Berlin (kobinet)
Im Jahr 2025 wurden Zahlen veröffentlicht.
Diese Zahlen zeigen:
2.800 Kinder in Berlin gehen nicht zur Schule.
Der Berliner Landes-Beirat für Menschen mit Behinderungen hat diese Zahlen gelesen.
Ein Landes-Beirat ist eine Gruppe von Menschen.
Diese Menschen beraten die Politik in einem Bundes-Land.
Eine Behinderung macht manche Dinge schwieriger.
Menschen mit Behinderung brauchen oft mehr Hilfe.
Der Landes-Beirat setzt sich für diese Menschen ein.
Der Landes-Beirat ist sehr besorgt.
Besonders betroffen sind manche Kinder.
Etwa 15 von 100 Kindern haben eine geistige Behinderung oder Autismus.
Bei einer geistigen Behinderung fällt Denken und Lernen schwerer.
Die Person braucht mehr Hilfe im Alltag.
Autismus bedeutet: Menschen denken und fühlen anders.
Autismus ist keine Krankheit.
Diese Kinder gehen gar nicht oder zu wenig zur Schule.
Das war schon 2024 bekannt.
Mehr als ein Viertel dieser Kinder besuchte eine Förder-Schule.
Eine Förder-Schule ist eine besondere Schule.
Dort lernen Kinder, die mehr Hilfe brauchen.
Auch dort werden Kinder ausgeschlossen.
Die Zahl 2.800 ist wahrscheinlich zu niedrig.
Die wirkliche Zahl ist vermutlich höher.
Viele Kinder wurden nicht mitgezählt.
Zum Beispiel diese Kinder:
– Kinder, die aus einem anderen Land geflohen sind und eine Behinderung haben
– Kinder, die seit Jahren keinen Schul-Platz bekommen haben
– Kinder, die nicht zur Schule gehen
Die Eltern haben dem zugestimmt.
Aber die Eltern konnten oft nicht frei entscheiden.
Sie hatten keine echte Wahl.
Thomas Seerig leitet den Landes-Beirat.
Er ist der Vorsitzende.
Er sagt: Das ist kein kleines Problem.
Das ist ein Verstoß gegen das Gesetz.
Ein Verstoß bedeutet: Jemand hat eine Regel nicht eingehalten.
Seit mehr als 15 Jahren gilt die UN-Behinderten-rechts-Konvention.
Die UN-Behinderten-rechts-Konvention ist ein Vertrag.
Viele Länder haben diesen Vertrag unterschrieben.
Der Vertrag legt fest, welche Rechte Menschen mit Behinderungen haben.
Darin steht: Alle Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf Schule.
Berlin hält sich nicht daran.
Der Landes-Beirat sagt:
Manche Kinder mit Behinderungen können nicht zur Schule gehen.
Das ist eine Gefahr für ihr Wohl.
Das nennt man Kindes-Wohl-Gefährdung.
Kindes-Wohl-Gefährdung bedeutet: Ein Kind ist in Gefahr.
Das Kind bekommt nicht die Hilfe und den Schutz, den es braucht.
Das passiert nicht zufällig.
Es liegt am Aufbau von Schulen und Behörden.
Oft fehlen diese Dinge:
– Helfer in der Schule für Kinder mit Behinderungen
– Gut ausgebildete Lehr-Kräfte für Kinder mit Behinderungen
– Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet: Alle Menschen können etwas nutzen.
Niemand wird ausgeschlossen.
Weil diese Dinge fehlen, werden Kinder ausgeschlossen.
Das ist nicht in Ordnung.
Viele Eltern können deshalb nicht arbeiten gehen.
Sie müssen zuhause bleiben und ihr Kind betreuen.
Das kann Familien arm machen.
Der Landes-Beirat sagt: Der Staat hat Schutz-Pflichten.
Schutz-Pflichten bedeutet: Der Staat muss Menschen schützen.
Das ist seine Aufgabe und seine Pflicht.
Diese Pflichten werden hier verletzt.
Der Landes-Beirat fordert jetzt Verbesserungen.
Er richtet diese Forderungen an die Senats-Verwaltung für Bildung.
Die Senats-Verwaltung ist eine Behörde in Berlin.
Sie ist zuständig für Schulen in Berlin.
Eine Behörde ist ein Amt.
Dort arbeiten Menschen für die Bürger.
Der Landes-Beirat fordert Folgendes:
1. Erfasst sofort alle Kinder, die nicht zur Schule gehen.
Erfassen bedeutet: Alle wichtigen Dinge werden aufgeschrieben.
So weiß man, wie viele Kinder betroffen sind.
2. Geht auf die Familien zu.
Bietet ihnen direkt Hilfe an.
Zum Beispiel:
– finanzielle Hilfe
– Hilfe bei der Entwicklung der Kinder
– Hilfe bei der Teilnahme am gemeinsamen Leben
3. Fragt für jedes Kind: Was braucht dieses Kind?
Wie kann es am Unterricht teilnehmen?
Das soll eine Pflicht sein.
Alle müssen sich daran halten.
4. Erhebt regelmäßig vollständige Daten.
Erfasst auch Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen.
Fluchthintergrund bedeutet: Eine Person ist aus einem anderen Land geflohen.
Die Person ist wegen einer Gefahr weggegangen.
Erfasst auch Kinder ohne Schul-Platz.
5. Erstellt einen Plan mit klaren Zielen und festen Fristen.
Mehrere Behörden sollen dabei zusammenarbeiten.
6. Schreibt ins Berliner Schul-Gesetz:
Jedes Kind mit Behinderung hat das Recht auf individuelle Unterstützung.
Individuelle Unterstützung bedeutet: Jedes Kind bekommt genau die Hilfe, die es braucht.
Die Hilfe ist für jedes Kind anders.
Das steht schon im Berliner Gesetz für Gleich-Berechtigung.
Dieses Gesetz heißt LGBG.
Das LGBG sagt: Alle Menschen in Berlin sollen gleich behandelt werden.
Dieses Recht soll auch im Schul-Gesetz stehen.
7. Manche Kinder werden aus mehreren Gründen benachteiligt.
Benachteiligt bedeutet: Jemand wird schlechter behandelt als andere Menschen.
Zum Beispiel wegen einer Behinderung.
Und wegen der Herkunft.
Das nennt man Mehr-fach-Diskriminierung.
Mehr-fach-Diskriminierung bedeutet: Ein Mensch wird aus mehreren Gründen ungerecht behandelt.
Alle Daten und Entscheidungen sollen diese Situation beachten.

Foto: ht
Berlin (kobinet) Der Berliner Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen nimmt die im Jahr 2025 veröffentlichten Ergebnisse der Berliner Erhebung zu unregelmäßig beschulten Kindern mit Bestürzung und Nachdruck zur Kenntnis: 2.800 erfasste Fälle. Und eine ganze Legislaturperiode ohne strukturelle Verbesserung. Besonders alarmierend: Stand 2024 waren etwa 15 Prozent aller Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder Autismus von Nichtbeschulung oder verkürzter Beschulung betroffen, heißt es in einer Presseinformation des Landesbeirats.
Mehr als ein Viertel aller gemeldeten Fälle stammte nach Informationen des Berliner Landesbeirats aus Förderzentren. Die Förderschule ist kein Schutzraum vor Ausschluss, sondern Teil desselben unvollständigen Systems. Der Landesbeirat weist darauf hin, dass die Zahl 2.800 das tatsächliche Ausmaß des Problems erheblich unterschätzt: Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen wurden nicht systematisch erfasst. Kinder, die über Jahre trotz bestehender Schulpflicht keinen Schulplatz erhalten haben, tauchen in der Erhebung nicht auf. Kinder, deren Eltern unter strukturellem Druck oder mangels der behinderungsbedingt notwendigen angemessenen Vorkehrungen einer verkürzten oder ausgesetzten Beschulung zugestimmt haben, gelten formal als „einverstanden“ und fehlen damit ebenfalls. Was als Datenlage gilt, ist in Wahrheit eine untere Grenze mit vermuteter hoher Dunkelziffer.
„Nichtbeschulung ist kein Verwaltungsproblem, das sich durch Runde Tische von selbst löst. Es ist ein fortgesetzter Rechtsverstoß. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit mehr als 15 Jahren. Was wir erleben, ist kein Erkenntnisdefizit. Es ist der politische Wille, der fehlt“, erklärte Thomas Seerig, Vorsitzender des Landesbeirats. Der Landesbeirat stellt daher klar: „Die systematische Nichtbeschulung und verkürzte Beschulung behinderter Kinder stellt eine institutionelle Kindeswohlgefährdung dar. Diese entsteht, wenn staatliche Institutionen ihrer Pflicht zur Gewährleistung von Bildung, Teilhabe und Schutz nicht nachkommen und dadurch dauerhaft Entwicklungs-, Bildungs- und Teilhaberechte von Kindern mit Behinderungen beeinträchtigt werden. Sie ist Ausdruck struktureller staatlicher Verantwortung und nicht das Ergebnis individueller Einzelfälle. Wo ein Mangel an schulischer Inklusionsassistenz oder anderen strukturellen Ressourcen einer Schule, der Ausfall von Schulassistenz über das Jugendamt, mangelnde Barrierefreiheit, unzureichende Qualifizierung und administrative Verweislogiken (’nicht beschulbar‘) zusammenwirken, entsteht ein System, das Ausschluss nicht nur zulässt, sondern faktisch produziert und stabilisiert.“
Gleichzeitig werde strukturell bedingt Kinder- und Familienarmut produziert wenn Eltern ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Der Landesbeirat betont, dass damit auch staatliche Schutzpflichten verletzt werden. Die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere das Recht auf inklusive Bildung, werde in der Praxis systematisch unterlaufen. Diese Praxis begründe eine institutionelle Kindeswohlgefährdung im Verantwortungsbereich öffentlicher Träger. Der Landesbeirat stellt fest: „Nichtbeschulung entsteht nicht trotz des Systems, sondern durch das System. Es sind keine Einzelfälle, sondern strukturelle Mechanismen. Besonders kritisch sieht der Landesbeirat die Praxis, Nichtbeschulung als ‚einvernehmliche Elternentscheidung‘ zu dokumentieren. Eine Zustimmung unter strukturellem Druck (ohne echte Alternativen, unter faktischer Ausschlusssituation oder ohne vollständige Aufklärung) ist keine freie Entscheidung und entfaltet keine rechtliche Entlastungswirkung für das verantwortliche System.“
Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen fordert die Senatsverwaltung für Bildung auf:
1. eine umgehende Erfassung der aktuell von Nichtbeschulung und verkürzter Beschulung betroffenen Kinder und Familien zu starten,
2. betroffenen Kindern mit Behinderungen und ihren Familien aktiv geeignete Hilfen anzubieten, um entstandene Nachteile auszugleichen, darunter finanzielle Verluste, entwicklungsbezogene Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen der Kinder, Einschränkungen von Bildungs- und Förderchancen, psychosoziale Belastungen infolge von Überforderung und sozialer Isolation sowie langfristige Auswirkungen auf Erwerbsbiografien, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Familie.
3. strukturiert und ICF orientiert die Teilhabebedarfe im Schulalltag nach der Leitfrage: „Welche Bedingungen muss dieses Kind vorfinden, um gleichberechtigt mit allen anderen am Schulunterricht dieser Schule teilnehmen zu können?“ verbindlich zu erheben
4. eine regelmäßige, vollständige und methodisch belastbare Datenerhebung einzuführen, die auch Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen sowie schulpflichtige Kinder mit Behinderungen ohne Schulplatz erfasst
5. einen ressortübergreifenden Maßnahmenplan mit messbaren Zielen und verbindlichem Zeitrahmen zu erarbeiten,
6. die Pflicht zur Herstellung individuell angemessener Vorkehrungen nach § 5 LGBG ausdrücklich auch im Berliner Schulgesetz zu verankern,
7. Mehrfachdiskriminierung von Kindern mit Behinderungen aufgrund weiterer Merkmale nach § 2 LADG Berlin in allen Erhebungen, Maßnahmen und politischen Entscheidungen als eigenständige Kategorie zu berücksichtigen und zu benennen.

Foto: ht
Berlin (kobinet) Der Berliner Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen nimmt die im Jahr 2025 veröffentlichten Ergebnisse der Berliner Erhebung zu unregelmäßig beschulten Kindern mit Bestürzung und Nachdruck zur Kenntnis: 2.800 erfasste Fälle. Und eine ganze Legislaturperiode ohne strukturelle Verbesserung. Besonders alarmierend: Stand 2024 waren etwa 15 Prozent aller Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder Autismus von Nichtbeschulung oder verkürzter Beschulung betroffen, heißt es in einer Presseinformation des Landesbeirats.
Mehr als ein Viertel aller gemeldeten Fälle stammte nach Informationen des Berliner Landesbeirats aus Förderzentren. Die Förderschule ist kein Schutzraum vor Ausschluss, sondern Teil desselben unvollständigen Systems. Der Landesbeirat weist darauf hin, dass die Zahl 2.800 das tatsächliche Ausmaß des Problems erheblich unterschätzt: Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen wurden nicht systematisch erfasst. Kinder, die über Jahre trotz bestehender Schulpflicht keinen Schulplatz erhalten haben, tauchen in der Erhebung nicht auf. Kinder, deren Eltern unter strukturellem Druck oder mangels der behinderungsbedingt notwendigen angemessenen Vorkehrungen einer verkürzten oder ausgesetzten Beschulung zugestimmt haben, gelten formal als „einverstanden“ und fehlen damit ebenfalls. Was als Datenlage gilt, ist in Wahrheit eine untere Grenze mit vermuteter hoher Dunkelziffer.
„Nichtbeschulung ist kein Verwaltungsproblem, das sich durch Runde Tische von selbst löst. Es ist ein fortgesetzter Rechtsverstoß. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit mehr als 15 Jahren. Was wir erleben, ist kein Erkenntnisdefizit. Es ist der politische Wille, der fehlt“, erklärte Thomas Seerig, Vorsitzender des Landesbeirats. Der Landesbeirat stellt daher klar: „Die systematische Nichtbeschulung und verkürzte Beschulung behinderter Kinder stellt eine institutionelle Kindeswohlgefährdung dar. Diese entsteht, wenn staatliche Institutionen ihrer Pflicht zur Gewährleistung von Bildung, Teilhabe und Schutz nicht nachkommen und dadurch dauerhaft Entwicklungs-, Bildungs- und Teilhaberechte von Kindern mit Behinderungen beeinträchtigt werden. Sie ist Ausdruck struktureller staatlicher Verantwortung und nicht das Ergebnis individueller Einzelfälle. Wo ein Mangel an schulischer Inklusionsassistenz oder anderen strukturellen Ressourcen einer Schule, der Ausfall von Schulassistenz über das Jugendamt, mangelnde Barrierefreiheit, unzureichende Qualifizierung und administrative Verweislogiken (’nicht beschulbar‘) zusammenwirken, entsteht ein System, das Ausschluss nicht nur zulässt, sondern faktisch produziert und stabilisiert.“
Gleichzeitig werde strukturell bedingt Kinder- und Familienarmut produziert wenn Eltern ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Der Landesbeirat betont, dass damit auch staatliche Schutzpflichten verletzt werden. Die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere das Recht auf inklusive Bildung, werde in der Praxis systematisch unterlaufen. Diese Praxis begründe eine institutionelle Kindeswohlgefährdung im Verantwortungsbereich öffentlicher Träger. Der Landesbeirat stellt fest: „Nichtbeschulung entsteht nicht trotz des Systems, sondern durch das System. Es sind keine Einzelfälle, sondern strukturelle Mechanismen. Besonders kritisch sieht der Landesbeirat die Praxis, Nichtbeschulung als ‚einvernehmliche Elternentscheidung‘ zu dokumentieren. Eine Zustimmung unter strukturellem Druck (ohne echte Alternativen, unter faktischer Ausschlusssituation oder ohne vollständige Aufklärung) ist keine freie Entscheidung und entfaltet keine rechtliche Entlastungswirkung für das verantwortliche System.“
Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen fordert die Senatsverwaltung für Bildung auf:
1. eine umgehende Erfassung der aktuell von Nichtbeschulung und verkürzter Beschulung betroffenen Kinder und Familien zu starten,
2. betroffenen Kindern mit Behinderungen und ihren Familien aktiv geeignete Hilfen anzubieten, um entstandene Nachteile auszugleichen, darunter finanzielle Verluste, entwicklungsbezogene Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen der Kinder, Einschränkungen von Bildungs- und Förderchancen, psychosoziale Belastungen infolge von Überforderung und sozialer Isolation sowie langfristige Auswirkungen auf Erwerbsbiografien, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Familie.
3. strukturiert und ICF orientiert die Teilhabebedarfe im Schulalltag nach der Leitfrage: „Welche Bedingungen muss dieses Kind vorfinden, um gleichberechtigt mit allen anderen am Schulunterricht dieser Schule teilnehmen zu können?“ verbindlich zu erheben
4. eine regelmäßige, vollständige und methodisch belastbare Datenerhebung einzuführen, die auch Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen sowie schulpflichtige Kinder mit Behinderungen ohne Schulplatz erfasst
5. einen ressortübergreifenden Maßnahmenplan mit messbaren Zielen und verbindlichem Zeitrahmen zu erarbeiten,
6. die Pflicht zur Herstellung individuell angemessener Vorkehrungen nach § 5 LGBG ausdrücklich auch im Berliner Schulgesetz zu verankern,
7. Mehrfachdiskriminierung von Kindern mit Behinderungen aufgrund weiterer Merkmale nach § 2 LADG Berlin in allen Erhebungen, Maßnahmen und politischen Entscheidungen als eigenständige Kategorie zu berücksichtigen und zu benennen.





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