. Tarifliche und kirchenrechtliche Entlohnungen sind anzuerkennen, eine "Tarifdeckelung" über das Vergütungsrecht ist abzulehnen.
- Belegungsrechte, die das Wunsch- und Wahlrecht einschränken, werden abgelehnt. Eine Steuerung der Belegung durch den Leistungsträger würde in die Angebotsautonomie der Leistungserbringer eingreifen und zusätzliche Bürokratie schaffen.
- Die Bedarfsplanung muss als partizipative und kooperative Aufgabe verankert werden. Eine einseitige Bedarfsplanung durch den Leistungsträger würde die Vielfalt von Wohn-, Assistenz- und Teilhabeangeboten reduzieren und die Gefahr von Fehlplanungen erhöhen. Zudem könnte sie politische Einflussnahme auf fachliche Entscheidungen ermöglichen.
- Die Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung muss erhalten bleiben, um fachliche Differenzen zwischen Leistungsträgern und -erbringern niedrigschwellig klären zu können.

  • Bürokratieabbau:
    Die aktuellen Bedarfsermittlungsinstrumente und -verfahren führen zu einer uneinheitlichen Umsetzung der Eingliederungshilfe und überbordender Bürokratie. Das Bündnis fordert eine Vereinfachung und Angleichung der Instrumente, um eine bundesweit einheitliche Bedarfsermittlung zu gewährleisten. Dies würde auch die Digitalisierung der Prozesse vereinfachen und zu einem erheblichen Bürokratieabbau beitragen. Positiv bewertet das Bündnis, dass der Beschluss vom 25. Juni 2026 eine Vereinfachung der Bedarfsermittlungsinstrumente durch die Länder vorsieht.

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