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Kostenbescheid wegen Umsetzen von Elektro-Scooter ist rechtmäßig

Auf dem Gehweg liegender E-Roller
Auf dem Gehweg liegender E-Roller
Foto: BIZEPS

Frankfurt am Main (kobinet) Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschied am 3. Juli 2024, dass E-Roller-Anbieter die Kosten tragen müssen, wenn E-Roller von Leitstreifen entfernt werden müssen. Auf diese Entscheidung hat Jan Dürrschnabel die kobinet-nachrichten aufmerksam gemacht.



„Die für Abschleppkosten zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt. Die Klägerin bietet bundesweit in ca. 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden. Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin zur Vermietung bereit gestellter Elektro-Scooter in der Goethestraße auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt Frankfurt setzte den Elektro-Scooter um. Hierfür stellte die Stadt Frankfurt der Klägerin 74 Euro in Rechnung. Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid erhoben, da sie der Auffassung ist, dass für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen meint sie, dass die Höhe von 74 Euro unverhältnismäßig hoch sei, weil das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden dauere. Zudem würden in anderen Städten geringere Gebühren fällig“, heißt es in der Presseinformation zur Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen.

„Dem ist die beklagte Stadt Frankfurt entgegengetreten. Sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Die Elektro-Scooter könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden. Es stehe der Klägerin frei, durch eigene Beauftragte verkehrsordnungswidrige Zustände zu beheben. Die 12. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Kammer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Abstellen des Elektro-Scooters auf dem Gehweg jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße“, heißt es weiter in der Presseinformation zu der Entscheidung.

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