Karlsruhe (kobinet) Das Bundesverfassungsgericht hat sich in der Vergangenheit immer wieder mit Fragen der Diskriminierung behinderter Menschen wie beispielsweise beim Wahlrechtsausschluss oder bei der Triage beschäftigt. Am 28. Juni fand die mündliche Verhandlung in Sachen "Zeugnisvermerke bei legasthenen Schülern“ vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe statt. Hintergrund sind die Verfassungsbeschwerden dreier Abiturienten mit Legasthenie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Zulässigkeit eines in das Abiturzeugnis aufgenommenen Vermerks bestätigen, der die Nichtbenotung der Rechtschreibleistungen ausweist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache dürfte aber wohl erst in einigen Wochen verkündet werden.
„Den Beschwerdeführern, denen fachärztlich Legasthenie bescheinigt worden ist, wurden für die Abiturprüfung, die sie in Bayern ablegten, jeweils auf ihren Antrag hin Prüfungserleichterungen gewährt. Insbesondere wurden ihre Rechtschreibleistungen in Deutsch und teilweise auch in Fremdsprachen nicht benotet. Hierauf wurde in Vermerken hingewiesen, die die Schulverwaltung in den Abiturzeugnissen der Beschwerdeführer anbrachte. Gegen die Anbringung dieser Zeugnisvermerke haben die Beschwerdeführer erfolglos fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie rügen unter anderem, die Zeugnisvermerke verstießen gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und das Gebot der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verfahren gibt dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, sich mit grundlegenden Fragen zum Verbot der Benachteiligung behinderter Personen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsrecht auseinanderzusetzen“, heißt es in der Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts.