Berlin (kobinet)
Das Bundes-Sozial-Gericht
Das Bundes-Sozial-Gericht ist ein Gericht.
Es ist in Deutschland.
Das Gericht entscheidet über Streit.
Zum Beispiel bei Rente.
Oder bei Sozial-Hilfe.
Oder bei Arbeitslosen-Geld.
Am 7. Oktober 2026 hat das Gericht etwas entschieden.
Die Entscheidung hat eine Nummer.
Die Nummer ist: B-11-AL-4-25-R.
Das nennt man Akten-Zeichen.
Das ist eine Nummer für den Fall.
So findet das Gericht die Papiere schneller.
Der Fall von einer Frau
Eine Frau wollte Arbeitslosen-Geld.
Sie hat einen Antrag geschrieben.
Den Antrag hat sie auf Papier gemacht.
Das Gericht sagt: Das reicht.
Die Arbeits-Agentur hat einen Fehler gemacht.
Die Aufgaben der Arbeits-Agentur
Die Arbeits-Agentur ist ein Amt.
Sie hilft Menschen ohne Arbeit.
Oder Menschen ohne Geld.
Die Arbeits-Agentur muss zwei Dinge tun.
Erstens: Sie muss beraten.
Beraten bedeutet:
Sie muss sagen, was man tun muss.
Oder welche Rechte man hat.
Zweitens: Sie muss warnen.
Warnen bedeutet:
Sie muss sagen, wenn etwas wichtig ist.
Oder wenn man etwas falsch macht.
Die Frau und der VdK
Die Frau ist im VdK.
VdK bedeutet: Sozial-Verband.
Ein Sozial-Verband ist eine Gruppe.
Die Gruppe hilft Menschen.
Zum Beispiel Menschen mit Behinderung.
Im März 2023 hat die Frau einen Antrag geschrieben.
Sie wollte Arbeitslosen-Geld bekommen.
Arbeitslosen-Geld ist Geld vom Staat.
Man bekommt es, wenn man keine Arbeit hat.
Der Fehler der Arbeits-Agentur
Die Arbeits-Agentur hat gesagt:
Du musst dich persönlich melden.
Oder du musst dich online melden.
Die Arbeits-Agentur hat die Frau nicht gewarnt.
Die Frau wusste nicht:
Sie hat etwas falsch gemacht.
Später hat die Frau den Antrag noch einmal geschickt.
Dann hat die Arbeits-Agentur angerufen.
Sie hat gesagt: Komm vorbei.
Die Frau hat erst ab 8. Mai 2023 Geld bekommen.
Die Entscheidung vom Gericht
Das Gericht sagt:
Der Antrag gilt schon ab 29. März 2023.
Das Gericht hat eine neue Regel gemacht.
Die Regel heißt: sozial-rechtlicher Herstellungs-Anspruch.
Das bedeutet:
Die Arbeits-Agentur hat einen Fehler gemacht.
Deshalb muss sie den Fehler wieder gutmachen.
Die Arbeits-Agentur hätte die Frau früher warnen müssen.
Die Frau hätte sich persönlich melden müssen.
Oder sie hätte sich online melden müssen.
Das Gericht prüft noch etwas.
Offene Fragen
Es will wissen:
War die Frau wirklich arbeitslos?
Ab wann war sie arbeitslos?
Hat sie die Warte-Zeit erfüllt?
Warte-Zeit bedeutet:
Das ist die Zeit, die man warten muss.
Erst danach bekommt man Geld.
Das Landessozial-Gericht muss das klären.
Das Landessozial-Gericht ist ein Gericht.
Es ist in einem Bundes-Land.
Es entscheidet über Streit bei Sozial-Leistungen.
Die Meinung von Verena Bentele
Verena Bentele sagt:
Die Entscheidung ist wichtig.
Sie hilft Menschen ohne Arbeit.
Verena Bentele sagt:
Ein kleiner Fehler soll nicht alles kaputt machen.
Verena Bentele sagt:
Die Arbeits-Agentur muss gut beraten.
Verena Bentele sagt:
Die Regeln für Arbeitslosen-Geld sind schwer.
Verena Bentele sagt:
Viele Menschen verstehen sie nicht.
Verena Bentele sagt:
Deshalb ist die Entscheidung wichtig.
Foto: VdK Deutschland
Berlin (kobinet)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2026 (Az: B 11 AL 4/25 R) entschieden, dass eine schriftliche Arbeitslosmeldung in Papierform ausreicht, wenn die Arbeitsagentur ihre Beratungs- und Hinweispflichten verletzt hat. Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob sich eine Klägerin wirksam arbeitslos gemeldet hatte. Das VdK-Mitglied hatte im März 2023 schriftlich Arbeitslosengeld beantragt. Die Arbeitsagentur ging zunächst davon aus, dass eine persönliche oder Online-Meldung erforderlich sei. Allerdings wies die Behörde die Klägerin nicht auf den Formfehler hin. Erst nach einer erneuten Einsendung des Schreibens wurde sie am Telefon darauf hingewiesen, sich persönlich zu melden. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld erfolgte daraufhin erst ab dem 8. Mai 2023.
Das BSG urteilte, dass der Fall so zu behandeln sei, als hätte die Klägerin ihren Antrag bereits am 29. März 2023 gestellt. Es entwickelte dabei den "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" zugunsten von Arbeitslosen weiter. Die Arbeitsagentur habe ihre Beratungs- und Hinweispflichten verletzt, da sie die Klägerin nicht rechtzeitig darauf hinwies, dass die Arbeitslosigkeit persönlich oder in elektronischer Form angezeigt werden muss. Ob die Klägerin ab dem 29. März 2023 tatsächlich arbeitslos war und die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hatte, muss noch formaljuristisch geklärt werden. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK, betonte: "Die Entscheidung stärkt die Rechte arbeitsloser Menschen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ein Formfehler darf nicht automatisch zum Verlust von Arbeitslosengeld führen, wenn die Arbeitsagenturen ihre Beratungspflicht verletzt haben. Zumal die richtige soziale Leistung und deren Voraussetzungen für Betroffene nicht immer einfach zu finden sind."
Foto: VdK Deutschland
Berlin (kobinet)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2026 (Az: B 11 AL 4/25 R) entschieden, dass eine schriftliche Arbeitslosmeldung in Papierform ausreicht, wenn die Arbeitsagentur ihre Beratungs- und Hinweispflichten verletzt hat. Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob sich eine Klägerin wirksam arbeitslos gemeldet hatte. Das VdK-Mitglied hatte im März 2023 schriftlich Arbeitslosengeld beantragt. Die Arbeitsagentur ging zunächst davon aus, dass eine persönliche oder Online-Meldung erforderlich sei. Allerdings wies die Behörde die Klägerin nicht auf den Formfehler hin. Erst nach einer erneuten Einsendung des Schreibens wurde sie am Telefon darauf hingewiesen, sich persönlich zu melden. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld erfolgte daraufhin erst ab dem 8. Mai 2023.
Das BSG urteilte, dass der Fall so zu behandeln sei, als hätte die Klägerin ihren Antrag bereits am 29. März 2023 gestellt. Es entwickelte dabei den "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" zugunsten von Arbeitslosen weiter. Die Arbeitsagentur habe ihre Beratungs- und Hinweispflichten verletzt, da sie die Klägerin nicht rechtzeitig darauf hinwies, dass die Arbeitslosigkeit persönlich oder in elektronischer Form angezeigt werden muss. Ob die Klägerin ab dem 29. März 2023 tatsächlich arbeitslos war und die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt hatte, muss noch formaljuristisch geklärt werden. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK, betonte: "Die Entscheidung stärkt die Rechte arbeitsloser Menschen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ein Formfehler darf nicht automatisch zum Verlust von Arbeitslosengeld führen, wenn die Arbeitsagenturen ihre Beratungspflicht verletzt haben. Zumal die richtige soziale Leistung und deren Voraussetzungen für Betroffene nicht immer einfach zu finden sind."





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