Berlin (kobinet)
Wichtige Besprechung im Bundes-Tag
Es gibt eine wichtige Besprechung.
Die Besprechung ist im Bundes-Tag.
Bundes-Tag ist das Parlament von Deutschland.
Dort arbeiten Politiker.
Sie machen Gesetze für Deutschland.
In der Besprechung geht es um ein neues Gesetz.
Das Gesetz heißt: Strukturreform der Kinder- und Jugend-Hilfe.
Strukturreform bedeutet: Es gibt große Veränderungen.
Hier geht es um Hilfe für Kinder und Jugendliche.
Es geht auch um Schul-Assistenz.
Schul-Assistenz ist Hilfe für Kinder in der Schule.
Eine Person hilft Kindern mit Behinderung.
Die Bundes-Regierung will etwas ändern.
Bundes-Regierung ist eine Gruppe von Politikern.
Sie entscheiden wichtige Dinge für Deutschland.
Bisher gab es Hilfe für jedes Kind einzeln.
Das nennt man: Individuelle Bedarfs-Ermittlung.
Individuelle Bedarfs-Ermittlung bedeutet: Jedes Kind bekommt die Hilfe, die es braucht.
Die Hilfe ist extra für dieses Kind.
Jetzt soll es weniger Einzel-Hilfe geben.
Stattdessen soll es mehr Hilfe für alle Kinder geben.
Diese Hilfe gibt es in Schulen.
Das nennt man: Infrastruktur-Angebote.
Infrastruktur-Angebote bedeutet: Hilfe für alle Kinder in der Schule.
Zum Beispiel hilft ein Lehrer allen Kindern.
Die LIGA Selbst-Vertretung sagt: Das ist nicht gut.
LIGA Selbst-Vertretung ist eine Gruppe.
Dort sprechen Menschen mit Behinderung für sich selbst.
Jedes Kind braucht passende Hilfe.
Sonst können Kinder mit Behinderung nicht selbst bestimmen.
Viele Schulen haben zu viel Arbeit.
Das bedeutet: Die Schulen sind überlastet.
Sie können nicht alles gut machen.
Die Partei AfD will keine Inklusion.
Inklusion bedeutet: Alle Kinder lernen zusammen.
Egal, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.
Die AfD hat viel Macht.
Man muss aufpassen.
Kinder mit Behinderung sollen genug Hilfe bekommen.
Sonst gibt es weniger Hilfe für sie.
Man kann die Besprechung live sehen.
Live bedeutet: Man kann die Besprechung direkt im Internet anschauen.
Hier ist der Link:
Im neuen Gesetz steht ein wichtiger Teil.
Dieser Teil heißt: Absatz 35 b.
Es geht um Bildungs-Assistenz.
Bildungs-Assistenz bedeutet: Hilfe beim Lernen.
Eine Person unterstützt Kinder in der Schule.
Kinder mit Behinderung sollen Hilfe bekommen.
Die Hilfe soll in der Schule sein.
Oder die Hilfe soll im Kinder-Garten sein.
Kinder-Garten ist ein Ort für kleine Kinder.
Dort spielen und lernen sie.
Die Hilfe soll für alle Kinder da sein.
Das nennt man: Infrastruktur-Angebote.
Infrastruktur-Angebote bedeutet: Hilfe für alle Kinder in der Schule.
Zum Beispiel hilft ein Lehrer allen Kindern.
Es soll weniger Einzel-Hilfe geben.
Manchmal gibt es noch Einzel-Hilfe.
Zum Beispiel: Wenn es keine Infrastruktur-Angebote gibt.
Oder wenn ein Kind besondere Hilfe braucht.
Im Gesetz steht auch: Absatz 80 a.
Die Bundes-Länder müssen die Hilfe planen.
Bundes-Länder sind die Länder in Deutschland.
Jedes Land hat eigene Regeln.
Die Schulen müssen mitplanen.
Jedes Bundes-Land macht eigene Regeln.
Hier sind die Links zum Gesetz:
Dieser Text ist in Leichter Sprache nach DIN SPEC 33429.
Das ist kein Rechtstext.
Foto: Irina Tischer
Berlin (kobinet)
Wenn heute, am 12. Oktober 2026 von 13:30 bis 15:15 Uhr, die Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe im Deutschen Bundestag stattfindet, dann geht es dabei auch entscheidend um die Zukunft der Schulassistenz. Im Bereich der Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung plant die Bundesregierung nämlich eine umfassende Strukturreform, weg von der individuellen Bedarfsermittlung und Schulassistenz hin zu infrastrukturellen Angeboten an den Schulen. Nach Einschätzung der LIGA Selbstvertretung ist dies ein riskantes Unterfangen für die Selbstbestimmung behinderter Menschen, wenn dies nicht gut und an den Bedarfen der einzelnen Kinder und Jugendlichen mit Behinderung orientiert ausgestaltet wird. Angesichts der ohnehin schon starken Überforderung des Schulsystems und der Tatsache, dass die AfD, die bekanntermaßen von der schulischen Inklusion nicht viel hält, zunehmend Einfluß auf Landesbene, wie beispielsweise in Sachsen-Anhalt, und auf kommunaler Ebene bekommt, sei größte Vorsicht geboten, welche Türen zur inklusiven Beschulung damit geschlossen werden könnten. Die Anhörung wird live im Bundestag unter www.bundestag.de übertragen
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es u.a.:
§ 35 b Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt. Die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a zur Verfügung oder erfordert nach der Besonderheit des Einzelfalles der Bedarf eine dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung in der Schule, so besteht nach § 35a Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe. Satz 2 gilt nicht, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und eine Bedarfsfeststellung notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebotes im Einzelfall festzustellen.
§ 80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz
Infrastrukturelle Angebote für eine wegen erzieherischen Bedarfs nach § 27 Absatz 6 oder wegen einer Behinderung nach §§ 35a, 35b erforderliche Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in Schulen sind Angebote, die nach Maßgabe von § 80 unter Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden geplant werden. Landesrecht regelt das Nähere, insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden.
Foto: Irina Tischer
Berlin (kobinet)
Wenn heute, am 12. Oktober 2026 von 13:30 bis 15:15 Uhr, die Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe im Deutschen Bundestag stattfindet, dann geht es dabei auch entscheidend um die Zukunft der Schulassistenz. Im Bereich der Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung plant die Bundesregierung nämlich eine umfassende Strukturreform, weg von der individuellen Bedarfsermittlung und Schulassistenz hin zu infrastrukturellen Angeboten an den Schulen. Nach Einschätzung der LIGA Selbstvertretung ist dies ein riskantes Unterfangen für die Selbstbestimmung behinderter Menschen, wenn dies nicht gut und an den Bedarfen der einzelnen Kinder und Jugendlichen mit Behinderung orientiert ausgestaltet wird. Angesichts der ohnehin schon starken Überforderung des Schulsystems und der Tatsache, dass die AfD, die bekanntermaßen von der schulischen Inklusion nicht viel hält, zunehmend Einfluß auf Landesbene, wie beispielsweise in Sachsen-Anhalt, und auf kommunaler Ebene bekommt, sei größte Vorsicht geboten, welche Türen zur inklusiven Beschulung damit geschlossen werden könnten. Die Anhörung wird live im Bundestag unter www.bundestag.de übertragen
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es u.a.:
§ 35 b Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt. Die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a zur Verfügung oder erfordert nach der Besonderheit des Einzelfalles der Bedarf eine dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung in der Schule, so besteht nach § 35a Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe. Satz 2 gilt nicht, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und eine Bedarfsfeststellung notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebotes im Einzelfall festzustellen.
§ 80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz
Infrastrukturelle Angebote für eine wegen erzieherischen Bedarfs nach § 27 Absatz 6 oder wegen einer Behinderung nach §§ 35a, 35b erforderliche Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in Schulen sind Angebote, die nach Maßgabe von § 80 unter Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden geplant werden. Landesrecht regelt das Nähere, insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden.





Lesermeinungen