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Anpassung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB IX)

Henry Spradau
Henry Spradau
Foto: privat

Berlin (kobinet) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt in seinem Rundschreiben vom 13. Juli 2026 zum Sozialen Ent­schä­digungsrecht (SER) mit, dass die verschiedenen Leistungen ab dem 1. Juli 2026 nach der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem SGB IX und über die Bekanntmachung der Vergleichseinkommen angepasst worden sind. Darauf macht Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten aufmerksam, in dem er auch auf die Rahmenbedingungen des Sozialen Entschädigungsrechts eingeht.

Anpassung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB IX)

Bericht von Henry Spradau

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt in seinem Rundschreiben vom 13. Juli 2026 zum Sozialen Ent­schä­digungsrecht (SER) mit, dass die verschiedenen Leistungen ab dem 1. Juli 2026 nach der Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem SGB IX und über die Bekanntmachung der Vergleichseinkommen angepasst worden sind.

Auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) hat einen Anspruch, wer einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden.

Zum Berechtigtenkreis gehören insbesondere:

– Opfer von (körperlichen und seelischen) Gewalttaten

– Personen, die gesundheitliche Schäden erlitten haben

– während des Zivildienstes

– durch eine Schutzimpfung oder Maßnahme der Prophylaxe

– durch die Einwirkung der Weltkriege und deren Kriegsfolgen

– als Opfer des SED-Unrechts.

Art und Umfang der Leistungen richten sich ab dem 1. Januar 2024 nach dem SGB XIV. Vorher waren die Ansprüche in einzelnen Gesetzen wie dem Opferentschädigungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz geregelt.

Die monatlichen Entschädigungszahlungen steigen ab Juli 2026 beispielsweise bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60 von bisher 868 Euro auf 905 Euro und bei einem Grad von 100 von 2169 Euro auf 2261 Euro.

Näheres ist unter dem folgenden Link ersichtlich:

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/179/VO.html

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