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Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

Foto vom Bundesverfassungsgericht
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Foto: Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe (kobinet) Mit dem am 20. Juni 2023 verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen im Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und im Strafvollzugsgesetz von Nordrhein-Westfalen mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sind. Diese landesrechtlichen Vorschriften regeln die Vergütung, die Gefangene im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten, die derzeit weit unter dem Mindestlohn sind. "Eine erfreuliche Entscheidung, bleibt zu hoffen, dass die Gesetzgeber für die Neuregelungen keine 2 Jahre braucht. Die Entscheidung ist auch ein dringender Anlass die #Vergütung in den Werkstätten für Menschen mit #Behinderungen (#WfbM) zu überprüfen #Gefangenenarbeit #BVerfG", twitterte der renommierte Jurist Prof. Dr. Oliver Tolmein.



„Dass Häftlinge arbeiten müssen, ist vielerorts gesetzlich vorgeschrieben. Im Durchschnitt erhalten sie aber nur rund zwei Euro pro Stunde. Zwei Strafgefangene klagten dagegen – zu Recht, urteilte nun das Bundesverfassungsgericht“, heißt es zur Entscheidung zur Einfübhrung eines Beitrags der tagesschau.

Link zum Bericht auf tagesschau.de

Link zur Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung vom 20. Juni 2023

Link zum Tweet von Prof. Dr. Oliver Tolmein zur Entscheidung

Für die LIGA Selbstvertretung wirft die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Frage auf, was dies nun für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen bedeutet, die mit einer Entlohnung mit durchschnittlich 225 Euro für durchschnittlich 30 Stunden Arbeit ebenfalls weit unter dem Mindestlohn arbeiten und kaum Vermittlungschancen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bekommen. Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebene Studie zu den Werkstattentgelten befindet sich derzeit in der finalen Abstimmung.

Link zum kobinet-Bericht vom 5.1.2023 zum zweiten Zwischenbericht zum Entgeltsystem in Werkstätten für behinderte Menschen

Lesermeinungen

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Uwe Heineker
21.06.2023 12:16

nun müssten Beschäftigte aus Werkstätten für behinderte Menschen ebenfalls entsprechend klagen – denn sie bekommen noch weniger (1,50 Euro/Std.!!!)

Marion
Antwort auf  Uwe Heineker
21.06.2023 14:15

Ich würde erst einmal abwarten, was dieses Jahr rauskommt. Die Klage müsst nämlich bis zum EUGH gehen, ein Prozess der viel Geld kostet, aber für Menschen mit Behinderungen auch viel Kraft.