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BDH kritisiert unzureichende Berücksichtigung neurologischer Erkrankungen in BAR-Reha-Empfehlungen

Frau mit blondem Haar in weißem Kittel steht an einem Krankenbett, auf dem ein Patient liegt. An der anderen Seite des Bettes ein Mann in blauem Kittel und mit gesichtsmaske
Neurologische Rehabilitation ist in allen Rehaphasen multiprofessionell und interdisziplinär.
Foto: BDH

BERLIN (kobinet)

Der BDH Bundesverband Rehabilitation hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Überarbeitung der Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zum Reha-Prozess ausführlich Stellung bezogen. Die Fachgruppe "Reha-Prozess" der BAR hatte nach sieben Jahren ein Vorschlagpapier vorgelegt, das gemeinsame Standards, Verfahren und Empfehlungen für Reha-Träger, Leistungserbringer und weitere Akteure formuliert.

Der BDH kritisiert, dass der Entwurf für Menschen mit neurologischen Erkrankungen an mehreren Stellen zu allgemein bleibt. Neurologische Teilhabebedarfe seien häufig komplex, mehrdimensional und verlaufsabhängig, betont Prof. Thomas Platz, BDH-Forschungsdirektor. Der Entwurf verweise zwar auf chronische Erkrankungen, Multimorbidität, Pflegebedürftigkeit und komplexe Bedarfslagen, benenne aber keine spezifischen Anforderungen bei Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Multipler Sklerose, Parkinson-Syndrom, Demenz, Rückenmarkschädigung oder neuromuskulären Erkrankungen. Der Verband fordert daher, neurologische Erkrankungen und ihre typischen komplexen Teilhabefolgen ausdrücklich zu adressieren und Mindestanforderungen an Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung, Teilhabeplanung und Verlaufskoordination für diese Gruppe zu formulieren.

Der BDH weist darauf hin, dass neurologische Erkrankungen in Deutschland laut der Deutschen Gesellschaft für Neurologie führend im Hinblick auf die Krankheitskosten sind (64,86 Mrd. Euro) – noch vor psychischen, kardiologischen und onkologischen Erkrankungen. Dennoch werde die Krankheitslast dieser Gruppe "unter Radar" wahrgenommen, so die medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft mit Bezug auf die "Global Burden of Disease 2021"-Studie.

Kritik übt der BDH auch an den Antragsverfahren. Die Hürden für den fristauslösenden Antrag seien zu hoch und gingen über die gesetzliche Forderung hinaus, so Julia Köhler, BDH-Referentin Sozialpolitik. Nach Paragraph 14, Absatz 1, SGB IX müsse ein Reha-Träger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, müsse er den Antrag innerhalb dieser Frist an den tatsächlich zuständigen Träger weiterleiten. Reha-Träger knüpften den Beginn der Frist jedoch an das Vorliegen von Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. "Aus Betroffenensicht ist das nicht vertretbar", betont Köhler. Das Gesetz erwähne in Paragraph 14 SGB IX lediglich das Vorliegen eines Antrages.

Insgesamt begrüßt der BDH die Stärkung der Stellung und Mitwirkung der Leistungserbringer sowie der Verbände und Einrichtungen der Selbsthilfe. Reha-Prozesse müssten so gestaltet werden, dass Teilhabe und Selbstbestimmung zeitgemäß gestärkt werden, so Köhler. Besonders wichtig seien nahtlose Übergänge und eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit nachfolgenden Leistungsträgern für eine lebenslange Nachsorge.

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