Berlin (kobinet)
Die Bundes-Regierung hat ein neues Gesetz gemacht.
Das Gesetz heißt SGB 6-Anpassungs-Gesetz.
SGB 6 bedeutet: Sozial-Gesetz-Buch 6.
Das ist ein Gesetz über die Rente.
Das Anpassungs-Gesetz ändert dieses Renten-Gesetz.
Es macht neue Regeln für die Rente.
Das war am 3. September 2025.
Das Gesetz hilft Menschen mit Behinderungen.
Sie können jetzt besser arbeiten.
Das Gesetz hilft auch Menschen aus anderen Ländern.
Diese Menschen haben in anderen Ländern einen Beruf gelernt.
Sie können in Deutschland leichter arbeiten.
Das Gesetz macht auch die Verwaltung einfacher.
Verwaltung regelt wichtige Dinge.
Sie sorgt für Ordnung in der Stadt.
Weniger Papier-Kram ist nötig.
Das Arbeits-Ministerium erklärt das Gesetz so: Menschen mit Behinderungen brauchen oft viel Hilfe.
Sie bekommen jetzt ein Fall-Management.
Fall-Management bedeutet: Eine Person hilft dir bei einem Problem.
Diese Person plant alle Schritte mit dir zusammen.
Sie sorgt dafür dass du die richtige Hilfe bekommst.
Das bedeutet: Eine Person kümmert sich um alle Probleme.
Diese Person arbeitet mit verschiedenen Ämtern zusammen.
Menschen aus anderen Ländern bekommen mehr Beratung.
Die Bundes-Agentur für Arbeit macht das.
Die Bundes-Agentur für Arbeit hilft Menschen ohne Arbeit.
Sie gibt Arbeit-Losen-Geld.
Sie hilft bei der Job-Suche.
Das ist ein Amt vom deutschen Staat.
So können mehr Menschen in ihrem gelernten Beruf arbeiten.
Das Gesetz macht auch die Computer-Arbeit besser.
Künstliche Intelligenz kann mit Sozial-Daten arbeiten.
Künst-liche Intel-li-genz sind Computer die denken können.
Sie lernen wie Menschen.
Sozial-Daten sind Informationen über dich.
Zum Beispiel: Wie viel Geld du verdienst.
Oder ob du krank bist.
Diese Daten sind sehr wichtig und geheim.
Das ist jetzt sicher möglich.
Die Renten-Berechnung wird schneller.
Renten-Berechnung bedeutet: Man rechnet aus wie viel Rente du bekommst.
Dabei zählt wie lange du gearbeitet hast.
Und wie viel Geld du verdient hast.
So wird deine Rente berechnet.
Das Verfahren wird einfacher gemacht.
Alte Regeln werden gestrichen.
Sie sind nicht mehr nötig.
Das Gesetz hilft auch Land-Wirten.
Arbeiter können jetzt länger arbeiten.
Früher waren es 70 Arbeits-Tage oder 3 Monate.
Jetzt sind es 90 Arbeits-Tage oder 15 Wochen.
Professor Harry Fuchs ist Experte für Sozial-Recht.
Sozial-Recht sind Gesetze für Menschen.
Diese Gesetze helfen bei Problemen.
Zum Beispiel bei Krankheit oder Arbeits-Losigkeit.
Das Sozial-Recht sorgt für Unter-Stützung.
Er findet das Fall-Management gut.
Aber er hat einen anderen Vorschlag.
Das Fall-Management soll ins SGB 9 kommen.
Das SGB 9 ist das Gesetz für Menschen mit Behinderungen.
Das ist ein Gesetz-Buch.
Es regelt Hilfen für Menschen mit Behinderung.
Professor Fuchs sagt: Alle Menschen mit Behinderungen brauchen Fall-Management.
Nicht nur die von der Renten-Versicherung.
Renten-Versicherung ist eine Versicherung für das Alter.
Menschen zahlen jeden Monat Geld ein.
Im Alter bekommen sie dann Rente.
Die Rente ist Geld zum Leben.
Sonst gibt es 2 Klassen von Menschen.
Das ist nicht fair.
Das Fall-Management soll für alle Träger gelten.
Träger bedeutet: Eine Organisation macht etwas.
Träger sind zum Beispiel Kranken-Kassen.
Oder Renten-Versicherungen.
Sie kümmern sich um die Menschen.
Träger sind zum Beispiel Kranken-Kassen oder Arbeits-Ämter.
Alle sollen die gleichen Regeln haben.
Professor Fuchs schlägt vor: Die Renten-Versicherung macht das Fall-Management für alle.
So ist es einheitlich.

Foto: privat
Berlin (kobinet) Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, das sogenannte SGB VI-Anpassungsgesetz, beschlossen. Damit wird die berufliche Teilhabe verbessert und es werden weitere Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Des Weiteren werden Maßnahmen umgesetzt, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, wie es in einer Presseinformation des Bundesministerium für Arbeit und Soziales heißt.
Im Einzelnen bedeutet dies nach Ministeriumsinformation im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss, der nun vom Deutschen Bundestag beraten wird: „Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird die berufliche Teilhabe nachhaltig für Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf verbessert. Hierfür wird ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement eingeführt. Die aktuell in einem Förderprogramm durchgeführte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen wird bei der Bundesagentur für Arbeit verstetigt. Damit werden mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Außerdem unternehmen wir wichtige Schritte bei der Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung des Sozialrechts. Dazu gehört beispielsweise, dass die rechtsichere Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen mit Sozialdaten ermöglicht wird, dass das Verfahren zur Rentenfeststellung durch ein vereinfachtes Verfahren zur Hochrechnung der letzten Verdienste vor dem Altersrentenbeginn beschleunigt wird und dass abgelaufene Übergangsregelungen aufgehoben werden.“
Das Gesetz werde damit zu effektiver gestalteten Verwaltungsverfahren und einer modernen Sozialverwaltung in einem leistungsfähigen Sozialstaat beitragen. Außerdem werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben von bisher 70 Arbeitstagen oder drei Monaten auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen erhöht.
Stellungnahme von Prof. Dr. Harry Fuchs
Für den Sozialrechtsexperten Prof. Dr. Harry Fuchs erscheint das mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Fallmanagement geeignet, um das Ziel der koordinierten Begleitung der Berechtigten sowie der Beseitigung von Brüchen im Rehabilitationsprozess zu erreichen. Er schlägt jedoch eine Integration in das SGB IX vor, da der Bedarf an Fallmanagement nicht nur zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe, sondern auch zur Verbesserung der sozialen Teilhabe bestehe, wie es in einem Beitrag des Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht heißt.
„Erforderlich ist das qualifizierte Fallmanagement bei allen in § 5 SGB IX genannten Teilhabeleistungen. Die Beschränkung nur auf Versicherte im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 SGB VI führt zu einem Zweiklassensystem, weil die weitaus größere Zahl an Menschen mit Behinderung und Fallmanagementbedarf bei anderen leistungsverpflichteten Trägern keine vergleichbare Leistung erhalten kann. Zudem werden bei der Rentenversicherung Erwerbsminderungsrentner und die Kinderrehabilitation (Ziel Zugang zum Erwerbsleben) nicht erfasst“, wird Harry Fuchs im Beitrag zitiert.
Erforderlich sei eine für alle Träger von Teilhabeleistungen verbindliche Regelung, die rechtskreisübergreifend wirksam nur im SGB IX verankert werden könne. Unabdingbar sei mindestens das zeitgleiche Inkrafttreten der Weiterentwicklung der Kooperationsregelungen des SGB IX.
Fuchs schlägt vor, eine dem § 13a SGB VI entsprechende Regelung in das Kapitel 6, Abschnitt 2 Beratung als § 32a in das SGB IX einzuführen und bezüglich der Erarbeitung des erforderlichen Rahmenkonzepts die Aufgabenstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 Abs. 2 SGB IX zu erweitern. Zur Gewährleistung einer rechtskreisübergreifenden einheitlichen Rechtsanwendung und -praxis könnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt werden, das Fallmanagement für alle Rehabilitationsträger als Auftragsverwaltung durchzuführen. Zur Regelung der Kostenbeteiligung bei Auftragsverwaltung gebe es im Sozialrecht hinreichend Beispiele.

Foto: privat
Berlin (kobinet) Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, das sogenannte SGB VI-Anpassungsgesetz, beschlossen. Damit wird die berufliche Teilhabe verbessert und es werden weitere Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Des Weiteren werden Maßnahmen umgesetzt, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, wie es in einer Presseinformation des Bundesministerium für Arbeit und Soziales heißt.
Im Einzelnen bedeutet dies nach Ministeriumsinformation im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss, der nun vom Deutschen Bundestag beraten wird: „Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird die berufliche Teilhabe nachhaltig für Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf verbessert. Hierfür wird ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement eingeführt. Die aktuell in einem Förderprogramm durchgeführte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen wird bei der Bundesagentur für Arbeit verstetigt. Damit werden mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Außerdem unternehmen wir wichtige Schritte bei der Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung des Sozialrechts. Dazu gehört beispielsweise, dass die rechtsichere Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen mit Sozialdaten ermöglicht wird, dass das Verfahren zur Rentenfeststellung durch ein vereinfachtes Verfahren zur Hochrechnung der letzten Verdienste vor dem Altersrentenbeginn beschleunigt wird und dass abgelaufene Übergangsregelungen aufgehoben werden.“
Das Gesetz werde damit zu effektiver gestalteten Verwaltungsverfahren und einer modernen Sozialverwaltung in einem leistungsfähigen Sozialstaat beitragen. Außerdem werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben von bisher 70 Arbeitstagen oder drei Monaten auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen erhöht.
Stellungnahme von Prof. Dr. Harry Fuchs
Für den Sozialrechtsexperten Prof. Dr. Harry Fuchs erscheint das mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Fallmanagement geeignet, um das Ziel der koordinierten Begleitung der Berechtigten sowie der Beseitigung von Brüchen im Rehabilitationsprozess zu erreichen. Er schlägt jedoch eine Integration in das SGB IX vor, da der Bedarf an Fallmanagement nicht nur zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe, sondern auch zur Verbesserung der sozialen Teilhabe bestehe, wie es in einem Beitrag des Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht heißt.
„Erforderlich ist das qualifizierte Fallmanagement bei allen in § 5 SGB IX genannten Teilhabeleistungen. Die Beschränkung nur auf Versicherte im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 SGB VI führt zu einem Zweiklassensystem, weil die weitaus größere Zahl an Menschen mit Behinderung und Fallmanagementbedarf bei anderen leistungsverpflichteten Trägern keine vergleichbare Leistung erhalten kann. Zudem werden bei der Rentenversicherung Erwerbsminderungsrentner und die Kinderrehabilitation (Ziel Zugang zum Erwerbsleben) nicht erfasst“, wird Harry Fuchs im Beitrag zitiert.
Erforderlich sei eine für alle Träger von Teilhabeleistungen verbindliche Regelung, die rechtskreisübergreifend wirksam nur im SGB IX verankert werden könne. Unabdingbar sei mindestens das zeitgleiche Inkrafttreten der Weiterentwicklung der Kooperationsregelungen des SGB IX.
Fuchs schlägt vor, eine dem § 13a SGB VI entsprechende Regelung in das Kapitel 6, Abschnitt 2 Beratung als § 32a in das SGB IX einzuführen und bezüglich der Erarbeitung des erforderlichen Rahmenkonzepts die Aufgabenstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 Abs. 2 SGB IX zu erweitern. Zur Gewährleistung einer rechtskreisübergreifenden einheitlichen Rechtsanwendung und -praxis könnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt werden, das Fallmanagement für alle Rehabilitationsträger als Auftragsverwaltung durchzuführen. Zur Regelung der Kostenbeteiligung bei Auftragsverwaltung gebe es im Sozialrecht hinreichend Beispiele.




