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Vor dem nächsten Bahnstreik

Logo des Deutschen Bahnkunden-Verband
Logo des Deutschen Bahnkunden-Verband
Foto: DBV

Berlin (kobinet) Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ruft derzeit ihre Mitglieder zur Urabstimmung über einen unbefristeten Streik auf. Der Deutsche Bahnkunden-Verband (DBV) erinnert in diesem Zusammenhang die Bundespolitik an seine seit 2015 erhobenen Forderungen, umgehend die Nachlässigkeiten der Bahnreform bezüglich der Daseinsvorsorge zu bereinigen. Es bedürfe gesetzlicher Regelungen zur Aufrechterhaltung. Denn die Kund*innen der Eisenbahn seien auch immer mit betroffen, obwohl sie nicht am Verhandlungstisch sitzen und auf das Verhandlungsgeschehen keinen Einfluss haben. Ein Streik betrifft nach Ansicht des Deutschen Bahnkunden-Verband insbesondere die Gruppe der mobilitätseingeschränkten Menschen besonders hart, weil diese nur selten eine Möglichkeit zur Nutzung alternativer Mobilitätsangebote hat.



„Um zu einem Tarifabschluss zu kommen, sind Verhandlungen da. Das Streikrecht ist verfassungsmäßig garantiert und wird von uns nicht in Frage gestellt. Der DBV appelliert an die Verhandlungspartner:

– Verhandeln Sie ernsthaft und ohne Vorbedingungen für ein Ergebnis, dass der Inflation gerecht wird, die Arbeit bei der DB auch in Zukunft attraktiv macht und Wertschätzung für die Mitarbeiter ausdrückt. Tragen Sie damit zur Zukunftsfähigkeit des Systems Eisenbahn bei.

– Stellen Sie klar, dass der Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 streikfrei bleibt. Verlieren Sie nicht das Interesse der Bahnkunden aus den Augen.

– Wenn ein Streik nach erfolglosen Gesprächen unvermeidlich werden sollte, kündigen Sie diesen mit längerem Vorlauf an. Erstellen und veröffentlichen Sie verlässliche Notfahrpläne“, heißt es vonseiten des Deutschen Bahnkunden-Verband.

In anderen europäischen Ländern, z.B. Italien, gäbe es bereits gesetzliche Regelungen für Streiks in Bereichen der Grundversorgung. Der DBV fordert daher:

1. Öffentliche Streikankündigung mindestens fünf Tage vor Beginn.

2. Gesetzliche Festlegung eines Mindest-Notfahrplans im Umfang von 1/3 des Gesamtfahrplans im Personenverkehr und 1/4 im Güterverkehr.

3. Der Notfahrplan muss Bestandteil des Jahresfahrplans sein. In den Fahrplanmedien (Kursbücher, Aushangfahrpläne) sind die Züge des Notfahrplans zu kennzeichnen.

Zur Sicherstellung des Notfahrplans müsse der Bund nötigenfalls die derzeitige Beamten-Auslaufpraxis dahingehend umwandeln, in dem ein Drittel der Lokführer verbeamtet bleiben und dienstrechtlich, wie bislang, dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet bleiben.