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Strukturelle Konsequenzen bei Nicht- und Kurzbeschulung behinderter Kinder in Berlin gefordert

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Foto: ht

Berlin (kobinet) Der Berliner Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen nimmt die im Jahr 2025 veröffentlichten Ergebnisse der Berliner Erhebung zu unregelmäßig beschulten Kindern mit Bestürzung und Nachdruck zur Kenntnis: 2.800 erfasste Fälle. Und eine ganze Legislaturperiode ohne strukturelle Verbesserung. Besonders alarmierend: Stand 2024 waren etwa 15 Prozent aller Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder Autismus von Nichtbeschulung oder verkürzter Beschulung betroffen, heißt es in einer Presseinformation des Landesbeirats.

Mehr als ein Viertel aller gemeldeten Fälle stammte nach Informationen des Berliner Landesbeirats aus Förderzentren. Die Förderschule ist kein Schutzraum vor Ausschluss, sondern Teil desselben unvollständigen Systems. Der Landesbeirat weist darauf hin, dass die Zahl 2.800 das tatsächliche Ausmaß des Problems erheblich unterschätzt: Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen wurden nicht systematisch erfasst. Kinder, die über Jahre trotz bestehender Schulpflicht keinen Schulplatz erhalten haben, tauchen in der Erhebung nicht auf. Kinder, deren Eltern unter strukturellem Druck oder mangels der behinderungsbedingt notwendigen angemessenen Vorkehrungen einer verkürzten oder ausgesetzten Beschulung zugestimmt haben, gelten formal als „einverstanden“ und fehlen damit ebenfalls. Was als Datenlage gilt, ist in Wahrheit eine untere Grenze mit vermuteter hoher Dunkelziffer.

„Nichtbeschulung ist kein Verwaltungsproblem, das sich durch Runde Tische von selbst löst. Es ist ein fortgesetzter Rechtsverstoß. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt seit mehr als 15 Jahren. Was wir erleben, ist kein Erkenntnisdefizit. Es ist der politische Wille, der fehlt“, erklärte Thomas Seerig, Vorsitzender des Landesbeirats. Der Landesbeirat stellt daher klar: „Die systematische Nichtbeschulung und verkürzte Beschulung behinderter Kinder stellt eine institutionelle Kindeswohlgefährdung dar. Diese entsteht, wenn staatliche Institutionen ihrer Pflicht zur Gewährleistung von Bildung, Teilhabe und Schutz nicht nachkommen und dadurch dauerhaft Entwicklungs-, Bildungs- und Teilhaberechte von Kindern mit Behinderungen beeinträchtigt werden. Sie ist Ausdruck struktureller staatlicher Verantwortung und nicht das Ergebnis individueller Einzelfälle. Wo ein Mangel an schulischer Inklusionsassistenz oder anderen strukturellen Ressourcen einer Schule, der Ausfall von Schulassistenz über das Jugendamt, mangelnde Barrierefreiheit, unzureichende Qualifizierung und administrative Verweislogiken (’nicht beschulbar‘) zusammenwirken, entsteht ein System, das Ausschluss nicht nur zulässt, sondern faktisch produziert und stabilisiert.“

Gleichzeitig werde strukturell bedingt Kinder- und Familienarmut produziert wenn Eltern ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Der Landesbeirat betont, dass damit auch staatliche Schutzpflichten verletzt werden. Die Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere das Recht auf inklusive Bildung, werde in der Praxis systematisch unterlaufen. Diese Praxis begründe eine institutionelle Kindeswohlgefährdung im Verantwortungsbereich öffentlicher Träger. Der Landesbeirat stellt fest: „Nichtbeschulung entsteht nicht trotz des Systems, sondern durch das System. Es sind keine Einzelfälle, sondern strukturelle Mechanismen. Besonders kritisch sieht der Landesbeirat die Praxis, Nichtbeschulung als ‚einvernehmliche Elternentscheidung‘ zu dokumentieren. Eine Zustimmung unter strukturellem Druck (ohne echte Alternativen, unter faktischer Ausschlusssituation oder ohne vollständige Aufklärung) ist keine freie Entscheidung und entfaltet keine rechtliche Entlastungswirkung für das verantwortliche System.“

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen fordert die Senatsverwaltung für Bildung auf:
1. eine umgehende Erfassung der aktuell von Nichtbeschulung und verkürzter Beschulung betroffenen Kinder und Familien zu starten,
2. betroffenen Kindern mit Behinderungen und ihren Familien aktiv geeignete Hilfen anzubieten, um entstandene Nachteile auszugleichen, darunter finanzielle Verluste, entwicklungsbezogene Beeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen der Kinder, Einschränkungen von Bildungs- und Förderchancen, psychosoziale Belastungen infolge von Überforderung und sozialer Isolation sowie langfristige Auswirkungen auf Erwerbsbiografien, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe der gesamten Familie.
3. strukturiert und ICF orientiert die Teilhabebedarfe im Schulalltag nach der Leitfrage: „Welche Bedingungen muss dieses Kind vorfinden, um gleichberechtigt mit allen anderen am Schulunterricht dieser Schule teilnehmen zu können?“ verbindlich zu erheben
4. eine regelmäßige, vollständige und methodisch belastbare Datenerhebung einzuführen, die auch Kinder mit Fluchthintergrund und Behinderungen sowie schulpflichtige Kinder mit Behinderungen ohne Schulplatz erfasst
5. einen ressortübergreifenden Maßnahmenplan mit messbaren Zielen und verbindlichem Zeitrahmen zu erarbeiten,
6. die Pflicht zur Herstellung individuell angemessener Vorkehrungen nach § 5 LGBG ausdrücklich auch im Berliner Schulgesetz zu verankern,
7. Mehrfachdiskriminierung von Kindern mit Behinderungen aufgrund weiterer Merkmale nach § 2 LADG Berlin in allen Erhebungen, Maßnahmen und politischen Entscheidungen als eigenständige Kategorie zu berücksichtigen und zu benennen.

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