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Keine Wohnungshilfe für neue Heizungsanlage in der Gesetzlichen Unfallversicherung

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Celle (kobinet) Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss von Juni 2023 festgestellt, dass einem Leistungsbezieher der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) kein Anspruch zusteht, als Mieter einer Wohnung Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage zu beanspruchen. Darüber berichtet Henry Spradau in einem Beitrag, den er den kobinet-nachrichten zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat.



Von Henry Spradau

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zu Wohnungshilfe in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)

Das LSG hat in einem Beschluss von Juni 2023 festgestellt, dass einem GUV-Leistungsbezieher kein Anspruch zusteht, als Mieter einer Wohnung Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage zu beanspruchen. Der Kläger hatte als 17jähriger Schüler im Jahre 2000 einen Unfall auf dem Weg zur Schule erlitten. Der Träger der GUV stellte diesen als Versicherungsfall im Rahmen der Schülerunfallversicherung fest und bewilligte u.a. eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% sowie Pflegegeld und laufende Haushaltshilfe in unterschiedlichem Umfang.

Der Kläger lebt im Haus der Eltern in dörflicher Lage. Als das Erlöschen der Betriebserlaubnis der alten Heizung absehbar war, beantragte er beim Träger der GUV eine Kostenbeteiligung für eine neue Holzhackschnitzelheizung. Die alte Anlage sei nicht behinderungsgerecht, da sie mit Scheitholz beschickt wurde. Seine Eltern könnten ihn absehbar nur noch bedingt körperlich unterstützen.

Der Antrag wurde abgelehnt, da es sich um nicht förderungsfähige Aufwendungen zur Modernisierung handele; dies sei grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers. Eine unfallbedingte Notwendigkeit für die Neuinstallation liege nicht vor. Das LSG hat die Rechtsauffassungen des Trägers der GUV und des Sozialgerichtes (SG) Hannover bestätigt. Zwar sei die Förderung von Heizungsanlagen von der Wohnungshilfe nicht generell ausgeschlossen. Jedoch sei die Notwendigkeit zum Austausch nicht behinderungsbedingt. Die Eltern als Eigentümer hätten die Beheizung des Hauses in den vergangenen Jahren bis zum Ablauf der Betriebserlaubnis der Anlage stets bewerkstelligt. Ferner sei auch eine Umstellung der Heizungsart auf eine solche ohne häufige Brennstoffzufuhr und Entleerungen denkbar gewesen.

Ein Anspruch auf Wohnungshilfe bestehe dem Grunde nach nicht, da dieser eine versicherungsfallbedingte Notwendigkeit für eine behindertengerechte Anpassung des Wohnraums voraussetze. Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII kann beansprucht werden, wenn aufgrund der Unfallfolgen eine Bereitstellung oder Anpassung behinderungsgerechten Wohnraums notwendig ist. Die Wohnungshilfe dient der Förderung der Selbstständigkeit im Zusammenhang mit dem Grundbedürfnis Wohnen; zu den Hilfen gehören zum Beispiel Rampen, Hebebühnen, Beseitigung von Schwellen, Verbreiterung von Türen, Umbau sanitärer Anlagen, Treppenlifte, Fahrtstühle.

Die Abgrenzung ist zwischen behindertengerechtem Wohnungsumbau und Modernisierung als Zuständigkeit des Eigentümers zu ziehen. Das Nähere dazu haben die Träger der GUV in Richtlinien (UV-Wohnungshilfe-Richtlinien) geregelt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.6.2023 -L 6 U 78/21

Vorinstanz Urteil SG Hannover vom 26.2.2021 – S 36 U 110/19