Greifswald (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von Oktober 2022 festgestellt, dass es für die Zuerkennung des Mehrbedarfes nach § 30 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entscheidend ist, ab wann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Rententräger bewilligt wird. Darauf weist Henry Spradau aus Greifswald in seinem Beitrag für die kobinet-nachrichten hin.
Bundessozialgericht (BSG) zum Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bericht von Henry Spradau
Das BSG hat in einem Urteil von Oktober 2022 festgestellt, dass es für die Zuerkennung des Mehrbedarfes nach § 30 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) entscheidend ist, ab wann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Rententräger bewilligt wird.
Im verhandelten Einzelfall hatte der 1957 geborene Kläger, der als schwerbehindert anerkannt ist (Grad der Behinderung 100; Merkzeichen G), die Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen nach § 30 SGB XII beantragt. Diesen Anspruch haben Personen, die die rentenrechtliche Altersgrenze erreicht haben oder bei denen eine anerkannte Schwerbehinderung und das Merkzeichen G festgestellt sind.
Die Rentenversicherung hatte ihm rückwirkend eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.9.2017 bewilligt. Ihm wurden daraufhin Leistungen der Grundsicherung ab 1.12.2017 zuerkannt. Die mit Widerspruch erneut beantragte Gewährung des Mehrbedarfs ab dem 1.9.2017 wurde zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) Dresden bejahte den Anspruch auch für die Monate September und Oktober 2017. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) stellte hingegen fest, dass ein Anspruch auf den Mehrbedarf nicht bestehe, da zwar volle Erwerbsminderung vorliege, jedoch nicht der für Grundsicherungsleistungen erforderliche Antrag für September und Oktober 2017. Der beim Jobcenter gestellte Antrag vom 9.8.2017 sei nicht ausreichend, da die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII während des Leistungsbezuges nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Dieser Antrag sei außerdem bestandskräftig abgelehnt worden. Für eine rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs sei kein Raum.
Das BSG hat nun entschieden, dass der Anspruch auf den Mehrbedarf auch für September und Oktober 2017 besteht. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung des Rentenversicherungsträgers sondern, ab wann die volle Erwerbsminderung nach SGB VI tatsächlich vorliegt und die Rente zuerkannt worden ist.
Urteil BSG vom 6.10.2022 – B 8 SO 1 / 22 R
Vorinstanzen: Urteil SG Dresden vom 30.4.2019 – S 42 SO 61/18; Urteil Sächsisches LSG vom 11.5.2021 – L 8 SO 52/19