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SGB VI-Anpassungsgesetz vom Bundeskabinett beschlossen

Harry Fuchs
Dr. Harry Fuchs
Foto: privat

Berlin (kobinet) Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, das sogenannte SGB VI-Anpassungsgesetz, beschlossen. Damit wird die berufliche Teilhabe verbessert und es werden weitere Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Des Weiteren werden Maßnahmen umgesetzt, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, wie es in einer Presseinformation des Bundesministerium für Arbeit und Soziales heißt.

Im Einzelnen bedeutet dies nach Ministeriumsinformation im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss, der nun vom Deutschen Bundestag beraten wird: „Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird die berufliche Teilhabe nachhaltig für Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf verbessert. Hierfür wird ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement eingeführt. Die aktuell in einem Förderprogramm durchgeführte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen wird bei der Bundesagentur für Arbeit verstetigt. Damit werden mehr Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen in Fachkrafttätigkeiten kommen. Außerdem unternehmen wir wichtige Schritte bei der Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung des Sozialrechts. Dazu gehört beispielsweise, dass die rechtsichere Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen mit Sozialdaten ermöglicht wird, dass das Verfahren zur Rentenfeststellung durch ein vereinfachtes Verfahren zur Hochrechnung der letzten Verdienste vor dem Altersrentenbeginn beschleunigt wird und dass abgelaufene Übergangsregelungen aufgehoben werden.“

Das Gesetz werde damit zu effektiver gestalteten Verwaltungsverfahren und einer modernen Sozialverwaltung in einem leistungsfähigen Sozialstaat beitragen. Außerdem werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben von bisher 70 Arbeitstagen oder drei Monaten auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen erhöht.

Stellungnahme von Prof. Dr. Harry Fuchs

Für den Sozialrechtsexperten Prof. Dr. Harry Fuchs erscheint das mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Fallmanagement geeignet, um das Ziel der koordinierten Begleitung der Berechtigten sowie der Beseitigung von Brüchen im Rehabilitationsprozess zu erreichen. Er schlägt jedoch eine Integration in das SGB IX vor, da der Bedarf an Fallmanagement nicht nur zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe, sondern auch zur Verbesserung der sozialen Teilhabe bestehe, wie es in einem Beitrag des Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht heißt.

„Erforderlich ist das qualifizierte Fallmanagement bei allen in § 5 SGB IX genannten Teilhabeleistungen. Die Beschränkung nur auf Versicherte im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 SGB VI führt zu einem Zweiklassensystem, weil die weitaus größere Zahl an Menschen mit Behinderung und Fallmanagementbedarf bei anderen leistungsverpflichteten Trägern keine vergleichbare Leistung erhalten kann. Zudem werden bei der Rentenversicherung Erwerbsminderungsrentner und die Kinderrehabilitation (Ziel Zugang zum Erwerbsleben) nicht erfasst“, wird Harry Fuchs im Beitrag zitiert.

Erforderlich sei eine für alle Träger von Teilhabeleistungen verbindliche Regelung, die rechtskreisübergreifend wirksam nur im SGB IX verankert werden könne. Unabdingbar sei mindestens das zeitgleiche Inkrafttreten der Weiterentwicklung der Kooperationsregelungen des SGB IX.

Fuchs schlägt vor, eine dem § 13a SGB VI entsprechende Regelung in das Kapitel 6, Abschnitt 2 Beratung als § 32a in das SGB IX einzuführen und bezüglich der Erarbeitung des erforderlichen Rahmenkonzepts die Aufgabenstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 Abs. 2 SGB IX zu erweitern. Zur Gewährleistung einer rechtskreisübergreifenden einheitlichen Rechtsanwendung und -praxis könnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt werden, das Fallmanagement für alle Rehabilitationsträger als Auftragsverwaltung durchzuführen. Zur Regelung der Kostenbeteiligung bei Auftragsverwaltung gebe es im Sozialrecht hinreichend Beispiele.

Link zur Stellungnahme von Prof. Dr. Harry Fuchs

Link zum gesamten Beitrag im Diskussionsforum zum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation