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Triage-Gesetz stellt Gleichwertigkeit in Frage

Logo Deutsches Institut für Menschenrechte
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Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0

BERLIN (kobinet) Anlässlich der gestrigen Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Triage-Regelung im Kontext der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte, dass dies jetzt beschlossene Gesetz den verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.

Beate Rudolf stellt mit Bezug auf das Gesetz fest: „Es sieht vor, dass anhand der ‚aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit‘ entschieden wird, wer eine lebensrettende Behandlung erhält und wer nicht. Damit wird eine unverrückbare Grenze überschritten, die das Grundgesetz und die die Menschenrechte ziehen. Denn mit dieser Regelung wird menschliches Leben unterschiedlich bewertet“.

Die Menschenwürde verbietet es nach Rudolfs Worten aber gerade, eine Abstufung oder Bewertung menschlichen Lebens staatlich zu legitimieren. Vielmehr bekräftige das Grundgesetz: Jedes Leben ist gleich viel wert. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit allen menschlichen Lebens ist – gerade vor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte – eine der grundlegendsten Wertentscheidungen unseres Grundgesetzes.

Das Gesetz eröffnet, wie die Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte konstatiert, ein Einfallstor für die – ungewollte – indirekte Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und von alten Menschen bei der Entscheidung über lebensrettende Behandlung.