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Anhörung im Bundestag: Grundlegende Änderungen bei Schulassistenz geplant

Bundestag Besprechungsraum
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Foto: Irina Tischer

Berlin (kobinet)

Wenn heute, am 12. Oktober 2026 von 13:30 bis 15:15 Uhr, die Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe im Deutschen Bundestag stattfindet, dann geht es dabei auch entscheidend um die Zukunft der Schulassistenz. Im Bereich der Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung plant die Bundesregierung nämlich eine umfassende Strukturreform, weg von der individuellen Bedarfsermittlung und Schulassistenz hin zu infrastrukturellen Angeboten an den Schulen. Nach Einschätzung der LIGA Selbstvertretung ist dies ein riskantes Unterfangen für die Selbstbestimmung behinderter Menschen, wenn dies nicht gut und an den Bedarfen der einzelnen Kinder und Jugendlichen mit Behinderung orientiert ausgestaltet wird. Angesichts der ohnehin schon starken Überforderung des Schulsystems und der Tatsache, dass die AfD, die bekanntermaßen von der schulischen Inklusion nicht viel hält, zunehmend Einfluß auf Landesbene, wie beispielsweise in Sachsen-Anhalt, und auf kommunaler Ebene bekommt, sei größte Vorsicht geboten, welche Türen zur inklusiven Beschulung damit geschlossen werden könnten. Die Anhörung wird live im Bundestag unter www.bundestag.de übertragen

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es u.a.:

§ 35 b Bildungsassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Die in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung werden als infrastrukturelle Angebote nach § 80a gewährt. Die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden. Stehen keine infrastrukturellen Angebote nach § 80a zur Verfügung oder erfordert nach der Besonderheit des Einzelfalles der Bedarf eine dem jeweiligen Kind oder Jugendlichen einzeln zur Seite gestellte Anleitung und Begleitung in der Schule, so besteht nach § 35a Absatz 1 ein Anspruch auf diese Einzelhilfe. Satz 2 gilt nicht, wenn in einem anderen Zusammenhang noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und eine Bedarfsfeststellung notwendig ist, um die Eignung des infrastrukturellen Angebotes im Einzelfall festzustellen.

§ 80a Planung infrastruktureller Bildungsassistenz

Infrastrukturelle Angebote für eine wegen erzieherischen Bedarfs nach § 27 Absatz 6 oder wegen einer Behinderung nach §§ 35a, 35b erforderliche Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder in Schulen sind Angebote, die nach Maßgabe von § 80 unter Einbeziehung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden geplant werden. Landesrecht regelt das Nähere, insbesondere die Beteiligung der nach Landesrecht für die Schulen zuständigen Behörden.

Link zum Gesetzentwurf

Link zu weiteren Infos zur Anhörung

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