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Bundesarbeitsgericht entschied zu Präventionsverfahren nach dem SGB IX

Gebäude des Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Foto: Bundesarbeitsgericht

Erfurt (kobinet) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil von April 2025 entschieden, dass ein Arbeitgeber kein Präventionsverfahren durchführen muss, wenn er noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit eine ordentliche Kündigung aussprechen will. Diese Entscheidung hat sich Henry Spradau genau angeschaut und hierzu einen Bericht für die kobinet-nachrichten verfasst.

Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Präventionsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Von Henry Spradau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil von April 2025 entschieden, dass ein Arbeitgeber kein Präventionsverfahren durchführen muss, wenn er noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit eine ordentliche Kündigung aussprechen will.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitgeber kündigte einem schwerbehinderten Arbeitnehmer während der Wartezeit nach § 1 Kündigungsschutzgesetz, wonach ein Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen erst dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX führte er nicht durch. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung deswegen und wegen Verstoßes gegen seine Rechte als schwerbehinderter Arbeitnehmer  für unwirksam.

Nach § 167 SGB IX hat der Arbeitgeber bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zu dessen Gefährdung führen können, frühzeitig die betrieblichen Interessenvertretungen (u.a. Betriebs-, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung) einzuschalten, um die Probleme möglichst zu lösen und eine denkbare Kündigung zu vermeiden.

Nach der Entscheidung des BAG besteht diese Verpflichtung allerdings nur, wenn das Kündigungsschutz zeitlich und sachlich anwendbar ist, also nicht während der Wartezeit und nicht in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmer*innen.

Eine Benachteiligung wegen der Behinderung sah das BAG hier nicht. Die Kündigung war wirksam.

Die Entscheidung des BAG klärt eine bisher nicht einheitliche Rechtsprechung: Arbeitgeber müssen in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses und in Kleinbetrieben vor einer ordentlichen Kündigung ein Präventionsverfahren nicht durchführen. Dieses Verfahrens ist zwar nicht eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung. Ein Verstoß kann jedoch ein Anzeichen dafür sein, eine Kündigung als unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Ferner ergibt sich daraus eine Verschiebung der Beweis- und Darlegungslast auf den Arbeitgeber. Dieser muss dann nachweisen, dass er auch ohne Präventionsverfahren alles Mögliche zur Vermeidung einer Kündigung getan hat.

Unabhängig davon bestehen allerdings die Ansprüche aus § 164 SGB IX, wonach schwerbehinderte Beschäftigte auch in der Wartezeit und in Kleinbetrieben Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung und Weiterentwicklung haben.

Ebenfalls unabhängig davon gilt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) für alle Beschäftigten, die sechs Wochen oder länger in den letzten zwölf Monaten arbeitsunfähig waren.

Urteil des BAG vom 3.4.2025 – 2 AZR 178/24§ 1 Abs. 1 KSchG