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Kinderrechte endlich im Grundgesetz verankern

Bild vom Grundgesetz
Grundgesetz
Foto: omp

Berlin (kobinet) Das Deutsche Kinderhilfswerk appelliert zum heutigen Tag des Grundgesetzes am 23. Mai an Bund und Länder, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Nach Ansicht der Kinderrechtsorganisation sind Kinderrechte im Grundgesetz ein unverzichtbarer Baustein, um kindgerechtere Lebensbedingungen und bessere Entwicklungschancen für alle Kinder zu schaffen, ihre Rechtsposition deutlich zu stärken, und Kinder an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Mit der Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention bestehe die große Chance, langfristig eine tragfähige Grundlage für ein kinder- und familienfreundlicheres Land zu schaffen.

„Bundestag und Bundesrat müssen endlich mit der Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz einen großen Schritt für eine kinderfreundlichere Gesellschaft machen. Es muss rechtlich normiert werden, dass das Kindeswohl vorrangig zu beachten ist, dass Kinder das Recht auf Entwicklung, auf Schutz, auf Förderung und das Recht auf Beteiligung haben. Es braucht im Grundgesetz einen eigenen Artikel für die Kinderrechte, die unabhängig von den Elternrechten und ohne mit ihnen in Konflikt zu geraten gegenüber dem Staat gelten. Die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland ist durch die aktuelle Rechtslage nicht abgesichert“, betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.

„Bei der Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen war immer wieder zu hören, dass die Vernachlässigung der Kinderinteressen ein Fehler war und zukünftig ausgeschlossen werden muss. Das kann aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes am besten mit der Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz bewerkstelligt werden. Bereits seit vielen Jahren gibt es auf Bundesebene eine breite Unterstützung für die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz, denn dadurch würde der Staat insgesamt stärker in die Pflicht genommen werden, wenn es beispielsweise um die Wahrnehmung seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und um gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen geht. Und auch angesichts der aktuellen Debatten über eine viel zu hohe Kinderarmutsquote, unterschiedliche Bildungschancen, ein Auseinanderdriften der Gesellschaft in Arm und Reich und häufige Fälle von Vernachlässigung wäre dies ein wichtiges Signal. Der Gesetzgebungsprozess dazu muss baldmöglichst starten, damit das Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode des Bundestages umgesetzt werden kann. Denkbar wäre dafür auch, dass die Bundesländer jetzt einen Anstoß geben, damit der Prozess in Schwung kommt“, so Lütkes weiter.

Ein im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes bereits vor einiger Zeit erstelltes Rechtsgutachten hatte sich für die explizite Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz ausgesprochen. Die Gutachter kamen zu der Einschätzung, dass die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland durch die aktuelle Rechtslage nicht abgesichert sei. So bestehe ein erhebliches Umsetzungsdefizit in Rechtsprechung und Verwaltung, da die Kinderrechte durch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes oder eine Kombination mit anderen Verfassungsnormen erst kompliziert hergeleitet werden müssen. Deshalb würden eindeutige Formulierungen im Grundgesetz zum besseren Verständnis und zu mehr Rechtssicherheit beitragen, so dass eine angemessenere Berücksichtigung von Kinderrechten durch Gerichte, die Verwaltung und den Gesetzgeber zu erwarten sei. Das „Gutachten bezüglich der Aufnahme eines ausdrücklichen Kindergrundrechts in das Grundgesetz vor dem Hintergrund der Maßgaben der Kernprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention“ kann unter https://www.dkhw.de/schwerpunkte/kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz/ heruntergeladen werden.

Lesermeinungen

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3 Lesermeinungen
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Marion
23.05.2023 12:50

Was hat das jetzt mit Behinderung zu tun?

Uwe Heineker
Antwort auf  Marion
23.05.2023 19:54

es gibt auch Kinder mit Behinderung …

Marion
Antwort auf  Uwe Heineker
28.05.2023 11:54

Stimmt, aber die sind im Gesetzgebungsverfahren nicht im Fokus.
Kindergrundsicherung unterscheidet nicht zwischen Kindern mit Behinderungen, oder Kindern ohne Behinderungen.

Kindergrundsicherung ist ein Sozialaspekt und es lässt sich darüber streiten, ob diese so in diesem Kontext erforderlich ist, denn auch mit Grundsicherung oder Bürgergeld ließe sich ein Maßnahmenpacket erstellen um Kindern bei einkommensschwachen Familien, ihre Grundrechte zu sichern.

Am Ende muss das Geld bei den Kindern ankommen und nicht bei den Eltern haften bleiben und dazu ist viel mehr notwendig.

Die „Brücke“ die Sie schlagen wollen ist also keine Brücke, da Kinder mit Behinderungen hier nicht gemeint sind, sondern nur Kinder im Allgemeinen.

Für Kinder mit Behinderungen in einkommensschwachen Familien, bedarf es noch ganz andere Hilfen für die Kinder und diese sind bisher gar nicht berücksichtigt.

Inklusion und Bildung ist noch einmal ein gesondertes Thema

Bei den „Kinderrechten ins Grundgesetz“ verhält es sich ähnlich, denn hier ist Grundlage nummer eins, die Kinder als ganzes und Grundlage nummer zwei, das Kind mit Behinderungen.

Da Menschen mit Behinderungen schon über Artikel 3 GG und Artikel 25 GG (UN-BRK) ihre grundsätzlichen Rechtsnormen haben, ist auch das Thema „Kinder mit Behinderungen“ über diese Rechtsnormen abgedeckt. „Kinderrechte im Grundgesetz“, dabei geht es um allgemeine Kinderrechte, nicht aber die Rechte die sich aus einer Behinderung ergeben.

Zuletzt bearbeitet am 3 Monate zuvor von Marion