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Infos zum Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

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Foto: Fachstelle EUTB

Berlin (kobinet) "Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) am 10. Juni 2021 gingen zahlreiche Neuregelungen des SGB VIII einher. Das KJSG beinhaltetet Maßnahmen für einen besseren Kinder- und Jugendschutz, welche Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, stärken sollen. In Notsituationen können sich Familien, Kinder und Jugendliche nun an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Umgebung wenden, um unbürokratisch Hilfe zu bekommen. Daneben werden junge Menschen und ihre Familien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gestärkt. Sie können sich an bundesweit eingerichtete unabhängige Ombudsstellen wenden." Darauf und auf vieles mehr macht die Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in ihrem aktuellen Newsletter aufmerksam.



„Des Weiteren stellt das KJSG die Weichen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe – die sogenannte ‚inklusive Lösung‘. Die inklusive Lösung wird in mehreren Stufen mit unterschiedlichen rechtlichen Gültigkeitsdaten umgesetzt. Einige Bestimmungen sind bereits seit dem 10. Juni 2021 in Kraft, während die Tätigkeit von Verfahrenslotsen am 1. Januar 2024 eingeführt wurde und weitere Teile, zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden – zusammen mit einem weiteren Gesetz, das in dieser Legislaturperiode entworfen und verabschiedet werden soll“, heißt es weiter im Fachstellen-Newsletter.

Mit der ersten Stufe (2021) wurden Änderungen bei der Durchführung des Hilfeplanverfahrens, bei dem Leistungsträger enger und verbindlicher zusammenarbeiten sollen, geschaffen. Darüber hinaus wurden Begrifflichkeiten und Formulierungen angepasst. „Mit der zweiten Stufe, die seit dem 1. Januar 2024 wirksam ist, wurden die Verfahrenslotsen bei Jugendämtern eingeführt (§ 10b SGB VIII). Dabei haben die Verfahrenslotsen eine doppelte Funktion. Zum einen begleiten und unterstützen sie Leistungsberechtigte und potenziell Leistungsberechtigte unabhängig auf deren Wunsch in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie helfen jungen Menschen und ihren Erziehungsberechtigten im Vorfeld der Antragstellung und ebenso bei der Antragstellung selbst bis hin zur Bewilligung der Leistungen. Sie sind auch ansprechbar während der Leistungsgewährung.“

Link zum vollständigen Beitrag der Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)