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Entscheidung des Bundessozialgericht zu Herabsetzungsbescheid

Bundessozialgericht
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Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) In einem Urteil von Juni 2023 stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 40 nach einer Krebserkrankung wegen Ablaufs der Heilungsbewährung "ab Bekanntgabe" des Bescheides hinreichend bestimmt war. Über diese Entscheidung berichtet Henry Spradau aus Greifswald für die kobinet-nachrichten.



Bericht von Henry Spradau

In einem Urteil von Juni 2023 stellte das Bundessozialgericht (BSG) fest, dass ein Bescheid über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 40 nach einer Krebserkrankung wegen Ablaufs der Heilungsbewährung „ab Bekanntgabe“ des Bescheides hinreichend bestimmt war.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach einer Krebserkrankung war der GbB mit Bescheid vom 23.6.2017 von 80 auf 40 festgestellt worden, da die verbliebenen Gesundheitsstörungen nur noch diesen GdB bedingten, und zwar mit Wirkung „ab Bekanntgabe dieses Bescheides“. Weder der Tag der Aufgabe zur Post noch der Tag des Zugangs waren feststellbar. Der erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Die Klage wies das Sozialgericht Frankfurt/Oder ab, da der Herabsetzungsbescheid auch ohne Angabe eines konkreten Datums seiner Wirksamkeit den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten genüge. Die gewählte Formulierung „ab Bekanntgabe“ sei so zu verstehen, dass der Bescheid ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs gelte. Die Herabsetzung des GdB auf 40 sei nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuches Zehntes Buch. Der Herabsetzungsbescheid sei nicht ausreichend bestimmt, weil der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit nicht genau feststehe. Dies sei jedoch erforderlich, weil die Feststellung des GdB als Voraussetzung zum Beispiel für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen von besonderer Bedeutung sei.

Die Revision der Klägerin war erfolglos. Das BSG stellte fest, dass der Herabsetzungsbescheid mit der Angabe „ab Bekanntgabe“ hinreichend bestimmt sei. Im Übrigen war er auch rechtmäßig.

Urteil des BSG vom 15.6.2023 – B 9 SB 2/22 R

Vorinstanz: Urteil SG Frankfurt/Oder vom 22.2.2022 – S 32 SB 162/18