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Entscheidung in Sachen Mindestlohn in Werkstätten wohl erst in 6 bis 8 Wochen

Jürgen Linnemann im Rollstuhl
Jürgen Linnemann im Rollstuhl
Foto: privat

Münster (kobinet)

Eigentlich war für heute, den 15. Oktober 2026, eine Entscheidung im Hinblick auf die Klage von Jürgen Linnemann für die Zahlung des Mindestlohns in Werkstätten für behinderte Menschen erwartet worden. Das Arbeitsgericht Münster hat heute verkündet, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Ein neuer Termin für die Verkündung der Entscheidung soll von Amts wegen anberaumt werden. Es werde mit einem Termin in ca. 6 bis 8 Wochen gerechnet. "Jürgen Linnemann arbeitet 24 Stunden pro Woche und bekommt 200 Euro im Monat. Jetzt kämpft er vor Gericht für den Mindestlohn", heißt es in einem ausführlichen Bericht zur Klage des Mitarbeiters einer Werkstatt für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen.

Link zum WDR-Bericht vom 15. Oktober 2026

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Uwe Heineker
15.10.2026 14:57

Kein Rückschritt, sondern juristischer Tiefgang – doch die Basisgeld-Forderung verfehlt das Ziel

Dass das Arbeitsgericht Münster am 15. Oktober 2026 noch kein vorschnelles Urteil verkündet hat, sondern die Entscheidung in der Klage von Jürgen Linnemann in rund 6 bis 8 Wochen anberaumt, ist ein richtiger und hoffnungsvoller Schritt. Das Gericht wischt die Klage nicht einfach vom Tisch, sondern erkennt die Enormität und rechtliche Komplexität dieses Präzedenzfalls an. Es geht schließlich um nichts Weniger als das Ende einer völkerrechtswidrigen Sonderwelt für rund 320.000 Menschen.

Umso unverständlicher und kontraproduktiver war jedoch ein Bild bei der zeitgleichen Mahnwache vor dem Gerichtsgebäude in Münster: Während Jürgen Linnemann vor Gericht mutig für den gesetzlichen Mindestlohn und den vollen Arbeitnehmerstatus kämpft, tauchten auf den Transparenten einiger Werkstatträte wieder Forderungen nach einem sogenannten „Basisgeld“ auf.

Diese Forderung nach einem „Basisgeld“ ist in sich widersprüchlich und schadet dem Kernanliegen massiv:

1. Gefangen im Sonderstatus: Das „Basisgeld“ ist kein echter Arbeitslohn, sondern eine aufgebesserte Sozialtransferleistung. Es verwehrt den Beschäftigten weiterhin den vollen Arbeitnehmerstatus, das Streikrecht und die uneingeschränkte Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

2. Entlastung der falschen Seite: Es übernimmt unkritisch das Narrativ der Träger, dass eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) den Mindestlohn nicht erwirtschaften könne. Wer echte Erwerbsarbeit leistet – wie Jürgen Linnemann mit 24 Wochenstunden Digitalisierungsarbeit –, verdient echten Lohn und kein staatliches Sonder-Almosen.

3. Unbegründete Ängste vor Rentenverlust: Die Sorge, durch den Mindestlohn Schutzrechte oder Rente zu verlieren, beruht auf Unwissenheit. Die UN-BRK-konforme Reform sichert den vollen Besitzstandsschutz (§ 179 SGB VI) für Rente und Pflege. Mindestlohn kommt als gerechte Bezahlung für geleistete Arbeit hinzu.

Die kommenden 6 bis 8 Wochen müssen wir intensiv nutzen. Nicht für faule Kompromisse wie das Basisgeld, sondern für die klare Botschaft: Wer Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention ernst nimmt, muss den Mindestlohn und die volle Gleichberechtigung in jeder Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) durchsetzen!

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